Im Fernabsatz mit Lebensmitteln müssen – mit Ausnahme des MHD oder Verbrauchsdatums – dieselben Informationen wie auf der Verpackung angegeben werden. Das OLG Brandenburg (Urt. v. 17.10.2023 – 6 U 88/22) entschied nun, dass der verantwortliche Lebensmittelunternehmer als solcher benannt werden müsse und entschied, dass eine Angabe unter „Verkauf und Versand“ bei Amazon nicht genüge.
Die Beklagte vertreibt amerikanische Lebensmittel über Amazon, u.a. von ihr importierte Getränke in Dosen. Das Angebot enthält keine ausdrückliche Information zu der Person des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers. Die unter „Verkauf und Versand“ angegebene Firma der Beklagten ist über einen Hyperlink verknüpft mit ihrem Impressum, in dem ihr Name und ihre Anschrift vollständig angegeben sind. Der Kläger, ein Wirtschaftsverband, hatte die Beklagte wegen der fehlenden Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers nach Art. 14 Abs. 1 LMIV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. h LMIV abgemahnt. Zudem widerspreche es den Anforderungen der LMIV, dass die Beklagte ihren Namen und ihre Anschrift nicht unmittelbar in das Angebot einstelle, sondern nur über einen Hyperlink zugänglich mache. Die Beklagte hat die Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung verweigert. Das LG Potsdam (Urt. v. 28.7.2022 – 2 O 415/21) hatte der Klage stattgegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, ihr Internetauftritt habe den Vorgaben der LMIV entsprochen, dafür genüge es, dass sie ihre Firmenangaben in dem Impressum hinterlegt habe.
Das OLG Brandenburg wies die Berufung nun ab. Das LG Potsdam habe die Beklagte zu Recht zur Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Die Beklagte habe Verbrauchern eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 1 UWG vorenthalten. Gem. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. h LMIV müsse bei Fernabsatzverträgen vor Abschluss des Kaufvertrages zwingend der Lebensmittelunternehmer i.S.d. Art. 8 Abs. 1 LMIV mit Name bzw. Firma und Anschrift angegeben werden, also der Vermarkter bzw. bei unionexternen Vermarktern der Importeur.
Art. 14 Abs. 1 LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung; VO [EU] 1169/2011) bestimmt für den Fernabsatz Folgendes:
(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:
a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;
b) alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.
Mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeits- und des Verbrauchsdatums müssen alle verpflichtenden Informationen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Hierzu zählen nach Art. 9 Abs. lit. h i.V.m. Art. 8 Abs. 1 LMIV auch der Name oder die Firma und die Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass es gem. § 5a Abs. 1 UWG unlauter sei, einen Verbraucher irrezuführen, indem ihm eine wesentliche Information vorenthalten wird, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als wesentlich gelten dabei nach § 5b Abs. 4 UWG auch alle solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Hiervon werde auch die LMIV erfasst.
Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG a.F. (§ 5a Abs. 1 UWG n.F.) handelt unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt auch u.a. das Verheimlichen wesentlicher Informationen oder die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (§ 5a Abs. 2 Satz 2 UWG a.F., § 5a Abs. 2 n.F.), dabei gelten als wesentlich auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen (§ 5a Abs. 4 UWG a.F., § 5b Abs. 4 UWG n.F.). Die nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, VO (EU) Nr. 1169/2011 vom 25.10.2011) vorgeschriebenen Angaben stellen als vom Unionsrecht festgelegte Mindestanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation solche wesentlichen Informationen dar [...].
Bei einem Angebot von Lebensmittel müssen gem. Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV die nach Art. 2 Abs. 2 lit. c LMIV verpflichtenden Informationen bereitgestellt werden. Hierzu zählen auch der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Art. 8 Abs. 1 LMIV. Für die Erfüllung dieser Pflichten sei die Beklagte verantwortlich.
Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV bestimmt für den Fernabsatz von vorverpackten Lebensmitteln, dass verpflichtende Informationen über Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein müssen und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. […]
Verpflichtende Angaben i.S.d. Art. 14 LMIV sind nach Art. 2 Abs. 2 lit. c) diejenigen Angaben, die dem Endverbraucher aufgrund von Unionsvorschriften bereitgestellt werden müssen. Dazu zählen nach dem ein Verzeichnis der verpflichtenden Angaben enthaltenden Art. 9 LMIV, dort Abs. 1 lit. h), der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Art. 8 Abs. 1 LMIV.
Die Beklagte ist als Lebensmittelunternehmer im Sinne des Art. 8 Abs. 5 LMIV für die Erfüllung dieser Informationspflicht verantwortlich.
Das Gericht entschied, dass die Beklagte durch die Angabe „Verkauf und Versand durch Amazon“ die Informationspflicht zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer nicht erfüllt habe. Sie habe ihre Firma und Anschrift zwar benannt, allerdings für Verbraucher nicht erkennbar, weil sie die Information durch die Verbindung mit der Überschrift „Vertrieb und Versand“ in den Zusammenhang mit Angaben zum Verkäufer gestellt und damit verheimlicht hat, dass sie als Importeurin verantwortliche Lebensmittelunternehmerin ist.
Die Beklagte hat zwar, indem sie ihren eigenen Namen und ihre Anschrift auf der Website bereitgestellt hat, die sich daraus ergebenden Anforderungen formal erfüllt. Denn sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, Importeurin der in der inkriminierten Werbung angebotenen Waren zu sein, die sie zumindest teilweise aus dem Nicht-EU-Ausland einführt. Indem sie ihre Firma und ihre Anschrift mit dem Warenangebot zugänglich gemacht hat, hat sie deshalb den als Importeur verantwortlichen Lebensmittelunternehmer im Sinne des Art. 8 Abs. 1 LMIV objektiv benannt. Allerdings ist dies für den das Warenangebot der Beklagten betrachtenden Verbraucher nicht erkennbar, weil die Beklagte die Information durch die Verbindung mit der Überschrift „Vertrieb und Versand“ in den Zusammenhang mit Angaben zum Verkäufer gestellt und damit verheimlicht, jedenfalls aber verunklart hat, dass sie als Importeurin verantwortliche Lebensmittelunternehmerin ist. Nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Empfängerhorizont des durchschnittlich informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Verbrauchers, der Waren im Internet einkauft, und den der Senat, dessen Mitglieder diesem Verkehrskreis angehören, aufgrund eigener Erfahrung selbst beurteilen kann (vgl. BGH, Urteile vom 20.10.1999 - I ZR 167/97, Orient-Teppichmuster, Rn. 20, und vom 24.09.2013 - I ZR 89/12, Matratzen Factory Outlet - Rn. 17; jew. zit. nach juris), stellt sich dies als Irreführung dar, weil danach nicht erkennbar ist, dass die Beklagte der nach Art. 8 Abs. 1 LMIV als eigenvermarktender oder importierender Lebensmittelunternehmer zuständige Ansprechpartner ist. Diese Information ist für den Verbraucher allerdings relevant, weil die Pflichten des eigenvermarktenden oder importierenden Lebensmittelunternehmens weitergehen als die eines bloßen Händlers, als der sich die Beklagte durch die Angabe „Verkauf und Vertrieb“ geriert, denn Art. 8 LMIV begründet ein System gestufter Verantwortlichkeit und zielt darauf ab, Handelsunternehmen im Zusammenhang mit den Pflichten der LMIV nur für solche Umstände zur Verantwortung zu ziehen, die in ihrem Geschäftsbereich bzw. Einflussbereich liegen (Voit, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 8 Rn. 13). Auch für Fragen der Produkthaftung, für die der bloße Händler nur nachrangig (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG) einzustehen hat, bedarf der Verbraucher nicht nur des Namens, sondern auch der Offenlegung der Funktion als Lebensmittelverantwortlichen.
Das Gericht hält zudem die Benennung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers als solchen für erforderlich. Enthalte die Information im Fernabsatz vor Abschluss des Kaufvertrages die Funktionsbezeichnung desjenigen, der mit Firma und Anschrift genannt wird, nicht, sei nicht erkennbar, ob derjenige nur als Händler oder zugleich als Lebensmittelverantwortlicher i.S.d. Art. 8 Abs. 1 LMIV auftritt. Dies, wie auch die hier streitgegenständliche Bezeichnung nur als Verkäufer, sei geeignet, Verbraucher davon abzuhalten, ihre Rechte gegenüber der Beklagten als Lebensmittelunternehmer wahrzunehmen.
Bei dem Verkauf im Fernabsatz, wie ihn die Beklagte hier unternimmt, gestaltet sich die Situation anders. Damit dem Verbraucher auch im Fernabsatz die nach der LMIV als notwendig anzusehenden Informationen vor seinem Kaufentschluss zur Verfügung stehen - was dem Verbraucher im stationären Einzelhandel ohne Weiteres durch Inaugenscheinsnahme vor dem Gang zur Kasse möglich ist - bestimmt Art. 14 LMIV, dass verpflichtende Informationen nach Art. 9 LMIV vor dem Abschluss des Kaufvertrags auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts oder durch andere geeignete Mittel verfügbar sein müssen. In dieser Situation fehlt allerdings dem Verbraucher noch der unmittelbare Zugriff auf die Ware, so dass er anders als im stationären Handel die auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett angebrachten Pflichtinformationen nicht zur Kenntnis nehmen kann. Enthält die Information im Fernabsatz vor Abschluss des Kaufvertrages die Funktionsbezeichnung desjenigen, der mit Firma und Anschrift genannt wird, nicht, ist deshalb anders als im stationären Handel aus den Umständen nicht erkennbar, ob er nur als Händler oder zugleich als Lebensmittelverantwortlicher i.S.d. Art. 8 Abs. 1 LMIV auftritt. Dies, wie auch die hier streitgegenständliche Bezeichnung nur als Verkäufer, ist geeignet, Verbraucher davon abzuhalten, ihre Rechte gegenüber der Beklagten als Lebensmittelunternehmer wahrzunehmen.
Auf die Frage, ob die Pflichtinformationen auch verlinkt werden können, komme es vorliegend nicht an, so das Gericht.
Da im Ergebnis die Angabe zum Namen/der Firma und der Adresse des Lebensmittelverantwortlichen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 LMIV den Anforderungen an die Bereitstellung der nach Art. 14 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. h) zur Verfügung zu stellenden Pflichtinformationen nicht genügt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Art und Weise der Bereitstellung - nämlich nicht durch unmittelbare Angabe der notwendigen Informationen auf der Angebotsseite, sondern durch Verbindung mit einem Hyperlink auf das Impressum der Beklagten - als „Bereitstellung“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV anzusehen sind.
Die weiteren Voraussetzungen des Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltenen wesentlichen Informationen je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, seien ebenfalls erfüllt. Die Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers sei nicht belanglos und das Ziel der LMIV bestehe darin, Verbrauchern einen entsprechenden Suchaufwand nach den Pflichtinformationen zu ersparen.
Der Durchschnittsverbraucher benötigt eine wesentliche Information nach den Umständen dann, wenn sie im Einzelfall voraussichtlich oder wahrscheinlich bei der Abwägung des Für und Wider seiner geschäftlichen Entscheidung zumindest eine Rolle spielen könnte. Ob er sich tatsächlich von dieser Information leiten ließe, um eine aus seiner Sicht rationale Entscheidung zu treffen, ist dabei unerheblich (Köhler, a.a.O., § 5a UWG Rn. 3.38). Infolge der gesetzlichen Wertung, dass der Verbraucher eine bestimmte Zahl von Basisinformationen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können (Erwägungsgrund 14 Satz 3 UGP-Rl) trifft den Unternehmer, der geltend macht, dass abweichend vom Regelfall der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, eine sekundäre Darlegungslast […]. Er muss also die Umstände darlegen, die den Schluss zulassen, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information ausnahmsweise nicht für eine informierte Entscheidung benötigt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn dem Verbraucher die betreffende Information schon aus früheren Geschäften bekannt war oder der Informationserfolg auf andere Weise eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 184/17, Energieeffizienzklasse III, juris Rn. 30) - wofür hier Anhaltspunkte fehlen - oder wenn die Angabe des importierenden Lebensmittelunternehmers für den Durchschnittsverbraucher belanglos wäre. Letzteres trägt die Beklagte allerdings nicht vor, sondern macht geltend, die Information sei allenfalls für die relativ selten thematisierte Produkthaftung bedeutsam, so dass dem Betroffenen ein gewisser Suchaufwand zuzumuten sei. Damit verkennt sie, dass es gerade Ziel der unionsrechtlichen Vorschriften ist, dem Verbraucher mit der Bereitstellung verpflichtender Informationen einen entsprechenden Suchaufwand zu ersparen und die LMIV eine Abwägung, welcher Aufwand dem Verbraucher im Einzelnen zumutbar ist, nicht vorsieht.
Die Beklagte versuchte sich damit zu verteidigen, dass ihr eine andere Gestaltung des Angebots nicht möglich gewesen sei. Eine zusätzliche Information über den Lebensmittelunternehmer in der Verkaufsbeschreibung würde gegen die Verkaufsbestimmungen der Plattform verstoßen und zugleich eine wettbewerbswidrige Sperrwirkung herbeiführen, weil sich Konkurrenten nicht mehr an bestehende Angebote anhängen könnten. Dieser Einwand sei prozessual nicht mehr zu berücksichtigen gewesen, so das Gericht, führe aber auch zu keiner Entlastung der Beklagten.
Im Übrigen führte der Einwand, auch wenn man den dahingehenden tatsächlichen Vortrag der Beklagten berücksichtigte, nicht zu ihrer Entlastung. Den Vortrag der Beklagten unterstellt, hat sie mit der Nutzung der Verkaufsplattform „www.amazon.de“ als Händlerin im eigenen Namen ein Angebot veröffentlicht, obwohl sie dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrschte. Das macht sie zum Täter für den infolge unzureichender Angaben irreführenden Inhalt ihres Angebots (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2016 - I ZR 110/15, Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, juris LS 4 und Rnrn. 36, 39).
Die fehlerhafte Kennzeichnung von Lebensmitteln ist häufig ein Grund für Abmahnungen. Im Fernabsatz mit Lebensmitteln müssen nach Art. 14 LMIV – mit Ausnahme des MHD und Verbrauchsdatum – dieselben Informationen wie auf der Verpackung angegeben werden.
Zudem haben die Gerichte bereits mehrfach entschieden, dass Händler für Verstöße auf Amazon auch dann haften, wenn sie keinen Einfluss auf die Angebotsgestaltung haben, zuletzt das OLG Stuttgart, das KG, das OLG Frankfurt und das OLG Schleswig.
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