Abmahnradar August 2017

Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei sind sie häufig vermeidbar. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Übersicht der Abmahngründe

Zu den häufigsten Abmahnern im August 2017 zählten die Vereine IDO (16,7 %), Verbraucherschutzverein (10,5 %) und VDAK (7,9%).

Produktkennzeichnung

Der häufigste Grund für Abmahnungen waren Fehler bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Insbesondere die Kennzeichnung von Lebensmitteln scheintnoch immer große Probleme zu bereiten, denn die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht.

Hier ging es besonders um Pflichtangaben, nicht nur nach der LMIV, sondern auch im Hinblick auf gesundheits- und nährwertbezogene Angaben nach der HCVO oder auf die DiätV. In anderen Branchen wurden Verstöße gegen die Energieverbrauchskennzeichnung, gegen das BattG, das ElektroG und gegen die Bauprodukteverordnung angegriffen.

Informationspflichten

An zweiter Stelle steht die Verletzung von Informationspflichten im E-Commerce oder Fernabsatz. Am häufigsten beanstandet wurden in diesem Bereich fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform. Die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, gilt bereits seit Januar 2016. Zuletzt entschied das OLG Hamm, dass die Internetadresse zur OS-Plattform verlinkt sein muss.

Dicht gefolgt wurde dieser fehlende Hinweis von falschen oder fehlenden Angaben zur Vertragstextspeicherung. Händler sind nicht dazu verpflichtet, den Vertragstext nach Vertragsschluss zu speichern, aber sie müssen ihre Kunden darüber informieren, ob dieser gespeichert wird.

Andere Gründe für Abmahnungen betrafen Formalitäten wie fehlende oder fehlerhafte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, den technischen Mitteln gegen Eingabefehler, den Hinweisen auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht und zur Nennung der wesentlichen Merkmale auf der Produktseite.

Versandangaben

Die meisten Abmahnungen in diesem Bereich betrafen irreführende Angaben zum versicherten Versand. Hier wird der Verbraucher darüber irregeführt, dass der Unternehmer ohnehin die Transportgefahr trägt und es wird ihm suggeriert, dass es sich um einen besonderen Vorteil des Angebots handelt.

Aber auch widersprüchliche Angaben zur Versanddauer, zur Lieferfrist und der Angabe von Auslandsversandkosten auf Anfrage spielten eine große Rolle.

Widerrufsrecht

Nach wie vor gibt es falsche Widerrufsbelehrungen in Online-Shops. Das „neue“ Fernabsatzrecht gilt mittlerweile seit über drei Jahren, abgemahnt wurde jedoch noch immer das Fehlen des Muster-Widerrufsformulars oder das Verwenden einer veralteten Widerrufsbelehrung.

Weiter Abmahngründe waren das Fehlen einer Telefonnummer oder sonstige Fehler in der Widerrufsbelehrung. Hier können Sie sich unser kostenloses Whitepaper für Ihre Widerrufsbelehrung herunterladen.

Marken- und Urheberrechtsverletzungen

An sechster und siebter Stelle der häufigsten Abmahngründe im August 2017 stehen die Verletzungen von Marken- und Urheberrechten. Immer noch werden etwa Produktfotos aus Shops von Mitbewerbern übernommen, obwohl diese stets urheberrechtlich geschützt sind.

Sonstige Verstöße

Sonstige Verstöße betrafen vor allem fehlerhafte Preisangaben. In diesem Bereich wurden fehlende Grundpreisangaben und fehlerhafte UVP abgemahnt.

Wenn Sie Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie Grundpreise angeben und das bereits, wenn Sie für das Produkt unter der Angabe von Preisen werben. Das bedeutet, dass Sie die Grundpreise bereits auf den Übersichtsseiten Ihres Shops angeben müssen, wenn Sie dort Preise nennen.

Bei der Werbung mit einer UVP ist insbesondere darauf zu achten, dass diese überhaupt noch existiert und diese tatsächlich vom Hersteller festgesetzt wurde.

Sonstige Verstöße betrafen (in absteigender Reihenfolge) unwirksame AGB-Klauseln, ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum, Garantiewerbung ohne Nennung der Garantiebedingungen und Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

31.08.17