Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg genügt es nicht, dass der Vertragspartner nur die Möglichkeit hat, anlässlich einer Recherche in einem Internetshop mehr oder weniger zufällig auf die AGB des Anbieters zu stoßen. Konsequenz: Der Vertrag kommt dann zwar zu Stande - aber eben ohne die AGB-Inhalte. Wenn Pflichtinformationen nur in AGB enthalten sind, verstößt der Shop gegen gesetzliche Pflichten und kann abgemahnt werden.
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