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Leitlinien zur Darstellung der neuen Gewährleistungs- und Garantielabels veröffentlicht

Mit der EmpCo-RL werden ab 27.9.2026 neben neuen Informationspflichten hinsichtlich Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten und dem Verbot von Greenwashing auch neue Labels zur Kennzeichnung von Gewährleistungsrechten und Garantien eingeführt. Die Europäische Kommission hat nun Leitlinien veröffentlicht, wie die Labels dargestellt werden sollen.

Hintergrund

Die RL (EU) 2024/825 (nach folgend EmpCo-RL = Empowering Consumers for a Green Transition) ist eine Folgemaßnahme des europäischen „Green Deals“. Verbraucher sollen besser an der Kreislaufwirtschaft beteiligt werden, insbesondere durch bessere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit bestimmter Produkte vor Vertragsschluss und Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken wie Greenwashing, Praktiken hinsichtlich eines frühzeitigen Ausfallens der Produkte (sog. Obsoleszenz) und der Verwendung intransparenter Nachhaltigkeitssiegel. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, durch verpflichtende Informationen (längere) Haltbarkeitsgarantien anzubieten.

Die EmpCo-RL ist am 24.3.2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis zum 27.3.2026 umsetzen und ab dem 27.9.2026 anwenden. Das entsprechende Umsetzungsgesetz – das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts – wurde am 3.2.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz setzt jedoch nicht nur die EmpCo-RL um, sondern auch die RL (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG – samt Einführung eines Widerrufsbuttons.

Harmonisierte Mitteilung und harmonisierte Kennzeichnung

Die EmpCo-RL führt mit Art. 22a VRRL eine harmonisierte Mitteilung zum Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seiner wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, ein. Ebenso wird eine harmonisierte Kennzeichnung eingeführt, wenn der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren anbietet. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen.

Die genaue Gestaltung der Labels enthält die DurchführungsVO (EU) 2025/1960.

Wie soll die Kennzeichnung aussehen?

Die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht wird folgendermaßen aussehen:

Die harmonisierte Kennzeichnung für eine Haltbarkeitsgarantie wird folgendermaßen aussehen:

Bei einer Haltbarkeitsgarantie darf das Label zudem mittels geschachtelter Anzeige dargestellt werden. Diese ist bereits von der Energieverbrauchskennzeichnung bekannt.  In diesem Fall muss das harmonisierte Etikett beim ersten Mausklick, beim Überfahren mit der Maus oder beim Vergrößern des Bildschirms auf dem harmonisierten Etikett vollständig angezeigt werden. 

Wie sollen die Labels dargestellt werden?

Genaue Vorgaben, wo die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung dargestellt werden müssen, enthält die DurchführungsVO (EU) 2025/1969 nicht. Hierzu äußert sich bisher lediglich die EmpCo-RL. Danach sollen die Unternehmer sicherstellen, dass die harmonisierten Mitteilungen deutlich sichtbar sind. Die harmonisierte Mitteilung über das Gewährleistungsrecht soll im Falle von Online-Verkäufen als allgemeine Erinnerung auf der Website des Unternehmers, der die Ware verkauft, dargestellt werden (Erwgr. 28).

Die harmonisierte Kennzeichnung hinsichtlich der Garantie ist produktbezogen und soll direkt bei dem Produkt dargestellt werden (Erwgr. 28). Zudem muss der Unternehmer auf die harmonisierte Kennzeichnung unmittelbar vor Abschluss der Bestellung hinweisen, Art. 8 Abs. 2 VRRL nF.

Die Europäische Kommission hat die Vorgaben nun in ihren Leitlinien konkretisiert. Was die optische Gestaltung der Labels angeht, dürfen

    • weder die Randlinie noch der innere Linienabstand geändert werden,
    • die Farben nicht geändert werden,
    • Abstände und Ausrichtung nicht geändert werden
    • die Typografie nicht verändert werden
    • der QR-Code nicht geändert werden,
    • die Darstellung nicht verzerrt werden und
    • keine neuen Elemente, Texte oder Symbole hinzugefügt werden.

Im E-Commerce muss die Darstellung zudem in Farbe erfolgen, bei der Standardanzeigegröße stets gut lesbar sein und ein klickbarer Link mit demselben Ziel wie der QR-Code jederzeit verfügbar sein.

Harmonisierte Mitteilung

Die Kommission nennt mehre Möglichkeiten zur Darstellung.

Zunächst soll eine Darstellung mittels sprechendem Link auf den Kategorieseiten möglich sein. Als mögliche Linkbezeichnung nennen die Leilinien „Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrecht“. Die harmonisierte Mitteilung soll dann beim ersten Klick mit der Maus oder beim Überfahren mit dem Mauszeiger erscheinen.

 

Eine weitere Möglichkeit soll darin bestehen, im Header der Website einen sprechenden Link einzufügen.

Eine Information im Checkout mittels sprechenden Links soll ebenfalls möglich sein.

Zudem muss die harmonisierte Mitteilung in der Bestätigungsmail enthalten sein.

Harmonisierte Kennzeichnung

Die Leitlinien stellen zudem klar, welche Elemente des Garantielabels jeweils produktspezifisch angepasst werden müssen.

Das Label sieht zudem die Angabe der Dauer der Garantie in Jahren vor. Unklar war bisher, wie die Dauer einer Garantie angegeben werden sollte, die nicht vollen Jahren entspricht, z.B. 30 Monate. Hierzu stellt die Kommission in ihren Leitlinien klar, dass halbe Jahre als Dezimalzahlen angegeben werden dürfen, also z.B. 2,5 oder 4,5. Andere Dezimalzahlen als 0,5 sollen allerdings nicht zulässig sein, um sicherzustellen, dass das Label für Verbraucher leicht verständlich ist. Damit sind z.B. Angaben wie 4,1 oder 4,2 nicht erlaubt.

Zur Darstellung der harmonisierten Kennzeichnung nennen die Leitlinien mehrere Möglichkeiten. Wichtig ist, dass das Label stets produktbezogen ist und dem entsprechenden Produkt eindeutig zugeordnet werden kann.

Nach den Leitlinien kann das Label auf der Produktseite auch als Teil eines Produktbildes, in der Produktbeschreibung oder als geschachtelte Anzeige angezeigt werden.

 

Zudem soll es möglich sein, das Label als eigenständiges Bild in der Produktgalerie darzustellen. Diese Möglichkeit ist allerdings mit Vorsicht zu genießen, denn das Label muss für die Verbraucher leicht erkennbar sein – je nach Darstellung der Galeriebilder oder Platzierung innerhalb der Garantie ist diese Anforderung nicht immer sichergestellt.

Zudem wird die harmonisierte Kennzeichnung ab dem 27.9.2026 zu den Pflichtinformationen gehören, die noch einmal auf der Bestellabschlussseite zur Verfügung gestellt werden müssen, § 312j Abs. 2 BGB nF.

Zudem muss die harmonisierte Kennzeichnung in der Bestätigungsmail enthalten sein.

Werbung mit dem Garantielabel

Zudem soll es möglich sein, das Label zu Werbe- und Marketingzwecken zu nutzen, sowohl online als auch offline – etwa in Homepage-Bannern, Produktkarussells, E-Mails, Platzierungen bei Drittanbietern, Videos sowie gedruckten Flyern und Broschüren. Hierbei muss jedoch stets auf den Produktbezug geachtet werden.

Können Verstöße abgemahnt werden?

Mitbewerber werden Verstöße gegen die neuen Vorgaben abmahnen können. Unklar ist allerdings, ob sie auch die Kosten für ihre Abmahnung verlangen können. Nach dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs dürfen Mitbewerber nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG keine Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangen, wenn es sich um im elektronischen Geschäftsverkehr begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- oder Kennzeichnungspflichten handelt. Das OLG Köln (Urt. v. 27.3.2026 – 6 U 77/25) entschied zuletzt allerdings, dass dieser Ausschluss nicht gelte, wenn der Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten auch gleichzeitig eine Irreführung nach § 5 UWG begründe. Entsprechend könnte bei einem Verstoß gegen die Darstellung der Label argumentiert werden. Verstöße fielen zugleich unter §§5a,5b UWG. Ein Kostenausschluss könnte den unionsrechtlich gebotenen effektiven Verbraucherschutz unterlaufen, weshalb die Regelung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG möglicherweise in diesem Fall einschränkend ausgelegt werden müsste.

Qualifizierte Wirtschaftsvereine können bei Abmahnungen weiterhin Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. 

02.06.26

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