In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Nach einem Urteil des LG Trier (Urteil v. 20.7.2004, 1 S 68/04) muss der nach § 357 Abs. 3 erforderliche Hinweis in Textform auf die Möglichkeit der Wertminderung bei Ingebrauchnahme in AGB nicht besonders hervorgehoben sein. Um Abzüge wegen Gebrauchsspuren geltend zu machen reicht es aus, wenn der Kunde bei Vertragsschluss in Textform (Papier oder E-Mail) den Erforderlichen Hinweis erhält. Dies kann auch in AGB geschehen.
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Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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