Die neue Ökodesign-Verordnung

 

Am 18.7.2024 ist die neue Ökodesign-Verordnung 2024/1781 (Ökodesign-VO) in Kraft getreten. Als Teil des europäischen Green Deals ist sie Element der Nachhaltigkeitsstrategie der EU. Sie löst die bisherige Ökodesign-Richtlinie (Richtlinie 2009/125/EG) ab und bildet den Rahmen für einige neue Pflichten für Unternehmer. Welche das sind und wer und was in den im Verhältnis zur Ökodesign-RL deutlich erweiterten Anwendungsbereich fällt, stellen wir Ihnen im Folgenden vor.

Gegenstand der Verordnung

Die Ökodesign-VO schafft einen Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen, die Produkte erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden zu dürfen.

Wesentliche Ziele, die mit der neuen Verordnung verfolgt werden, sind neben der Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten auch die Verringerung des CO2- und Umwelt-Fußabdrucks sowie die Sicherstellung eines freien Verkehrs nachhaltiger Produkte im Binnenmarkt.

Zudem werden mit der Verordnung ein digitaler Produktpass sowie Regelungen zur Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte eingeführt.

 

Anwendungsbereich der Verordnung

Während sich die Ökodesign-RL in sachlicher Hinsicht noch auf energieverbrauchsrelevante Produkte beschränkte und daher vor allem auf Geräte wie Waschmaschinen oder Kühlschränke anzuwenden war, wurde der Anwendungsbereich der Ökodesign-VO deutlich weiter gefasst und erstreckt sich auf nahezu alle physischen Produkte. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Ökodesign-VO zählen auch Bauteile und Zwischenteile dazu.

Bestimmte Waren werden jedoch explizit aus dem Anwendungsbereich ausgenommen. Hierzu zählen:

  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • Arzneimittel
  • Tierarzneimittel
  • lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen
  • Erzeugnisse menschlichen Ursprungs
  • Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
  • Fahrzeuge

Adressaten der Ökodesign-VO sind die in Art. 2 Nr. 46 Ökodesign-VO definierten Wirtschaftsteilnehmer. Darunter fallen neben Herstellern und Bevollmächtigten auch Importeure, Vertreiber, Händler und Fulfilment-Dienstleister. Auch Betreiber von Online-Marktplätzen und Suchmaschinen werden von den Regelungen angesprochen.

Kleine und mittlere Unternehmen sollen gem. Art. 22 Ökodesign-VO durch von den Mitgliedsstaaten zu ergreifende Maßnahmen bei der Einhaltung der Vorschriften unterstützt werden.

 

Zusammenspiel der Ökodesign-VO mit delegierten Rechtsakten

Hervorzuheben ist, dass die Ökodesign-VO stets im Zusammenhang mit den aus Art. 4 Ökodesign-VO resultierenden delegierten Rechtsakten gesehen werden muss. Die Verordnung selbst enthält somit keine eigenständigen Anforderungen im Sinne von einzuhaltenden Parametern, sondern schafft den Rahmen für produktbezogene delegierte Rechtsakte. Diese werden sodann konkrete produktspezifische Anforderungen und Pflichten vorsehen.

Nichtsdestotrotz gibt die Verordnung den rechtlichen Rahmen vor und bietet Unternehmen bereits erste Anhaltspunkte, was in den zukünftigen delegierten Rechtsakten aufgegriffen werden wird. Die Mindestinhalte der Rechtsakte nach Art. 4 Ökodesign-VO sind in Art. 8 Ökodesign-VO gelistet.

 

Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer

Aus der neuen Verordnung bzw. den mit ihr im Zusammenhang stehenden delegierten Rechtsakten resultieren einige auch für Shopbetreiber relevante Pflichten.

Zum einen sind die Ökodesignanforderungen aus Art. 5 Ökodesign-VO, bestehend aus Leistungs- und Informationsanforderungen einzuhalten. Zum anderen besteht eine Pflicht zur Ausstellung eines digitalen Produktpasses nach Art. 9 Ökodesign-VO. Des Weiteren enthält die Verordnung Vorgaben in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte (Art. 23 ff. Ökodesign-VO) und den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern werden in den Art. 27 - 38 Ökodesign-VO zusätzliche individuelle und gemeinsame Verpflichtungen auferlegt. Außerdem bestehen Informationspflichten gegenüber Marktüberwachungsbehörden (Art. 27, 29, 30 Ökodesign-VO) und die Pflicht zur Durchführung eines Konformitätsverfahrens sowie zur Anbringung eines CE-Kennzeichens (Art. 39 - 47 Ökodesign-VO).

 

Ökodesign-Anforderungen gem. Art. 5 Ökodesign-VO

Ökodesign-Anforderungen müssen in den delegierten Rechtsakten auf der Grundlage bestimmter (in Anhang I spezifizierter) Produktparameter so gestaltet sein, dass sie bestimmte Produktaspekte erfüllen. Potentiell zu berücksichtigende Aspekte sind u.a.:

  • Funktionsbeständigkeit
  • Zuverlässigkeit
  • Wiederverwendbarkeit
  • Nachrüstbarkeit
  • Reparierbarkeit
  • die Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung
  • das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe
  • Energieverbrauch und Energieeffizienz
  • Ressourcennutzung und Ressourceneffizienz
  • die Möglichkeit der Wiederaufarbeitung
  • Recyclingfähigkeit
  • Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks
  • Menge des voraussichtlich entstehenden Abfalls.

Mit den Ökodesign-Anforderungen soll die Langlebigkeit von Produkten sichergestellt werden, sodass diese nicht aufgrund von Gestaltungsentscheidungen der Hersteller, der Verwendung von weniger robusten Bauteilen und/oder fehlender Reparaturinformationen etc. vorzeitig obsolet werden.

Sie werden gem. Art. 5 Abs. 4 Ökodesign-VO jeweils für bestimmte Produktgruppen festgelegt, können jedoch für die in einer solchen Produktgruppe zusammengefassten Produkte variieren.

Gem. Art. 5 Abs. 9 Ökodesign-VO umfassen Ökodesign-Anforderungen Leistungsanforderungen und/oder Informationsanforderungen.

Auch unter der Ökodesign-RL gab es bereits für einige Produkte festgelegte Ökodesign-Anforderungen. So bspw. für Smartphones (Verordnung [EU] 2023/1670), Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen und Waschtrockner (Verordnung [EU] 2019/2023), Kühlgeräte (Verordnung [EU] 2019/2019) und Lichtquellen (Verordnung [EU] 2019/2020).

 

Leistungsanforderungen gem. Art. 6 Ökodesign-VO

Produkte, die dem Anwendungsbereich der Ökodesign-VO und den einzelnen delegierten Rechtsakten unterliegen, müssen die in den jeweiligen Rechtsakten festgelegten Leistungsanforderungen erfüllen. Die Leistungsanforderungen beruhen dabei auf den in Anhang I Ökodesign-VO genannten Produktparametern. Sie können Mindest- oder Höchstwerte in Bezug auf Produktparameter vorsehen und/oder nicht quantitative Anforderungen zur Verbesserung der Leistung enthalten.

 

Informationsanforderungen gem. Art. 7 Ökodesign-VO

In einem delegierten Rechtsakt können neben oder anstelle von Leistungsanforderungen auch Informationsanforderungen vorgesehen werden. Diese müssen mindestens Anforderungen in Bezug auf den ebenfalls in der Ökodesign-VO geforderten Produktpass (Kapitel III) sowie Anforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe enthalten. Hierfür können ebenfalls neue Etiketten eingeführt werden, Art. 16 Ökodesign-VO.

Darüber hinaus kann verlangt werden, dass den Produkten bspw. Informationen über die Leistung der Produkte, inkl. Reparierbarkeitswerten, Funktionsbeständigkeitswerten, CO2-Fußabdruck oder Umweltfußabdruck beigefügt werden. Dasselbe gilt für Informationen für Kunden und andere Akteure über Installation, Nutzung und Wartung sowie Informationen zur Zerlegung, Wiederverwendung, Recycling oder Entsorgung der Produkte am Ende ihrer Lebensdauer und Informationen, die nachhaltige Produktentscheidungen von Kunden beeinflussen könnten.

Gemäß Art. 7 Abs. 7 Ökodesign-VO ist in den Informationsanforderungen anzugeben, wie die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Grundsätzlich gilt dabei, dass in Fällen, in denen ein Produktpass verfügbar ist, die jeweiligen Informationen in diesem vorzuhalten sind. Erforderlichenfalls sind sie auch auf andere Weise bspw. auf dem Produkt selbst, seiner Verpackung, dem Etikett, der Bedienungsanleitung und/oder auf einer Website bereitzustellen.

Die erforderlichen Informationen sind in einer für die Kunden leicht zu verstehenden Sprache bereitzustellen, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Produkt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden soll.

 

Digitaler Produktpass gem. Art. 9 ff. Ökodesign-VO

Die Informationsanforderungen sehen vor, dass Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein digitaler Produktpass verfügbar ist. Die darin enthaltenen Daten müssen richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein.

Welche konkreten Anforderungen an den digitalen Produktpass gestellt werden, regelt Art. 10 Abs. 1 Ökodesign-VO, ergänzt um die in Art. 10 Abs. 2 Ökodesign-VO angesprochenen Angaben nach anderem Unionsrecht.

Für den Wirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr bringt, besteht die Pflicht, den Händlern und Anbietern von Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder eine eindeutige Produktkennung (kostenlos) bereitzustellen. Die Empfänger sind sodann verpflichtet, den Datenträger/die Produktkennung ihren potentiellen Kunden zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus muss der Wirtschaftsteilnehmer beim Inverkehrbringen des Produkts eine Sicherungskopie des digitalen Produktpasses über einen unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister zur Verfügung stellen (Art. 10 Abs. 4 Ökodesign-VO).

Bestimmungen zur technischen Gestaltung und dem Einsatz des digitalen Produktpasses enthält Art. 11 Ökodesign-VO.

Zukünftig soll es zudem ein digitales Produktpassregister geben, in welches der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, bestimmte Mindestangaben hochladen muss (Art. 13 Ökodesign-VO).

 

Pflichten für Hersteller gem. Art. 27 Ökodesign-VO

Art. 27 Ökodesign-VO regelt die speziellen Pflichten für Hersteller. Zu diesen gehört u.a. die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens sowie das Anbringen der CE-Kennzeichnung (Art. 39 – 47 Ökodesign-VO).

Darüber hinaus bestehen Aufbewahrungspflichten und Kennzeichnungspflichten sowie die Pflicht zur Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke, der Postanschrift und der elektronischen Kommunikationsmittel, über die der Hersteller erreicht werden kann.

Hersteller sind außerdem für die Bereitstellung einer digitalen Gebrauchsanleitung verantwortlich. Nichtsdestotrotz müssen sie jedoch auf Papier in prägnanter Form Sicherheitsinformationen und eine Gebrauchsanleitung, die für die Gesundheit und Sicherheit der Kunden und anderer relevanter Akteure relevant sind, bereitstellen.

Sollte ein Hersteller der Auffassung sein oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen entspricht, muss es unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls sofort vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Hersteller sind verpflichtet, die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen haben, unverzüglich über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu unterrichten.

 

Pflichten der Händler gem. Art. 31 Ökodesign-VO

Zu den Pflichten von Händlern gehört es, sicherzustellen, dass ihre (potentiellen) Kunden Zugang zu allen einschlägigen, dem Produkt beiliegenden Informationen sowie dem digitalen Produktpass haben. Diese Verpflichtung gilt auch für den Fernabsatz.

Sofern in einem künftigen delegierten Rechtsakt vorgesehen, müssen Händler ihren (potentiellen) Kunden zudem erforderliche Etiketten auf gut sichtbare Weise darbieten und auch die weiteren im Zusammenhang mit Etiketten stehenden Vorschriften der Ökodesign-VO und zugehöriger delegierter Rechtsakte beachten.

 

Pflichten für Fulfilment-Dienstleister gem. Art. 33 Ökodesign-VO

Fulfilment-Dienstleister müssen gem. Art. 33 Ökodesign-VO sicherstellen, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder dem Versand von Produkten, die sie handhaben und die unter einen gem. Art. 4 Ökodesign-VO erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, die Konformität der Produkte mit diesem delegierten Rechtsakt nicht beeinträchtigen.

 

Weitere Pflichten

Pflichten in Bezug auf Verbraucherprodukte gem. Art. 23 ff. Ökodesign-VO

Die Ökodesign-VO enthält die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, von denen nach vernünftigem Ermessen angenommen werden kann, dass mit ihnen die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte verhindert werden kann.

Sofern es zu einer unmittelbaren oder beauftragten Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte kommt, haben die jeweiligen Wirtschaftsteilnehmer diverse, in Art. 24 Abs. 1 Ökodesign-VO konkretisierte, Informationen offenzulegen. Hierzu gehören 

  • die Anzahl und das Gewicht der pro Jahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte nach Art oder Kategorie der Produkte,
  • die Gründe für die Entsorgung,
  • den der Wiederverwendung einschließlich Instandsetzung und Wiederaufarbeitung, zum Recycling, zu sonstiger Verwertung einschließlich der energetischen Verwertung und zur Beseitigung zugeführten Anteil der entsorgten Produkte und
  • die Maßnahmen, die zum Zwecke der Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte geplant wurden.

Die Informationen müssen klar und deutlich erkennbar zumindest auf einer leicht zugänglichen Seite ihrer Website offengelegt werden.

Ab dem 19.07.2026 ist die Vernichtung der in Anhang VII der Ökodesign-VO aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte explizit verboten (Art. 25 Ökodesign-VO). Zu den im Anhang gelisteten Produkten zählen Kleidung und Bekleidungszubehör sowie Schuhe. Ausnahmen wie bspw. Vernichtungen aufgrund Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsgründen oder Schäden an Produkten werden in den von der Kommission zu erlassenden delegierten Rechtsakten Berücksichtigung finden.

Kleinst- und Kleinunternehmer sind von den vorgenannten Pflichten/Verboten ausgenommen und auf mittlere Unternehmen finden sie erst ab dem 19.07.2030 Anwendung.

 

Informationspflichten der Wirtschaftsteilnehmer gem. Art. 36 Ökodesign-VO

Sofern Wirtschaftsteilnehmer Produkte, die unter einen gem. Art. 4 Ökodesign-VO erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, im Fernabsatz auf dem Markt bereitstellen, müssen sie dafür Sorge tragen, dass das Produktangebot mindestens Informationen über den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie seine Postanschrift und E-Mail-Adresse wie auch Angaben zur Identifizierung des Produktes einschließlich eines Produktbilds aufweist. Falls der Hersteller nicht in der Union ansässig ist, müssen zudem der Name, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der nach der Marktüberwachungs-VO 2019/1020 verantwortlichen Person angegeben werden.

Aus Art. 36 Abs. 2 Ökodesign-VO ergibt sich für Wirtschaftsteilnehmer die Pflicht, den Marktüberwachungsbehörden auf begründetes Verlangen hin Informationen über den Namen aller Wirtschaftsteilnehmer, von denen sie Produkte, die unter einen delegierten Rechtsakt fallen, bezogen haben oder an die sie solche Produkte abgegeben haben, sowie die Mengen und die genauen Modelle solcher Produkte zur Verfügung zu stellen.

Die Wirtschaftsteilnehmer müssen die benannten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug oder Abgabe der betreffenden Produkte der Marktüberwachungsbehörde vorlegen können. Insofern ist eine entsprechende Dokumentation und Ablage erforderlich.

 

Folgen bei Nichteinhaltung der Vorschriften der Ökodesign-VO

Der Erlass von Sanktionsvorschriften obliegt gem. Art. 74 Ökodesign-VO den Mitgliedsstaaten. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Verordnung setzt jedoch den Mindestrahmen fest und bestimmt, dass jedenfalls Geldbußen und der zeitlich befristete Ausschuss von der Vergabe öffentlicher Aufträge möglich sein muss.

Darüber hinaus sieht Art. 76 Ökodesign-VO auch Bestimmungen für den Rechtsschutz von Verbrauchern vor. Im Fall der Nichtkonformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen haften der Hersteller, ggf. der Importeur oder der Bevollmächtigte des Herstellers oder u.U. sogar der Fulfilment-Dienstleister für dem Verbraucher entstandene Schäden.

 

Ausblick

Der durch die neue Ökodesign geschaffene Rechtsrahmen dient nicht nur dazu, einheitliche Wettbewerbsbedingungen für nachhaltige Produkte zu schaffen, er bringt vielmehr auch zum Ausdruck, dass nachhaltige Produkte zur Norm werden sollen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Ökodesign-VO).

Der erste Arbeitsplan der Kommission, der bis zum 19.4.2025 zu erlassen ist, wird sich gem. Art. 18 Ökodesign-VO auf folgende Produktgruppen beziehen:

  • Eisen und Stahl,
  • Aluminium,
  • Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk,
  • Möbel, einschließlich Matratzen,
  • Reifen,
  • Waschmittel,
  • Anstrichmittel,
  • Schmierstoffe,
  • Chemikalien,
  • energieverbrauchsrelevante Produkte und
  • Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige Elektronikgeräte.

Die ersten delegierten Rechtsakte treten frühestens ab 19.7.2025 in Kraft, Art. 4 Abs. 7 Ökodesign-VO. Für in diesen Bereichen tätige Unternehmen ist es daher besonders wichtig, die künftigen Entwicklungen, insb. den Erlass von delegierten Rechtsakten zu verfolgen.

 

Fazit

Durch die neue Ökodesign-VO werden neue umfangreiche Informationspflichten für Onlinehändler eingeführt, deren Umfang und Umsetzung stark von Angaben der Hersteller und den noch zu erlassenden delegierten Rechtsakten abhängen werden. Damit aber nicht genug – zum 19.6.2026 wird zudem der Widerrufsbutton eingeführt. Bis zum 27.3.2026 muss zudem die neue Richtlinie (EU) 2024/825 gegen Greenwashing umgesetzt werden.

Am 30.7.2024 ist zudem die RL (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren in Kraft getreten, die bis zum 31.7.2026 umgesetzt und ab diesem Zeitpunkt auch angewendet werden muss.

Und damit den Onlinehändlern bis dahin nicht langweilig wird, gilt ab dem 13.12.2024 die neue Produtsicherheitsverordnung und ab dem 28.5.2025 in Umsetzung des European Accessibility Act das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz...

19.08.24