Im Jahr 2013 gab es eine Vielzahl von Entscheidungen, die den Online-Handel beschäftigten. Wichtige Urteile ergingen zu Themen wie Impressum, Datenschutz, Bewertungen, Button-Lösung, Tell a Friend und auch wieder zum Widerrufsrecht.
Wir haben die 10 wichtigsten Urteile noch einmal für Sie zusammengestellt.
Die Impressumspflicht gilt nicht nur in Online-Shops, sondern für alle Internetauftritte eines Unternehmens. Also auch für Twitter, Facebook, Google+, Printerest, XING oder LinkedIn.
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 13.8.2013, I-20 U 75/13) hat entschieden, dass es bei Facebook nicht ausreichend ist, sein Impressum unter dem Link "Info" bereitzuhalten. Ein Verbraucher erwarte beim Klick auf Info nicht, dass er dort das Impressum des Unternehmens finde. Daher sei der Link nicht sprechend und somit nicht ausreichend zur Erfüllung de Impressumspflicht.
Neben der korrekten Verlinkung des Impressums müssen Online-Händler auch die gesetzlichen inhaltlichen Vorgaben beachten. So müssen sie im Impressum Angaben zu ihrer Identität machen. Dazu gehört auch zwingend die Angabe der Rechtsform, sofern es sich nicht um einen Einzelunternehmer handelt. Fehlt der Rechtsform-Zusatz stellt dies zwingend einen Wettbewerbsverstoß dar und kann nicht als Bagatelle eingestuft werden, hat der BGH (Urt. v. 18.4.2013, I ZR 180/12) entschieden.
Ein Einzelunternehmer dagegen darf keine Rechtsformzusätze verwenden, da er keine Firma hat. Er muss immer mit seinem eigenen vollständigen Vor- und Zunamen auftreten.
Sowohl ins Impressum eines Online-Shops als auch in gedruckte Werbung müssen die Unternehmensdaten inkl. des Rechtsformzusatzes, also z.B. e.K., GmbH, OHG aufgenommen werden.
Im Impressum muss die "Adresse der elektronischen Post" genannt werden, schreibt das Gesetz explizit vor. Damit ist die E-Mail-Adresse gemeint.
Diese Angabe kann nicht durch die Nennung einer Telefon- oder Faxnummer oder durch die Bereithaltung eines Kontaktformulars ersetzt werden, da das Gesetz in diesem Punkt eindeutig ist, entschied das KG Berlin (Urt. v. 7.5.2013, 5 U 32/12).
Ob ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellt, ist schon lange ein Streit unter Juristen. Das OLG Hamburg (Urt. v. 27.6.2013, 3 U 26/12) hat entschieden, dass die fehlende Information über die Datenerhebung und -verwendung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Die Beklagte verwendete auf ihrer Seite keine Datenschutzerklärung. Dass, so die Richter, sei ein Verstoß gegen § 13 TMG und damit gleichzeitig gegen § 4 Nr. 11 UWG, da die Norm eine das Marktverhalten regelnde Norm darstellt.
Auch die Frage, ob IP-Adressen ein personenbezogenes Datum darstellen (und damit ohne Einwilligung nicht dauerhaft gespeichert werden dürfen), ist ein ewiger Streit unter Juristen. Das LG Berlin (Urt. v. 31.1.2013 – 57 S 87/08) urteilte zu dieser Frage, dass IP-Adressen dann ein personenbezogenes Datum darstellen, sofern der Nutzer selbst gleichzeitig seine Personalien (wie Klarnamen oder E-Mail-Adresse) angibt und die Daten zusammen mit dem Nutzungszeitraum gespeichert werden.
Ob sich andere Gerichte dieser Auffassung anschließen, bleibt abzuwarten.
Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass die sog. Tell-a-friend Werbung unzulässig ist, sofern der Empfänger dieser Mail nicht in den Empfang von Werbung per E-Mail eingewilligt hat. Der BGH hat diese Rechtsprechung bestätigt. Eine solche Werbemail ist nicht anders einzuordnen, als eine Mail des Unternehmers selbst.
Bewertungssysteme sind für Online-Shops ein sehr wichtiges Tool im Marketing-Mix geworden. Die eigenen Kunden sollen ihre Erfahrungen mit dem Shop erzählen. Aber wie bekommt man den Kunden zur Abgabe einer Bewertung? Die einfachste Variante ist das Versenden einer Bewertungsaufforderung per Mail. Dies ist ohne Einwilligung aber unzulässig.
Seit 1. August 2012 gilt die sog. Button-Lösung. Im Gesetz ist nun eindeutig geregelt, welche Beschriftung der Bestell-Button aufweisen muss. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Beschriftung „Bestellung abschicken“ nicht mehr ausreichend ist.
Das LG Berlin entschied, dass die Button-Beschriftung
“Jetzt verbindlich anmelden!
(zahlungspflichtiger Reisevertrag)”
ebenfalls nicht ausreichend ist, weil der Button nicht mit nichts anderen als den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet war.
Kurz vor der (lang ersehnten) Abschaffung der 40-Euro-Klausel hat sich das AG Augsburg zu der Frage beschäftigt, ob der Verbraucher die Kosten der Rücksendung im Falle des Widerrufs tragen muss, wenn der Wert pro Ware oder der Wert der gesamten Rücksendung unter 40 Euro liegt. Das Gericht entschied sich für eine Einzelbetrachtung.
Die wichtigste Änderung im Jahr 2014 wird die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie sein. Auf alle Online-Händler kommen hier große Umstellungen zu. Wir informieren in einer umfangreichen Artikelserie, in mehreren Whitepapern, auf Veranstaltungen und im Trusted Shops Handbuch für Online-Händler ausführlich über diese kommenden Änderungen.