Das OLG München hat mit Urteil vom 12.02.2004 (29 U 4564/03) ent- schieden, dass eine Anbieterkennzeichnung nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar im Sinne von § 6, Satz 1 TDG ist, wenn diese unter einem Link “Impressum” am unteren Seitenende platziert ist und dieser Link erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird. Der klägerische Bundesverband der Verbraucherzentralen e. V. (VZBV) konnte den Händler erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das Gericht beanstandete weiterhin, dass dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt wurde, einen Button mit der Bezeichnung “Bestellung abschicken” zu betätigen, ohne dass der Händler zuvor darüber informierte, wie der Vertrag zustande kommt, und ob der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist.

image_pdfPDFimage_printDrucken