In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde. Das LG Hamburg (Urt. v. 27.3.2025 – 327 O 222/24) entschied, dass hiervon auch elektrische Zahnbürsten erfasst werden.
Die Beklagte betreibt den Onlineshop „myperfectbrands.de“ und vertreibt dort unter anderem elektrische Zahnbürsten. Ein Verbraucher hatte eine „Oral-B elektrische Zahnbürste iO 5 + Reiseetui“ bestellt. Die Ware wurde mit einem Rücknahmesiegel ausgeliefert, das unter anderem den Hinweis „Das Öffnen des Siegels verpflichtet zum Kauf!“ enthielt.

In der Widerrufsbelehrung der Beklagten hieß es: „Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.“
In ihren FAQ erklärte die Beklagte zudem, dass elektrische Zahnbürsten und Mundduschen Hygieneprodukte seien und nach dem Brechen der Versiegelung von der Rückgabe ausgeschlossen würden. Die Verbraucherzentrale Berlin hielt diese Hinweise für wettbewerbswidrig und machte geltend, dass zumindest das Handstück einer elektrischen Zahnbürste kein Hygieneartikel sei und daher dem gesetzlichen Widerrufsrecht unterliege. Die Verbraucherzentrale Berlin hat die Entscheidung veröffentlicht.
Das LG Hamburg entschied, dass das Widerrufsrecht bei einer versiegelten elektrischen Zahnbürste erlösche, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt werde. Es handle sich um ein Hygieneprodukt, das aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist, wenn seine Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Das Gericht bejahte die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB. Danach besteht kein Widerrufsrecht bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde. Hierunter fallen auch Handteile von elektrischen Zahnbürsten, so das Gericht.
Es komme dabei nicht entscheidend darauf an, ob eine professionelle Reinigung technisch möglich wäre. Maßgeblich sei vielmehr, ob ein Markt für gebrauchte, ungereinigte Produkte dieser Art existiere.
Auf dieser Grundlage ist vorliegend von einem Ausschluss des Widerrufsrechts auszugehen.
Bei den Handteilen von elektrischen Zahnbürsten handelt es sich um Waren, die aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, weil es für die Einordnung als Hygieneprodukt die Möglichkeit der Reinigung unberücksichtigt bleiben muss (so auch Schinkels, LMK 2019, 421243). Maßgeblich ist daher, ob ein Gebrauchtmarkt für die jeweiligen Waren besteht, der keine professionelle Reinigung voraussetzt. Auf diese Weise können die schutzwürdigen Interessen der Verbraucher, der Unternehmer und der Zweiterwerber in Ausgleich gebracht werden: Für den Verbraucher besteht die Möglichkeit, das konkrete Produkt in dem Umfang in Augenschein zu nehmen, wie es im stationären Handel möglich ist - vorliegend in der Verpackung. Der Unternehmer wird nicht mit der Herausforderung konfrontiert, möglicherweise kontaminierte Waren, für die in ungereinigtem Zustand kein Gebrauchtmarkt besteht, professionell reinigen zu lassen. Und schließlich wird der Zweiterwerber, der von dem Unternehmer ggf. über die Eigenschaft des Produkts als Widerrufsrückläufer in Unkenntnis belassen wird, vor den Gefahren geschützt, die von einem unsachgemäß gereinigten Produkt ausgehen können.
Ein weiteres Kriterium sei die Verkehrsfähigkeit der Ware nach Öffnung der Versiegelung. Nach Auffassung des Gerichts fehle es an einem relevanten Gebrauchtmarkt für benutzte und ungereinigte Handteile elektrischer Zahnbürsten. Die von der Klägerin vorgelegten Privatangebote im Internet reichten nicht aus, um einen solchen Markt nachzuweisen.
Vorliegend findet die Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB auf die Handteile von elektrischen Zahnbürsten Anwendung, denn es ist nicht vorgetragen oder im Übrigen ersichtlich, dass es einen Markt für gebrauchte, ungereinigte Handteile für elektrische Zahnbürsten gibt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 06.03.2025 vorträgt, gebrauchte Handstücke elektrischer Zahnbürsten würden auf Internetplattformen gehandelt. Zum einen ist nicht ersichtlich, ob die mit Anlage K 12 vorgelegten Inserate für Handteile das hier gegenständliche System Oral-B iO betreffen. Zum anderen genügt der Vortrag, dass Zahnbürstenhandteile in einem nicht näher spezifizierten Umfang von Privaten angeboten werden, nicht als Darlegung dafür, dass es einen relevanten Gebrauchtmarkt gibt. Zum Zähneputzen verwendete Handteile sind - vorbehaltlich einer professionellen Reinigung, die für die Prüfung im Rahmen von § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB unberücksichtigt bleiben muss - nicht verkehrsfähig.
Das Gericht setzte sich auch ausführlich mit der Rechtsprechung des EuGH und BGH zu Matratzen auseinander. Danach können entsiegelte Matratzen grundsätzlich widerrufen werden, da sie gereinigt und anschließend weiterveräußert werden können. Für elektrische Zahnbürsten gelte dies jedoch nicht. Anders als bei Matratzen sei kein entsprechender Gebrauchtmarkt ersichtlich. Zudem gehe eine Benutzung der Zahnbürste über die Prüfmöglichkeiten hinaus, die einem Verbraucher in einem stationären Geschäft zur Verfügung stünden.
Zu einem abweichenden Ergebnis kommt auch nicht die Auffassung, die den Anwendungsbereich des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB erst dann als eröffnet ansieht, wenn eine Verkehrsfähigkeit auch durch zumutbare Maßnahmen nicht wieder hergestellt werden kann. In diese Richtung kann der EuGH in der vorgenannten Entscheidung verstanden werden, wenn er ausführt
„Folglich ist [...] davon auszugehen, dass die in Art. 16 Buchst. e der RL 2011/83 vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht nur dann greift, wenn nach Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, weil es für den Unternehmer wegen ihrer Beschaffenheit unmöglich oder übermäßig schwierig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die sie wieder verkaufsfähig machen, ohne dass einem dieser Erfordernisse nicht genügt würde.“ (EuGH, a.a.O., Rn. 40)
Gleichwohl hat der insoweit beweisbelastete Kläger keinen Beweis für die zwischen den Parteien streitige Frage angetreten, ob eine hinreichend gründlich gereinigte Zahnbürste faktisch für die Teilnahme am Handel geeignet ist, was einen Markt für gebrauchte Zahnbürstenhandteile voraussetzen würde.
Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Überlegung, dass das Widerrufsrecht den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz schützen soll, in der er keine konkrete Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung zur Kenntnis zu nehmen, also der Nachteil ausgleichen werden soll, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren (EuGH, NJW 2019, 1363 – Walbusch Walter Busch GmbH & Co. KG; EuGH NJW 2019, 1507 Rn. 33).
Zudem gehe eine Benutzung der Zahnbürste über die Prüfmöglichkeiten hinaus, die einem Verbraucher in einem stationären Geschäft zur Verfügung stünden.
Eine Verwendung der Zahnbürste zum Zähneputzen wäre dem Verbraucher im stationären Handel schlicht unmöglich, während es für den Unternehmer im Fernabsatz vielfach unbekannt bleibt, ob der Verbraucher das Gerät lediglich einer haptischen, optischen oder akustischen Prüfung unterzogen oder zum Zähneputzen verwendet hat. Folglich würde das Widerrufsrecht vorliegend nicht lediglich einen möglichen Nachteil des Fernabsatzes kompensieren, sondern dem Verbraucher faktisch die deutlich weitergehende Möglichkeit einräumen, die Zahnbürste bei der eigentlichen Anwendung zu testen.
Da der Ausschluss des Widerrufsrechts rechtmäßig sei, bestehe kein Unterlassungsanspruch.
Der Verkehrskreis versteht die gegenständlichen Äußerungen dahingehend, dass die Geltendmachung eines Widerrufs für den Fall ausgeschlossen ist, in dem das auf der Außenverpackung des Produkts angebrachte Siegel beschädigt ist.
Diese Aussage ist zutreffend. Entgegen den Angaben des Klägers besteht im Hinblick auf die Zahnbürste kein Widerrufsrecht gem. §§ 312g Abs. 1, 355 BGB.
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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