AG München: Käufer ist für Angabe der richtigen Maße im Onlineshop verantwortlich

Ist eine Ware mangelhaft, stehen dem Verbraucher Gewährleistungsrechte zu. Auch wenn die Ware bereits eingebaut wurde, müssen die Kosten für den Ein- und Ausbau im Rahmen der Nacherfüllung übernommen werden. Das AG München (Urt. v. 31.7.2024 – 191 C 10665/23) entschied nun, dass bei einer Falschbestellung im Onlineshop allein der Kunde verantwortlich sei und kein Anspruch auf Schadensersatz für Montagefehler bestehe, die auf die Eingabe falscher Maße des Kunden zurückgehen.

Der Kläger hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler für 1.726 € eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche bestellt und den Händler mit der Montage der bestellten Duschkabine beauftragt. Der vom Händler entsandte Monteur hatte bereits mit dem Aufbau begonnen und Löcher gebohrt, als festgestellt wurde, dass der geplante Aufbau mit der gelieferten Ware nicht möglich ist. Der Kläger hatte bei der Bestellung die festen und beweglichen Teile „seitenverkehrt“ bestellt, so dass die Dusche nicht so wie geplant eingebaut werden konnte.

Der Kläger meinte, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Händler zustehe, weil der Monteur nicht schon bei Beginn der Arbeit darauf hingewiesen hatte, dass die Dusche nicht wie geplant eingebaut werden könne. Er meint, der Monteur hätte die falschen Teile bereits zu Beginn der Montage bemerken und darauf hinweisen müssen. Durch die Montage seien Bohrlöcher in den Wandpaneelen entstanden, deren Beseitigung 773,05 € gekostet hätte. Zudem sei ihm für den Abbau der falschen Duschelemente ein Schaden von 100 € entstanden. Diese Kosten machte er im Wege der Klage geltend.

Das AG München wies die Klage ab. Das Gericht erkannte nicht, dass der Monteur vor Beginn der Montage auf Umstände, die der geplanten Montage entgegenstehen, hätte hinweisen müssen. Es sei vorab nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche „seitenverkehrt“ bestellt worden war. Vielmehr sei die Dusche grundsätzlich montierbar gewesen, nur nicht so wie gewünscht. Auch ein Widerrufsrecht habe dem Kunden wegen der Individualisierung der Duschkabine nicht zugestanden.

Die Entscheidung ist noch nicht im Volltext verfügbar, das Gericht hat jedoch bereits eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Der Kläger trägt dazu vor, dass es bei einem rechtzeitigen Hinweis auf die Spiegelverkehrtheit nicht zu den […] Bohrlöchern in den Wandpaneelen gekommen wäre. Dieser Vortrag zur hypothetischen Entscheidung des Klägers wird von der Beklagten bestritten. Die Beklagte führt dazu aus, dass die Montage, so wie sie vom Monteur vorgenommen wurde, in der gegebenen Situation letztlich die einzig vernünftige Option war. Dem ist zu folgen. Nach der mündlichen Verhandlung vermag sich das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger die Montage aufgegeben hätte. Eine neu bestellte Dusche im Wert von über 1.700 € wegzuwerfen, erscheint dem Gericht als wirtschaftlich unsinnig.

Ein Rückgaberecht stand dem Kläger nicht zu, die Möglichkeit eines Weiterverkaufs (der Maßanfertigung) war unrealistisch und wurde nicht einmal versucht. Ohne eine Montage der Dusche war wiederum das Bad nicht sinnvoll zu nutzen. […] Der Kläger hätte im Falle eines früheren Hinweises also entweder eine andere Duschwand bestellen und einbauen müssen oder doch die gelieferte Dusche verwenden müssen. […] Der Blick auf die Alternative einer Neubestellung, die der Kläger nach eigener Aussage bis heute nicht veranlasst hat, zeigt, dass letztlich die durchgeführte Montage die einig vernünftige Lösung war, die ausschließlich dem Kläger zufallende Falschbestellung noch sinnvoll zu verwerten. Dann sind aber auch die Bohrlöcher notwendig und stellen keinen Schaden dar.

25.09.24