OLG Düsseldorf: „Abonnieren“- und „Weiter zur Zahlung“ als Bestellbutton unzulässig

Die durch die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) am 13.6.2014 europaweit eingeführte Button-Lösung gilt in Deutschland bereits seit August 2012. Das Gesetz schreibt vor, dass der Bestellbutton mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu versehen ist. Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 8.2.2024 – I-20 UKlaG 4/23) entschied, dass die Formulierungen „Abonnieren“ und „Weiter zur Zahlung“ dieser Anforderung nicht genügen.

Meta, die Antragsgegnerin, bietet Kunden die Nutzung der sozialen Netzwerke Facebook und Instagram an, sowohl über die von ihr betriebenen Webseiten als auch als App auf elektronischen Endgeräten mit den Betriebssystemen iOS und Android. Bisher konnten die Dienste bei Anzeige personalisierter Werbung kostenfrei genutzt werden. Seit dem 3.11.2023 macht die Antragsgegnerin den Zugang zu diesen Diensten entweder von einer ausdrücklichen Zustimmung zur Zusendung von Werbung oder von dem Abschluss eines entgeltpflichtigen Abonnementsvertrages abhängig. Die Antragsgegnerin setzt zum Abschluss des kostenpflichtigen Abonnementvertrages Bestellbuttons ein. Auf der Webseite lautet die Beschriftung „Abonnieren“ und in den Apps „Weiter zur Zahlung“.

Eine Kündigung des Abonnementvertrages muss über den gleichen Weg erfolgen wie die Bestellung. Ein über die Webseite geschlossener Vertrag kann daher nur über die Webseite, ein über eine bestimmte App geschlossener Vertrag nur über diese App oder die betreffenden Appstores gekündigt werden. Auf ihrer Webseite bietet die Antragsgegnerin einen Button „Abo beenden“ in der Kontenübersicht unter Werbepräferenzen an, wobei dieser Bereich nur nach vorheriger Anmeldung für den Verbraucher zugänglich ist.

Der Antragssteller, die Verbraucherzentrale NRW, sah hierbei Verstöße sowohl gegen die Vorgaben zum Bestellbutton nach § 312j Abs. 2 BGB als auch zum Kündigungsbutton nach § 312k Abs. 2 BGB und mahnte die Antragsgegnerin zuvor erfolglos ab. Das OLG Düsseldorf untersagte der Antragsgegnerin nun im einstweiligen Verfügungsverfahren die Verwendung der Begriffe „Abonnieren“ und „Weiter zur Zahlung“ als Bezeichnung für den Bestellbutton.

Unzureichende Buttonbeschriftung

Das Gericht stellte klar, dass der Bestellbutton nach § 312j Abs. 3 S. 3 BGB mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein müsse. Bei der Beurteilung sei allein der Text auf der Schaltfläche maßgeblich. Das Gericht verwies hierfür auf eine bereits ergangene Entscheidung des EuGH. Diesen Anforderungen genüge die Beschriftung „Abonnieren“ nicht, da es auch kostenlose Abonnements gebe, auch wenn vor dem Abschluss und währenddessen auf die Kostenpflicht des Abonnements hingewiesen wurde.

Nach dieser Vorschrift muss die Schaltfläche aus den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen entsprechenden eindeutigen Formulierung bestehen. Bei der Frage, ob es sich um eine andere entsprechende eindeutige Formulierung handelt, ist allein der Text der Schaltfläche maßgeblich (EuGH NJW 2022, 1439 zum zugrundeliegenden Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU). Die Kostenpflichtigkeit des Angebots muss eindeutig sein (EuGH NJW 2023, 3417 Rn. 45). Das Wort „Abonnieren“ ist in diesem Sinne nicht eindeutig, weil es auch kostenlose Abonnements (z.B. für sogenannte Newsletter) gibt. Die Tatsache, dass auf der Webseite vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen wird, ist unerheblich. Das Herkunftslandprinzip des § 3 Abs. 2 TMG führt schon deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis, weil das irische Recht in s. 108 (5) Consumer Rights Act 2022 (Act 37/2022) dieselbe Vorschrift kennt.

Vorgaben gelten auch für Apps

Ebenso wenig genüge die Buttonbeschriftung „Weiter zur Zahlung“ in den Apps.

Auch der Bestellbutton in den Apps, für dessen Gestaltung die Antragsgegnerin jedenfalls gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 UKlaG einzustehen hat, entspricht nicht der genannten Vorschrift.

Bei dem im Antrag eingelichteten Button handelt es sich um die Bestellschaltfläche. Aus den Ausführungen unter „Abonnement“ in den „Nutzungsbedingungen für werbefreie Abos“ (Anlage AG 17) ergibt sich, dass bereits mit Auslösen dieser Schaltfläche der Verbraucher seine verbindliche Willenserklärung gegenüber der Antragsgegnerin abgibt, auch wenn im Folgenden vom Verbraucher noch die für eine Zahlung notwendigen Daten abgefragt werden und er auch diesen Teil durch Auslösen einer Schaltfläche bestätigen muss.

Der Inhalt dieses Buttons lässt zwar die Entgeltlichkeit der Dienstleistung der Antragsgegnerin klar erkennen. Was der Verbraucher aber nicht erkennen kann, ist die Tatsache, dass er bereits durch Betätigung dieses Buttons eine verbindliche Willenserklärung abgibt. Er könnte vielmehr annehmen, er werde bei Betätigung lediglich auf eine weitere Seite weitergeleitet, in der er die notwendigen Angaben zur Zahlung eintragen und sodann erst die verbindliche Bestellung abgeben könne. Bemerkenswerterweise ist der die Zahlungsangaben abschließende Button bei Android mit „Kaufen“ beschriftet.

Frage zum Kündigungsbutton offengelassen

Die Frage, ob der Kündigungsbutton auch ohne vorherigen Login zugänglich sein muss, konnte das Gericht offenlassen, da dieser Antrag bereits aus prozessualen Gründen keinen Erfolg hatte. Der Kündigungsbutton muss nach § 312k Abs. 2 BGB unmittelbar und leicht zugänglich sein. Daran fehlt es nach der Gesetzesbegründung zum Kündigungsbutton, wenn er erst nach einem Login des Verbrauchers erreichbar ist. Das Gericht äußerte jedoch Zweifel, ob dies auch gelte, wenn für die Inanspruchnahme der Dienstleistung generell eine Anmeldung des Verbrauchers erforderlich ist.

Der Senat merkt an, dass er zudem Zweifel an der Berechtigung dieser Beanstandung hat. Zwar geht die Begründung des Bundestagsrechtsausschusses für die vorgeschlagene Änderung des Entwurfs zum Gesetz für faire Verbraucherverträge (BT-Drs. 19/30840 S. 18) davon aus, es fehle an einer unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit für den Verbraucher, wenn dieser sich vorher erst anmelden müsse, um zu den Bestellflächen und der Bestellseite zu gelangen. Ob dies aber auch für den Fall gilt, dass sich der Verbraucher schon zur Inanspruchnahme der Dienstleistung gerade auf der Webseite anmelden muss, erscheint dem Senat fraglich.

Fazit

Im elektronischen Geschäftsverkehr ist nach § 312j Abs. 3 BGB bei Verbraucherverträgen die Bestellsituation so zu gestalten, dass Verbraucher mit ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen möchten. Diese Voraussetzung ist nur gewahrt, sofern der Bestellbutton gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Auch für die Gestaltung des Kündigungsbuttons bestehen genaue gesetzliche Vorgaben. Zuletzt hatte das LG München I klargestellt, dass es unzulässig sei, eine Anmeldung mittels E-Mail-Adresse und PIN bzw. Passwort zu verlangen. Entsprechend entschied bereits das LG Köln.

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15.02.24