Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zu einem festen Preis angeboten werden, besteht gem. § 4 Abs. 1 PAngV die Pflicht, Verbrauchern gegenüber einen Grundpreis anzugeben. Das LG Darmstadt (Urt. v. 19.2.2024 – 18 O 18/23) entschied nun, dass dies auch dann gelte, wenn der Verkäufer nur an Unternehmer verkaufen will, das Angebot jedoch von jedem abgerufen werden kann.

Die Beklagte handelt u.a. mit Lebensmitteln und bietet sie auch über eine Internetplattform an. Zu ihren Kunden zählen überwiegend gewerbliche Kunden wie Supermärkte, Großhändler, Discounter und Online-Händler. Die Beklagte bot am 23.3.2023 auf der Internetplattform das Produkt „Yogurette Erdbeer 300 g“ an. Bei dem Angebot der Beklagten war ein Volumen von 300 Gramm und der Kaufpreis in Höhe von 5,69 € angegeben, ein Grundpreis fehlte jedoch. Die konkrete Ausgestaltung der im Browser angezeigten Webseite und ihres Inhaltes übernahmen die Plattform und die dortigen Auswertungsalgorithmen, die auch alleine bestimmten, ob ein Grundpreis ausgewiesen wird oder nicht. Es gab für den Marketplace-Verkäufer keinen „Schalter“, mit dem er festlegen konnte, ob ein Grundpreis anzuzeigen ist oder nicht.

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, mahnte die Beklagte ab und forderte erfolglos die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass das Angebot nicht an Verbraucher gerichtet gewesen sei, sondern nur an gewerbliche Kunden. Das Produkt habe nur durch gewerbliche Kunden mit einem Business-Account gekauft werden können. Selbst wenn das Produkt für einen Verbraucher aus irgendeinem Grunde sichtbar gewesen wäre, wäre es für einen Verbraucher nicht möglich gewesen, es zu erwerben. Das Produkt sei als Business-spezifisches Angebot eingestellt worden; Business-spezifische Angebote seien zwar für jedermann auf der Webseite sichtbar, könnten aber nur von registrierten Business Kunden erworben werden.

Das LG Darmstadt entschied nun, dass ein Internetangebot, das von jedermann aufgerufen werden kann, und das keine Beschränkung auf Wiederverkäufer enthält, dem Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung auch dann unterfalle, wenn der Werbende mit Verbrauchern keine Verträge schließen würde.

B2B-Beschränkung nicht ersichtlich

Dass tatsächlich kein Verkauf an Verbraucher hätte erfolgen können, sei unerheblich, so das Gericht. Bei Angeboten, die für jedermann zugänglich sind, sei davon auszugehen, dass sie zumindest auch Privatkunden ansprechen, wenn sie nicht eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung auf Wiederverkäufer enthalten.

Dass der Zeuge C ausgesagt hat, dass er der Überzeugung ist, dass der Artikel nicht von einer Privatperson hätte gekauft werden können, ist unerheblich. Denn bei Internetangeboten, die für jedermann zugänglich sind, ist davon auszugehen, dass sie zumindest auch Privatkunden ansprechen, wenn sie nicht eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung auf Wiederverkäufer enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2010 – I ZR 99/08). Der Werbende kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass er mit Verbrauchern keine Verträge schließt, um die Anwendung der PAngV auszuschließen (so zutreffend Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, PAngV, Vorbemerkung [Vor § 1] Rn. 29). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist bei dem in Rede stehenden Angebot eine Beschränkung auf Wiederverkäufer nicht ersichtlich. Insbesondere führt die Angabe einer Mindestbestellmenge von „6“ nicht dazu, dass der durchschnittliche Privatkunde, der auf das Angebot der Beklagten stößt, davon ausgeht, dass sich dieses Angebot ausschließlich an Wiederverkäufer richtet (vgl. BGH, a.a.O.), zumal auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich die Preisangabe von 5,69 € inklusive Umsatzsteuer versteht.

Verkäufer ist verantwortlich

Die Beklagte versuchte sich damit zu verteidigen, dass ihr eine andere Gestaltung des Angebots nicht möglich gewesen sei. Es habe keinen Schalter gegeben, mit dem man hätte festlegen können, ob ein Grundpreis anzuzeigen ist oder nicht. Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte auch dann hafte, wenn sie keinen Einfluss auf die Gestaltung habe.

Der Hinweis der Beklagten, dass es für den […]-Marketplace-Verkäufer keinen Schalter gebe, mit dem man festlegen könne, ob ein Grundpreis anzuzeigen ist oder nicht, verfängt nicht. Denn grundsätzlich darf eine Plattform, bei der nicht sichergestellt ist, dass ein (auch) Privatkunden ansprechendes Angebot den Grundpreis enthält, nicht verwendet werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.5.2023 – 6 W 28/23).

Fazit

Fehlerhafte Preisauszeichnungen sind häufig ein Grund für Abmahnungen. Zudem haben die Gerichte bereits mehrfach entschieden, dass Händler für Verstöße auf Amazon auch dann haften, wenn sie keinen Einfluss auf die Angebotsgestaltung haben, zuletzt das OLG Brandenburg,  OLG Stuttgart, das KG, das OLG Frankfurt und das OLG Schleswig.

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