In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten nach der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gehört zu den am stärksten kritisierten Regelungen für Onlinehändler. Insbesondere kleinere und mittelständische Händler befürchten erhebliche Zusatzkosten, wenn für jeden EU-Mitgliedstaat, in den Waren versandt werden, ein eigener Bevollmächtigter benannt werden muss.
Nun zeichnet sich eine mögliche Entlastung ab: Nachdem die Europäische Kommission bereits am 10.12.2025 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt hat, mit dem die Anwendung der Bevollmächtigtenpflicht bis zum 1.1.2035 ausgesetzt werden soll, setzt sich nun auch die Bundesregierung für eine Abschwächung der Regelung ein.
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) führt ein europaweit einheitliches System der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) ein.
Nach Art. 45 Abs. 3 PPWR müssen Hersteller, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und Verpackungen erstmals in einem anderen Mitgliedstaat direkt an Endabnehmer bereitstellen, grundsätzlich einen dort ansässigen Bevollmächtigten benennen. Dieser soll insbesondere als Ansprechpartner für Behörden und Rücknahmesysteme fungieren und die Erfüllung der EPR-Pflichten sicherstellen.
Für Onlinehändler bedeutet dies in der Praxis, dass bei Lieferungen in mehrere EU-Staaten eine Vielzahl von Bevollmächtigten bestellt werden muss. Gerade für kleinere Händler mit überschaubaren Auslandsumsätzen ist dies mit erheblichen administrativen und finanziellen Belastungen verbunden.
Nach der BattVO besteht eine entsprechende Pflicht. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 47 lit. d BattVO gelten Händler, die Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, über Fernabsatzverträge direkt an Endnutzer in einem Mitgliedstaat verkaufen und selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sind, als Hersteller i.S.d. BattVO. In diesem Fall sind Onlinehändler nach Art. 56 Abs. 3 BattVO dazu verpflichtet, in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie Batterien verkaufen, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen, wenn sie dort nicht niedergelassen sind.
Seit Inkrafttreten der PPWR wird die Regelung insbesondere von E-Commerce-Unternehmen kritisiert. Die Pflicht wird als Hindernis für den europäischen Binnenmarkt angesehen, weil sie den grenzüberschreitenden Handel verteuert und bürokratisiert.
Betroffen sind vor allem kleinere Händler, die nur gelegentlich Waren in andere Mitgliedstaaten versenden. Für diese Unternehmen stehen die Kosten für die Benennung und laufende Betreuung eines Bevollmächtigten häufig in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Versandvolumen.
Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission am 10.12.2025 den Vorschlag vorgelegt, die Anwendung der Vorschriften über die Bestellung eines Bevollmächtigten im Bereich Batterien und Verpackungen vorübergehend auszusetzen (COM[2025] 982 final).
Konkret sollen Art. 45 Abs. 3 PPWR und Art. 56 Abs. 3 BattVO dahingehend geändert werden, dass die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten für in der EU ansässige Hersteller und Händler bis zum 1.1.2035 nicht angewendet wird. Nach dem Vorschlag könnten Unternehmen weiterhin freiwillig einen Bevollmächtigten benennen, wären hierzu jedoch nicht verpflichtet.
Die Kommission begründet die geplante Aussetzung insbesondere mit:
Die Initiative ist Teil eines umfassenderen „Omnibus-Pakets“ zur Vereinfachung verschiedener umweltrechtlicher Regelungen.
Auch die Bundesregierung hält die bestehenden Regelungen für problematisch. Nach einer Mitteilung des Bundesumweltministeriums vom 8.9.2026 setzt sie sich gezielt für Entlastungen kleiner Unternehmen bei der Umsetzung der PPWR ein. Eine Änderung der BattVO hingegen fordert sie nicht.
Sie hat dazu einen konkreten Änderungsvorschlag für die PPWR erarbeitet und diesen am 7.9.2026 in Brüssel bei einer vorbereitenden Sitzung zum Umwelt-Omnibus vorgestellt.
Der deutsche Vorschlag sieht Folgendes vor:
Die Bundesregierung wirbt derzeit bei den übrigen Mitgliedstaaten für eine entsprechende Änderung der PPWR.
Trotz der positiven politischen Signale besteht derzeit noch keine Entwarnung. Mit dem Gesetzgebungsvorschlag hat die Europäische Kommission auf die Kritik aus Wirtschaft und Mitgliedstaaten reagiert und vorgeschlagen, die Anwendung der Vorschrift bis 2035 auszusetzen. Zusätzlichen Rückenwind erhält die Initiative durch die Bundesregierung, die sich ausdrücklich für eine Entlastung kleiner Onlinehändler einsetzt und weitergehende Ausnahmen fordert.
Der Vorschlag der Kommission befindet sich jedoch weiterhin im Gesetzgebungsverfahren. Er muss noch vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden. Bis zu einem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens bleibt die PPWR in ihrer derzeitigen Fassung bestehen.
Für Händler bedeutet dies, dass die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten derzeit rechtlich weiterhin Bestandteil der PPWR ist. Eine Verschiebung bis 2035 ist politisch gewollt, aber noch nicht beschlossen.
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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