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LG Düsseldorf: Rabattwerbung mit „mittlerem Verkaufspreis“ irreführend

Preisgegenüberstellungen beschäftigen die Gerichte weiterhin intensiv. Das LG Düsseldorf (Urt. v. 28.11.2025 – 38 O 120/25) entschied, dass der günstigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden müsse, wenn für Verbraucher der Eindruck einer Preisermäßigung entstehe. Zudem dürfe nicht unter Verwendung von Streichpreisen und Prozentangaben geworben werden, wenn sich der Vergleich lediglich auf einen von Amazon errechneten „mittleren Verkaufspreis“ und nicht auf einen tatsächlichen früheren Verkaufspreis bezieht.

Die Beklagte bot als Marketplace-Händlerin Entkalkungstabletten über Amazon.de an. Auf der Produktdetailseite wurde ein Preis von 33,72 € angezeigt. Daneben fanden sich die Angaben „-16 %“ sowie „Statt: 39,99 €“. Erst über ein per Hover-Funktion erreichbares Informationsfenster erklärte Amazon, dass es sich bei dem „Statt-Preis“ um einen „mittleren Verkaufspreis“ handele, den Kunden auf Amazon.de gezahlt hätten.

Die Klägerin, eine Mitbewerberin, hielt diese Darstellung für irreführend und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie machte geltend, der Verbraucher verstehe die Angaben als Preisnachlass, obwohl tatsächlich kein früherer Verkaufspreis des Angebots gegenübergestellt werde.

Das LG Düsseldorf entschied, dass die Bewerbung eines Angebots mit „-16 %“ und einem „Statt-Preis“ irreführend sei, wenn sich der angegebene Referenzpreis lediglich auf einen von Amazon errechneten Durchschnitts- beziehungsweise Medianverkaufspreis und nicht auf einen tatsächlich zuvor verlangten Preis bezieht. Zudem verstoße eine solche Gestaltung nach Auffassung des Gerichts gegen Transparenzpflichten des UWG sowie gegen § 11 PAngV, wenn der Verbraucher die Werbung als Ankündigung einer Preisermäßigung verstehe.

Bisheriger Preis oder Ermäßigungsfaktor nicht erforderlich

Zunächst stellte das Gericht klar, dass für die Annahme einer Preisermäßigungswerbung weder die ausdrückliche Angabe eines früheren Preises noch eines konkreten Rabattfaktors erforderlich sei. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Durchschnittsverbraucher die Werbung als Hinweis auf eine Preissenkung verstehe. Insbesondere Streichpreiswerbung mit durchgestrichenen Referenzpreisen werde, sofern keine gegenteilige Erläuterung erfolge, regelmäßig als Bekanntgabe einer Preisermäßigung wahrgenommen und unterliege daher grundsätzlich den rechtlichen Anforderungen an Preisermäßigungswerbung.

Bei Beantwortung der – gegenwärtig im Zusammenhang mit der Beurteilung von UVP-Vergleichen anhand von § 11 Abs. 1 PAngV (vgl. dazu Kammerurteil vom 4. April 2025 – 38 O 284/24, GRUR-RS 2025, 6558 [unter II 2 b und II 2 d aa] sowie Nguyen, GRUR-Prax 2025, 722 und Voßberg, GRUR-Prax 2025, 747 mit den dort zitierten Entscheidungen der Landgerichte München I, Köln und Ingolstadt) diskutierten – Frage, wie der Verbraucher (in dem gerade unter II 4 a bb beschriebenen Sinn) Preiswerbung versteht, ist davon auszugehen, dass die Feststellung, eine Werbung gebe eine Preisermäßigung bekannt, weder die Nennung eines ausdrücklich als solchen bezeichneten bisherigen Preises oder eines bestimmten Ermäßigungsfaktors in der Werbung erfordert. Genügen kann beispielsweise die eine Preissenkung zum Ausdruck bringende Angabe „jetzt nur € 5“ (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 – I ZR 159/97 – Preisknaller, GRUR 2000, 337 [unter I 2 b]). Allerdings handelt es sich bei der Preisgegenüberstellung – insbesondere unter Verwendung durchgestrichener Referenzpreise – um ein typisches Mittel der Preissenkungswerbung, weshalb eine nicht ausdrücklich anderweitig erläuterte Streichpreiswerbung von einem Durchschnittsverbraucher regelmäßig als Bekanntgabe einer Preisermäßigung wahrgenommen werden wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14 – Durchgestrichener Preis II [unter II 1 c]; s.a. Abschnitt 2.8.2 der Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt, Bekanntmachung der Kommission, ABl. 2021/C 526/01).

Abgrenzung von Preisvergleich und Preisermäßigung

Gleichzeitig betonte das LG Düsseldorf, dass nicht jede Preisgegenüberstellung zugleich als Bekanntgabe einer Preisermäßigung anzusehen sei. Insbesondere Vergleiche mit Wettbewerberpreisen oder einer UVP könnten reine Preisvergleiche darstellen. Ob eine Werbung als Preisvergleich, Preisnachlasswerbung oder als Kombination beider Formen wahrgenommen wird, hänge von ihrer konkreten Gestaltung und der Sicht des Durchschnittsverbrauchers ab. Aufgrund des hohen Irreführungspotenzials seien Referenzpreise, insbesondere bei Streichpreisen, klar und unmittelbar als bloße Vergleichspreise kenntlich zu machen.

Auf der anderen Seite ist nicht jede Preisgegenüberstellung als Bekanntgabe einer Preisermäßigung anzusehen. So muss etwa eine vergleichende Werbung, in der eigene Preise denen von Mitbewerbern gegenüberstellt werden, keine Ankündigung eines Preisnachlasses enthalten. Ebenso kann es in Fällen liegen, in denen auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers Bezug genommen wird.

Die unterschiedlichen Formen der Preisgegenüberstellung zeigen, dass „Preisvergleich“ und „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ keine sich einander ausschließenden Gestaltungsmittel von Preiswerbung sind. Beide können miteinander kombiniert werden und gleichzeitig in einer Werbung verwendet werden. Letztlich hängt es von der konkreten Gestaltung der Werbung ab, ob sie sich nach der Verbraucherwahrnehmung als bloßer (Fremd‑)Preisvergleich, als reine Bekanntgabe einer (Eigen‑)Preisermäßigung, oder als eine Kombination von (Fremd‑)Preisvergleichs- und (Eigen‑)Preissenkungswerbung darstellt.

Verbraucher verstehen die Anzeige als Preisermäßigung

Nach Auffassung des Gerichts verstehe ein erheblicher Teil der Verbraucher die konkrete Gestaltung als klassische Preisermäßigungswerbung. Die Werbung enthalte die typischen Elemente einer Preisnachlasswerbung: die Prozentangabe „-16 %“, die Formulierung „Statt:“ sowie den durchgestrichenen Referenzpreis.

In den von der Klägerin beanstandeten Preisangaben auf der Produktdetailseite wird nach der Wahrnehmung des Verbrauchers eine Preisermäßigung bekanntgegeben.

Die Preisangaben bedienen sich mit dem durchgestrichenen Preis, der Angabe ‚Statt:‘ und der negativen Prozentangabe mehrerer typischer Gestaltungsmittel von Preissenkungswerbung. Von daher wird sie von einem erheblichen Teil des Verkehrs naheliegend in diesem Sinn verstanden werden. Anhaltspunkte für die Annahme, die Angaben seien anders zu verstehen und es werde keine Preissenkung angekündigt, enthalten die Preisangaben nicht.

Dieser Eindruck sei jedoch falsch, da der Preis tatsächlich nicht gesenkt wurde.

Hover-Hinweis beseitigt die Irreführung nicht

Die Beklagte verwies darauf, dass Amazon über ein Informationssymbol erläutere, was unter dem „Statt-Preis“ zu verstehen sei. Das genügte dem Gericht jedoch nicht. Zum einen habe der Verbraucher angesichts der eindeutig als Preisermäßigung gestalteten Darstellung keinen Anlass, den Hinweis überhaupt aufzurufen. Zum anderen könne ein Hinweis nicht eine bereits erzeugte Fehlvorstellung vollständig korrigieren.

Auf den über die Hover-Funktion bereitgestellten Hinweistext kommt es für das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers nicht an. Angesichts der durchweg aus Attributen von Preissenkungswerbung bestehenden Preisangaben hat der Verbraucher schon keinen Anlass, das Informationssymbol anzusteuern. Abgesehen davon wird in dem Hinweistext die in den Preisangaben geweckte Vorstellung, der Preis sei um 16% von € 39,99 auf € 33,72 gesenkt worden, nicht nur erläutert oder präzisiert, sondern letztlich vollständig zurückgenommen oder aber wenigstens erheblich korrigiert. Derartige Hinweise sind für das Verständnis von Werbung nicht von Bedeutung. Raum für eine rechtlich bedeutsame ergänzende Aufklärung besteht grundsätzlich (nur) dort, wo eine bestimmte – insbesondere eine blickfangmäßig herausgestellte – Aussage für sich betrachtet zwar nicht objektiv unrichtig ist, sie aber doch entweder nicht alle für ein zutreffendes Gesamtbild notwendigen Angaben enthält [...].

Hinweis auf den „mittleren Verkaufspreis“ ist irreführend

Selbst wenn Verbraucher den Hinweistext zur Kenntnis nähmen, sei die Aussage nach Auffassung des Gerichts nicht zutreffend. Entscheidend war, dass identische Entkalkungstabletten unter einer anderen ASIN deutlich günstiger angeboten wurden und dieser Preis nicht in die Berechnung des angezeigten „mittleren Verkaufspreises“ eingeflossen war. Der Vergleich mit dem angeblichen Durchschnittswert sei deshalb falsch.

Die Werbung ist überdies geeignet solche Verbraucher irrezuführen, die den Hinweistext aufrufen, bemerken, dass damit die in den Preisangaben aufgebaute Vorstellung letztlich vollständig zurückgenommen wird, und anschließend zu der Erkenntnis gelangen, der Verkaufspreis bleibe um 16% hinter dem für das Produkt von Kunden auf Amazon.de gezahlten mittleren Verkaufspreis zurück.

Diese Vorstellung ist falsch, was letztlich darauf beruht, dass die Verkaufseinheit mit sechs „Entkalkungstabletten Miele 10178330“ unter zwei verschiedenen ASINs auf Amazon.de zu unterschiedlichen Preisen angeboten wird. Insoweit wird zunächst auf den gerichtlichen Hinweis Bezug genommen, der den Parteien mit der Ladung zum Termin erteilt worden ist. Danach waren die Entkalkungstabletten auf der den Amazonrichtlinien entsprechenden ASIN für € 16,99 erhältlich. Dieser Preis ist nicht in die Berechnung des „mittleren Verkaufspreises“ eingeflossen, der auf der Produktdetailseite zu der den Amazonrichtlinien widersprechenden ASIN angezeigt wurde, der die Beklagte ihr Angebot zugeordnet hatte. Ob auf diese Weise, wie es die Klägerin formuliert hat, der Preisvergleich mit bestehenden Angeboten „systematisch umgangen“ wurde, kann dahinstehen. Jedenfalls trifft die Aussage, der von der Beklagten verlangte Preis liege 16% unterhalb des mittleren Verkaufspreises, der auf Amazon.de für die Entkalkungstabletten gezahlt worden sei, nicht zu, wenn das – zeitlich verfügbare und erheblich günstigere – Angebot, das entsprechend der Amazonrichtlinien gestaltet ist, in diesen Preisvergleich überhaupt nicht einbezogen wurde.

Wesentliche Informationen zum Referenzpreis werden vorenthalten

Darüber hinaus sah das LG Düsseldorf einen Verstoß gegen § 5a UWG wegen Vorenthaltens wesentlicher Informationen. Es bleibe offen, wie sich der „mittlere Verkaufspreis“ konkret berechne und welche Verkaufsdaten in die Ermittlung einfließen.

Informationen dazu, dass unter dem Streichpreis nicht ein realer Preis in Form des bislang für den Artikel verlangten Preises zu verstehen ist, sondern stattdessen um einen „mittleren Verkaufspreis“, und um was es sich dabei handelt, sind wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG. […]

Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt Informationen darüber, worum es sich bei dem Statt- oder Streichpreis handelt, für die zu treffende geschäftliche Entscheidung ein erhebliches Gewicht zu und darf der Verbraucher berechtigterweise erwarten, sie von dem werbenden Unternehmer bereitgestellt zu erhalten. Ohne diesbezügliche Erläuterung kann der Verbraucher den Informationsgehalt dieser Angabe nicht einschätzen und dem Unternehmer, der von sich aus mit dem Streichpreis wirbt und darunter etwas anderes versteht, als der Verbraucher erwarten wird, ist zuzumuten, dem Verbraucher die für das Verständnis der Werbeaussage notwendigen Informationen bereitzustellen.

Die wesentlichen Informationen dazu, worum – wenn nicht um den vorherigen Preis der Entkalkungstabletten – es sich bei dem Streichpreis handelt, werden dem Verbraucher auf der Produktdetailseite vorenthalten.

Das gilt schon deshalb, weil der Verbraucher erst – wozu er angesichts der Verwendung bekannter Gestaltungsmittel der Preissenkungswerbung keinen Anlass haben wird – die Hover-Funktion auslösen müsste, damit ihm das Textfeld angezeigt wird.

Die dort enthaltenen Informationen wiederum sind unzureichend, weil sie nicht erkennen lassen, um was für eine Größe es sich bei dem „mittleren Verkaufspreis“ genau handelt. So bleibt offen, ob es sich um einen Durchschnittspreis oder um einen Medianwert handelt. Die über den Linktext „Weitere Informationen“ zu erreichende Seite spricht für letzteres, lässt aber offen, über welchen Zeitraum der Medianwert ermittelt wurde. Soweit dort von 90 Tagen die Rede ist, betrifft das lediglich bestimmte dort genannte Produkte, zu denen die Entkalkungstabletten nicht zählen. Überdies bleibt ungeklärt, nach welchen Kriterien bestimmte Preise nicht in die Ermittlung des „mittleren Verkaufspreiseses“ einbezogen wurden.

Verstoß auch gegen § 11 PAngV

Schließlich qualifizierte das Gericht die Darstellung zugleich als Bekanntgabe einer Preisermäßigung i.S.v. § 11 Abs. 1 PAngV. Da Verbraucher die Anzeige als Bekanntgabe einer Preisermäßigung verstehen, hätte nach Auffassung des Gerichts auch der niedrigste Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage angegeben werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen.

Schließlich ist das angegriffene geschäftliche Handeln gemäß §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 PAngV unlauter.

Eine sich unter dem Gesichtspunkt einer „Irreführung durch Unterlassen“ im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5b Abs. 4 UWG und § 11 Abs. 1 PAngV ist nach den oben unter II 5 a aa aufgezeigten Maßstäben ebenfalls von dem Begehren der Klägerin gedeckt. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift unter anderem bemängelt, die prozentuale Angabe „‑16%“ habe sich nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen. Damit hat sie Tatsachen vorgetragen, die geeignet sind, einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV zu begründen und sie hat unter anderem aus diesen Tatsachen ihren Unterlassungsanspruch hergeleitet. [...]

Die angegriffene Darstellung auf der Produktdetailseite verstößt gegen § 11 Abs. 1 PAngV. Die Werbung auf der Produktdetailseite fällt in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 PAngV. Da es sich um Preiswerbung handelt, mussten in ihr gemäß § 3 Abs. 1 PAngV Gesamtpreise angegeben werden. Da die Werbung – wie oben unter II 4 c festgestellt – als Ankündigung einer Preisermäßigung verstanden wird, hat sie die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises ausgelöst, der für die Entkalkungstabletten innerhalb der letzten 30 Tage gefordert worden ist. Dieser Preis wird in der Werbung, wie die Klägerin beanstandet hat, nicht genannt.

Infolge des inhaltlichen Verstoßes der angegriffenen Darstellung gegen die § 11 Abs. 1 PAngV zu entnehmenden, auf Unionsrecht zurückzuführenden Vorgaben ist das öffentliche Zugänglichmachen dieser Darstellung gemäß §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG unlauter (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 183/24 – Jacobs Krönung [unter B II 5]; Kammerurteil vom 4. April 2025 – 38 O 284/24, GRUR-RS 2025, 6558 [unter II 3]).

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19.08.26