In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Das LG Essen nahm mit Urteil vom 13.02.2003 (16 O 416/02) zu Fragen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertragsschluss über das Internet und zur Auslegung von Erklärungen bezüglich einer Angebotsannahme (Bestellbestätigung) Stellung. Das für die Händler begrüßenswerte Urteil stellt klar, dass ein Link auf die AGBs oberhalb des Bestellbuttons für eine wirksame Einbeziehung genügt.
Bildnachweis: fotogestoeber/shutterstock.com
BGH bestätigt Kündigungen von Unterlassungserklärungen gegenüber dem IDO wegen fehlender Eintragung
LG Wiesbaden: Geltendmachung von Vertragsstrafe durch den IDO unzulässig – Kündigung wirksam
EuGH muss entscheiden: Beginnt die Widerrufsfrist auch ohne Muster-Widerrufsformular?