Am 13. Januar 2018 tritt das Verbot von Zahlartgebühren für bestimmte Zahlungsarten in Kraft. Aber für welche Zahlungsarten gilt das genau? Dürfen Händler weiter Gebühren verlangen, wenn der Kunde per PayPal oder Sofortüberweisung zahlen möchte?

Am 13. Januar 2018 (Achtung, das ist ein Samstag!) tritt das Verbot der Erhebung von Gebühren in Kraft, wenn der Verbraucher per SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift oder mittels bestimmter Kreditkarten zahlen möchte.

Überweisung und Co.

Wählt der Kunde im Online-Shop also in Zukunft die Zahlungsarten Überweisung oder Lastschrift aus, darf der Händler hierfür keine zusätzlichen Gebühren verlangen.

Ebenso darf er keine Gebühren mehr verlangen, wenn der Kunde per VISA- oder MasterCard zahlen möchte.

Sofortüberweisung

Auch für die Auswahl der Zahlungsart Sofortüberweisung dürfen keine zusätzlichen Gebühren mehr verlangt werden. Denn auch bei dieser Zahlung wird eine SEPA-Überweisung ausgelöst.

Zahlung per PayPal

Wie sieht es aber aus, wenn der Kunde per PayPal bezahlen möchte?

Eindeutig geregelt ist dies nicht. Es spricht aber viel dafür, dass das Verbot auch bei der Auswahl der Zahlungsart PayPal greift.

Wird der Betrag direkt vom PayPal-Konto des Kunden auf das PayPal-Konto des Händlers übertragen, stellt auch dies eine Überweisung dar, für die keine extra Gebühr genommen werden darf.

Hat der Kunde in seinem PayPal-Konto eine Kreditkarte hinterlegt, handelt es sich letztlich um eine Kreditkarten-Zahlung, für die ebenfalls keine Gebühren mehr verlangt werden dürfen.

Hat der Kunde ein anderes Bankkonto bei PayPal hinterlegt, wird eine SEPA-Überweisung oder eine SEPA-Lastschrift ausgelöst – für diese Zahlungsmethoden sind Zusatzgebühren ebenfalls untersagt.

In einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages äußern sich die Koalitionsfraktionen allerdings anders. Dort heißt es nämlich:

“Im Hinblick auf das Surcharging-Verbot habe man nach intensiven Beratungen beschlossen, dass man den Gesetzentwurf diesbezüglich nicht verändern und auch keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle.”

Nähere Ausführungen dazu, warum das gesetzliche Verbot aber nicht schon aktuell auf PayPal anwendbar sein soll, finden sich dort nicht. Nach unserer Auffassung wäre eine “Ausweitung” des Verbotes auf PayPal gar nicht notwendig, weil PayPal schon voll vom Wortlaut des Gesetzes erfasst ist.

Ist PayPal nur ein Dienstleister?

Man könnte argumentieren, dass PayPal ja nur ein Dienstleister sei und selbst gar keine Zahlung ausführen würde. Und diese Dienstleistung dürfte man sich mit einer Gebühr vergüten lassen.

Dies verkennt unserer Meinung nach, dass PayPal eine Bank ist und Zahlungen durchführt, wie jede andere Bank.

Nachnahme

Und was ist mit den Zusatzkosten, wenn der Verbraucher per Nachnahme bestellt?

Nach unserer Auffassung fallen die Nachnahmegebühren nicht unter das Verbot. Dies haben wir hier erklärt.

Drohen neue Abmahnungen?

Letztlich wird diese Frage aber wohl durch die Gerichte geklärt werden. Die Verbraucherschützer gingen in der Vergangenheit schon häufiger gegen unzulässige Zahlartgebühren vor, deswegen werden sie wohl auch diese Frage zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes klären lassen.

Letztlich müssen Händler selbst entscheiden, ob sie das Risiko eingehen und für die Zahlungen per PayPal Gebühren vom Verbraucher erheben wollen oder auf “Nummer sicher” gehen und auf diese Gebühren verzichtet.

Was kosten Zahlungsarten für Händler?

Eine Analyse zur Beliebtheit von einzelnen Zahlungsarten und den für Händler entstehenden Kosten, haben unsere Kollegen für Sie zusammengestellt:

Das müssen Sie wissen: Zahlungsarten im Internet!

Fazit

Das gesetzliche Verbot von Zahlartgebühren spiegelt den gesetzlichen Leitgedanken wieder. Warum soll jemand für seine gesetzliche Verpflichtung, einen Vertrag zu erfüllen, noch eine Sondergebühr zahlen müssen? Der Händler zahlt dem Verbraucher ja auch keine Sondergebühr, dass der Händler die Ware liefern darf. Ab 13. Januar 2018 sind solche Gebühren für die allermeisten Zahlungsarten dann tabu. Händler sollten dies beachten und wenn nötig, ihre Preiskalkulation anpassen. (mr)

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

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