Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil v. 22.9.2004, 15 U 41/04) stellt die Übersendung einer einzigen unerwünschten Werbe-E-Mail an eine Firma auch nach der Einführung des neuen Wettbewerbsrechts (UWG) einen Eingriff in die Rechte des Empfängers dar, der den Absender zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Die neue Unerheblichkeitsklausel des UWG greift nicht. Damit wurde die bisherige Rechtsprechung zu Spam-Mails bestätigt.