Am 8.12.2023 treten neue Kennzeichnungsvorschriften für Weine, Schaumweine und aromatisierte Weinerzeugnisse in Kraft. Dann müssen auch für diese Produkte eine Nährwertdeklaration und ein Zutatenverzeichnis angegeben werden. Diese neuen Vorgaben müssen auch im Online-Shop beachtet werden. Über die Neuerungen hatten wir bereits berichtet. Jetzt hat sich auch die Europäische Kommission dazu geäußert, welche Weine von den Neuregelungen erfasst werden.
Neben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV; VO [EU] 1169/2011) gelten mit der VO (EU) 1308/2013 und der delegierten VO (EU) Nr. 2019/33 weitere spezielle Bestimmungen für die Kennzeichnung von Wein und mit der VO (EU) 251/2014 für aromatisierten Wein. Nach Art. 16 Abs. 4 LMIV sind alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent grundsätzlich von der Verpflichtung zur Angabe einer Nährwertdeklaration und eines Zutatenverzeichnisses ausgenommen. Bisher sahen die speziellen, zusätzlich für die Kennzeichnung von Wein geltenden Vorschriften auch keine entsprechende Verpflichtung vor. Das ändert sich nun mit der VO (EU) 2021/2117.
Zu den bereits bestehenden Pflichtangaben kommt die Angabe des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration hinzu. Diese Vorgaben müssen Sie auch im Online-Shop erfüllen. Diese Angaben sollten wie die übrigen Informationen direkt auf der Produktseite in der Artikelbeschreibung angegeben werden. Alternativ können Sie auch einen „sprechenden Link“ auf der Produktseite platzieren.
Die Pflicht zur Angabe des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration gilt nicht für Wein, der vor dem 8.12.2023 hergestellt wurden. Die Europäische Kommission hat hierzu nun einen Fragen-und-Antworten-Katalog (C/2023/1190) veröffentlicht. Danach gilt ein Wein als hergestellt, wenn er den erforderlichen Säure- und Alkoholgehalt erreicht hat. Ein Schaumwein gilt erst dann als hergestellt, wenn die zweite Gärung stattgefunden, er seinen Alkoholgehalt und seinen Überdruck erreicht hat. Die einfache Vinifizierung der Grundweine oder die Herstellung von Cuvée vor dem 8.12.2023 soll eine Ausnahme von der Nährwertkennzeichnung nicht rechtfertigen. Alle Grundweine oder Cuvées, bei denen die Tiragefüllung kurz vor und nach dem Stichtag stattfindet, brauchen ein Zutatenverzeichnis und eine Nährwertabelle. Importierte Weine, die vor diesem Datum eingeführt wurden, fallen auch unter diese Ausnahmeregelung. Nicht von der Ausnahme erfasst werden importierte Weine, die erst nach dem 8.12.2023 ihren vorhandenen Mindestalkohol erreichen.
Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Es muss eine Überschrift oder eine Bezeichnung vorangestellt werden, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Ein Zutatenverzeichnis ist grundsätzlich erst bei mehr als einer Zutat erforderlich. Der Begriff der Zutat umfasst dabei
jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als „Zutaten“.
Durch die Pflicht zur Angabe eines Zutatenverzeichnisses ändert sich auch die Art, wie die Allergene anzugeben sind. Wird ein Zutatenverzeichnis angegeben, sind die Allergene im Zutatenverzeichnis unter genauer Bezugnahme des Stoffs anzugeben. Zudem muss die Bezeichnung des Stoffs durch einen Schriftsatz hervorgehoben werden, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.
Falls kein Zutatenverzeichnis erforderlich ist, muss vor das anzugebende Allergen das Wort „Enthält“ gesetzt werden.
Zur Angabe der Allergene sind für Sulfite, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse die in Anhang I Teil A del. VO (EU) 2019/33 aufgeführten Angaben zu verwenden. Dies sind u.a. „Sulfite“ oder „Schwefeldioxid“, „Ei“, „Eiprotein“, „Eiprodukt“, „Lysozym aus Ei“ oder „Albumin aus Ei“ und „Milch“, „Milcherzeugnis“, „Kasein aus Milch“ oder „Milchprotein“.
Zudem wird künftig eine Nährwertdeklaration erforderlich sein. Diese richtet sich nach den Vorgaben der LMIV. Danach muss die Nährwertdeklaration Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz enthalten, Art. 30 Abs. 1 LMIV. Die entsprechenden Brennwert- und Nährstoffmengen sind je 100 ml anzugeben. Sofern genügend Platz vorhanden ist, wovon bei einer Darstellung im Online-Shop auszugehen ist, muss die Nährwertdeklaration in Tabellenform erfolgen, wobei die Zahlen untereinander stehen müssen. Bei Platzmangel können sie hintereinander aufgeführt werden. Sind der Brennwert oder die Nährstoffmengen in einem Erzeugnis vernachlässigbar, so können die Angaben dazu durch eine Angabe wie „Enthält geringfügige Mengen von …“ ersetzt werden, die in unmittelbarer Nähe zu einer etwaigen Nährwertdeklaration stehen muss.
Zudem ist die Möglichkeit vorgesehen, das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration auf dem Weinetikett auf elektronischem Wege anzugeben, in der Praxis also als QR-Code, der mit dem Smartphone eingescannt werden kann. In diesem Fall dürfen weder die Nährwertdeklaration noch das Zutatenverzeichnis zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden.
Werden die Informationen auf dem Etikett auf elektronischem Wege erteilt, gelten zudem weitere Vorgaben.
Wird das Zutatenverzeichnis auf elektronischem Wege angegeben, müssen unmittelbar auf der Verpackung oder dem Etikett die Allergene angegeben und vor das anzugebende Allergen das Wort „Enthält“ gesetzt werden.
Soll die Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege angegeben werden, kann auf der Verpackung oder dem Etikett die Angabe auf den Energiewert beschränkt werden, der durch die Verwendung des Symbols ‚E‘ für Energie ausgedrückt werden kann.
Weine und aromatisierte Weinerzeugnisse, die den vor dem 8.12.2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen entsprechen, und die vor diesem Datum hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen weiterhin auf den Markt gebracht werden, bis diese Bestände erschöpft sind.
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln im Allgemeinen und Wein im Besonderen handelt es sich um ein komplexes Thema, welches ständigen Neuerungen unterworfen ist. Als Kunde unserer Legal Produkte finden Sie in Ihrem Legal Account umfangreiche Whitepaper, selbstverständlich auch zur Kennzeichnung von Wein und Lebensmitteln.
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