EuGH: Angabe der Energieeffizienzklasse und des Spektrums in der Werbung erforderlich

Für bestimmte Produkte muss eine Energieverbrauchskennzeichnung angegeben werden. Bereits in der Werbung ist die Angabe der Energieeffizienzklasse und des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen erforderlich. Das bestätigte nun der EuGH (Beschl. v. 5.10.2023 – C-761/22) und stellte klar, dass dies gelte auch, wenn noch keine neuen delegierten Verordnungen erlassen wurden.

Die Beklagte, die deutsche Möbel-Discounter Roller GmbH & Co. KG, bewarb Anfang 2022 auf ihrer Website in der Rubrik „Angebotsküchen“ eine Küchenzeile zum Preis von 1 699,00 Euro. Neben den Angaben zu den Küchenmöbeln informierte sie auch über die in die Küchenzeile eingebauten elektrischen Geräte. Insbesondere gab sie die Energieeffizienzklasse des Einbau-Backofens mit „A“ und die der Dunstesse mit „C“ an. Diese Angabe erfolgte in einem farblich unterlegten grafischen Pfeil, der bei dem Einbau-Backofen in Gelb und bei der Dunstesse in Orange ausgeführt war. Die auf dem Etikett der betreffenden Geräte vorhandenen Spektren der Energieeffizienzklassen fehlten jedoch.

Der Kläger, der Verband Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie, hielt die Werbung wegen Verstoßes u. a. gegen die Verordnung 2017/1369 für wettbewerbswidrig, weil sie in ihrer Werbung das Spektrum der Energieeffizienzklassen für die betreffenden Geräte nicht angegeben habe, und mahnte die Beklagte erfolglos ab. Der Verband Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie erhob daraufhin beim LG Bochum Klage auf künftige Unterlassung solcher Werbung.

Das LG Bochum setzte das Verfahren aus und möchte vom EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens wissen, ob die Lieferanten und Händler nach dem Unionsrecht verpflichtet seien, in ihrer Werbung für Backöfen und Dunstabzugshauben die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen anzugeben. Falls dies zu bejahen sein sollte, möchte es wissen, wie sie ihrer Verpflichtung nachkommen können.

Rechtlicher Hintergrund

Seit dem 1.8.2017 gilt die VO (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens zur Energieverbrauchskennzeichnung. Diese bestimmt in Art. 6 u.a.:

Weitere Pflichten der Lieferanten und Händler

Der Lieferanten und der Händler müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sie weisen in visuell wahrnehmbarer Werbungoder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modellauf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin; […]

Mit dieser Verordnung wurde die Europäische Kommission ermächtigt, für bestimmte Produktgruppen neue Delegierte Rechtsakte zu erlassen, um insbesondere eine neue Skala einzuführen, die einheitlich von der Energieeffizienzklasse A bis G reicht. Die entsprechenden Vorschriften für die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern, -waschmaschinen, -waschtrocknern, Kühlgeräten, Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion und elektronischen Displays gelten seit dem 1.3.2021 gelten, die neuen Vorgaben für die Kennzeichnung von Lichtquellen seit dem 1.9.2021.

In Bezug auf Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben gibt es bislang keinen solchen delegierten Rechtsakt. Bisher war höchstrichterlich ungeklärt, ob sich die Pflicht zur Angabe des Spektrums der verfügbaren Effizienzklassen direkt aus der VO (EU) 2017/1369 ergibt, und wie diese Angabe zu erfolgen hat, solange keine genauen Kennzeichnungsvorschriften hierzu erlassen wurden.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied nun, dass die Lieferanten und Händler eines Produkts in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder in ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse dieses Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen hinweisen müssen. Dies gelte auch dann, wenn die Kommission noch keinen delegierten Rechtsakt erlassen hat, in dem festgelegt wird, wie ein solcher Hinweis vorzunehmen ist. Unter diesen Umständen verfügen die Lieferanten und Händler über einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Art und Weise, in der sie auf die Energieeffizienzklassen und ‑spektren hinweisen; der Ausübung dieses Spielraums seien jedoch Grenzen gesetzt. So muss die Gestaltung der Energieeffizienzklassen und ‑spektren in der Werbung möglichst der Gestaltung auf dem Energieetikett der Produkte entsprechen. Sei eine solche Gestaltung nicht möglich, müssen Klasse und Spektrum jedenfalls lesbar und sichtbar in einer Weise angegeben werden, die den Anforderungen an die Information des Verbrauchers genügt.

Spektrum muss auch ohne neue Vorgaben angegeben werden

Der EuGH stellte klar, dass sich die Verpflichtung der Händler, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen hinzuweisen, unmittelbar aus der VO 2017/1369 ergebe. Sei noch kein neuer delegierter Rechtsakt erlassen worden, müsse das Spektrum anhand des noch gültigen delegierten Rechtsakts angegeben werden. Die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a VO 2017/1369 gelten auch für die zuvor erlassenen delegierten Verordnungen.

Somit ergibt sich die Verpflichtung der Lieferanten und Händler eines Produkts, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen hinzuweisen, aus Art. 6 der Verordnung 2017/1369, während die auf der Grundlage ihres Art. 16 erlassenen delegierten Rechtsakte nur präzisieren sollen, in welcher Weise die Lieferanten und Händler einen solchen Hinweis vornehmen müssen.

Daraus ist zu schließen, dass sich die Verpflichtung zu einem solchen Hinweis unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 ergibt, so dass sie den Lieferanten und Händlern auch dann obliegt, wenn für die betreffende Produktgruppe kein delegierter Rechtsakt auf der Grundlage von Art. 16 der Verordnung erlassen wurde.

Zwar ist, wenn kein solcher delegierter Rechtsakt erlassen wurde, unter dem „relevanten delegierten Rechtsakt“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 nach deren Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 Unterabs. 1 der delegierte Rechtsakt zu verstehen, der für die betreffende Produktgruppe u. a. auf der Grundlage der Richtlinie 2010/30, der Vorgängerin der Verordnung 2017/1369, erlassen wurde.

Art. 20 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung 2017/1369 sieht jedoch vor, dass die Verpflichtungen nach dieser Verordnung u. a. für Produktgruppen gelten, die unter die gemäß der Richtlinie 2010/30 erlassenen delegierten Rechtsakte fallen.

Auch wenn ein delegierter Rechtsakt auf der Grundlage der Richtlinie 2010/30 erlassen wurde, ohne die Verpflichtung der Lieferanten und Händler eines Produkts vorzusehen, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder ihrem technischen Werbematerial auf dessen Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen, kann diese Verpflichtung daher gleichwohl den Lieferanten und Händlern dieses Produkts nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 entgegengehalten werden.

Ohne Vorgaben besteht gewisser Spielraum

Wenn noch kein neuer delegierter Rechtsakt erlassen wurde, der die Art und Weise der Angabe des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen und der Energieeffizienzklasse in der Werbung vorgebe, bestehe für Unternehmer ein gewisser Spielraum.

Im vorliegenden Fall war die Produktgruppe der Haushaltsbacköfen und ‑dunstabzugshauben Gegenstand der auf der Grundlage von Art. 10 der Richtlinie 2010/30 erlassenen Delegierten Verordnung Nr. 65/2014. Wie das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf ein Auskunftsersuchen des Gerichtshofs dargelegt hat, sieht diese Delegierte Verordnung für die betreffenden Lieferanten und Händler aber keine Verpflichtung vor, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung und ihrem technischen Werbematerial auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen. Außerdem sieht sie zwar, wie sich aus ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iv und v und Buchst. b Ziff. iv und v sowie aus ihrem Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und d und Abs. 2 Buchst. c und d ergibt, die Verpflichtung vor, in der Werbung und im Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse hinzuweisen, doch wird in keiner anderen ihrer Bestimmungen präzisiert, wie ein solcher Hinweis vorzunehmen ist.

Unter diesen Umständen verfügen, solange für die Produktgruppe der Haushaltsbacköfen und ‑dunstabzugshauben kein delegierter Rechtsakt auf der Grundlage von Art. 16 der Verordnung 2017/1369 erlassen wird, die Lieferanten und Händler dieser Produkte über einen gewissen Spielraum, in welcher Weise sie in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung und ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen hinweisen.

Grenzen der Darstellung

Der Ausübung dieses Spielraums seien jedoch Grenzen gesetzt. So müsse die Gestaltung der Energieeffizienzklassen und ‑spektren in der Werbung möglichst der Gestaltung auf dem Energieetikett der betreffenden Backöfen oder Dunstabzugshauben entsprechen. Sei eine solche Gestaltung nicht möglich, müssen Klasse und Spektrum jedenfalls lesbar und sichtbar in einer Weise angegeben werden, die den Anforderungen an die Information des Verbrauchers genügt.

Erstens geht nämlich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Buchst. b Ziff. i sowie Abs. 3 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung Nr. 65/2014 im Wesentlichen hervor, dass alle Haushaltsbacköfen und ‑dunstabzugshauben mit einem Etikett geliefert werden müssen, das Informationen gemäß dem in Anhang III Nrn. 1 und 2 der Delegierten Verordnung festgelegten Format enthält. Insbesondere die Nrn. 1.1.1 bis 1.1.3, 2.1.4, 2.2 und 2.3 dieses Anhangs enthalten Angaben dazu, wie der Hinweis auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen in Bezug auf Positionierung, Format, Schrifttyp, Schriftgröße und Farbe zu gestalten ist. Daher müssen die betreffenden Lieferanten und Händler bei der Ausübung des oben in Rn. 41 angesprochenen Spielraums eine solche Gestaltung im Rahmen des aufgrund von Art, Größe und kommerziellen Erfordernissen ihrer Werbung und ihres Werbematerials Möglichen berücksichtigen.

Zweitens müssen nach Art. 16 Abs. 3 Buchst. j der Verordnung 2017/1369 in den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten Vorgaben dazu gemacht werden, wie die Energieeffizienzklasse des betreffenden Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen in der visuell wahrnehmbaren Werbung und in technischem Werbematerial anzugeben sind, „auch hinsichtlich der Lesbarkeit und Sichtbarkeit“. Daraus folgt, dass sich die Lieferanten und Händler eines Produkts, wenn sie mangels eines auf der Grundlage der Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts den oben in Rn. 41 angesprochenen Spielraum wahrnehmen, gleichwohl vergewissern müssen, dass die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen lesbar und sichtbar in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung und ihrem technischen Werbematerial erscheinen. Ein solches Erfordernis kann sie dazu veranlassen, davon Abstand zu nehmen, diese Klasse und dieses Spektrum in gleicher Weise darzustellen wie auf dem Etikett der Produktgruppe, falls eine solche Gestaltung aufgrund von Art, Größe und kommerziellen Erfordernissen der betreffenden Werbung oder des betreffenden Werbematerials nicht zu einem lesbaren und/oder sichtbaren Ergebnis führen würde.

Drittens ergibt sich aus den Erwägungsgründen 5 und 8 der Richtlinie 2010/30 sowie aus den Erwägungsgründen 2 und 10 der Verordnung 2017/1369, dass das Ziel, mittels eines einheitlichen, von einem Fachmann auf einem bestimmten Produkt anzubringenden Energieetiketts genaue, sachdienliche und vergleichbare Informationen über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten zu geben, zum Schutz des betreffenden Verbrauchers beiträgt. Die Information des Verbrauchers über die Energieeffizienz der betreffenden Geräte während ihres Gebrauchs sowie über den Energieverbrauch energieverbrauchsrelevanter Produkte, die es dem Verbraucher ermöglicht, sachkundige Entscheidungen zu treffen, stellt das wesentliche Ziel dieser Unionsrechtsakte dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 64, und vom 25. Juli 2018, Dyson, C‑632/16, EU:C:2018:599, Rn. 33).

Viertens geht aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1369 auch hervor, dass der Unionsgesetzgeber hinsichtlich des Spektrums der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Energieeffizienzklassen die bisherige Farbskala des Etiketts von Dunkelgrün bis Rot als Grundlage für die an die Kunden gerichteten Informationen beibehalten wollte. Überdies ist allgemein bekannt, dass der Grundsatz, wonach die den verschiedenen Energieeffizienzklassen und ihrem Spektrum zugeordneten Buchstaben in einem Pfeilsymbol erscheinen, dessen farblicher Hintergrund dem des betreffenden Buchstabens entspricht, wie sich u. a. aus Anhang III Nrn. 1 und 2 der Delegierten Verordnung Nr. 65/2014 ergibt, allen Rechtsakten der Union im Bereich der Energieverbrauchskennzeichnung gemeinsam ist. Da die Verbraucher mit dieser Farbskala und dem Pfeilsymbol seit Langem vertraut sind, müssen die betreffenden Lieferanten und Händler, wenn sie sich im Rahmen der Ausübung des oben in Rn. 41 angesprochenen Spielraums in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung und ihrem technischen Werbematerial für eine grafische Darstellung dieser Klassen und dieses Spektrums entscheiden, zumindest die genannte Skala und das genannte Symbol respektieren. Das Erfordernis der Farbigkeit kann jedoch objektiv nicht zur Anwendung kommen, wenn die betreffende Werbung oder das betreffende Werbematerial einfarbig gedruckt wird.

EuGH nennt mögliche Lösungen

Der EuGH nennt hierfür einige Beispiele, unbeschadet anderer denkbarer Lösungen: In der Werbung können die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen lesbar und sichtbar mittels einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlichen Wendung wie etwa: „Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]“ angegeben oder der Buchstabe der betreffenden Klasse in einem Pfeil mit der Hintergrundfarbe des entsprechenden Buchstabens des Spektrums der Effizienzklassen wiedergegeben und neben diesem Pfeil der Umfang des Spektrums mittels einer Angabe oder eines äquivalenten Symbols präzisiert werden, die oder das für einen solchen Verbraucher leicht verständlich ist. Positionierung, Schriftart und Schriftgröße dieser Hinweise seien so zu wählen, dass sie lesbar und sichtbar sind und somit für den Verbraucher klar aus der Werbung hervorgehen.

Daher müssen die Lieferanten und Händler eines Produkts bei der Ausübung des oben in Rn. 41 angesprochenen Spielraums dafür Sorge tragen, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen erkennen kann, damit er über den Energieverbrauch dieses Produkts informiert ist, ihn mit dem Verbrauch von Produkten derselben Gruppe, die in anderer visuell wahrnehmbarer Werbung oder anderem technischen Werbematerial angeboten werden, vergleichen und auf diese Weise gegebenenfalls sachkundige Kaufentscheidungen treffen kann.

Aus den oben in den Rn. 43 bis 47 dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass bis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts für die Produktgruppe der Haushaltsbacköfen und ‑dunstabzugshauben auf der Grundlage von Art. 16 der Verordnung 2017/1369 die Lieferanten und Händler eines Produkts dieser Gruppe, um es dem betreffenden Verbraucher zu ermöglichen, klare Informationen über den Energieverbrauch des Produkts zu erhalten sowie ohne Weiteres Vergleiche anzustellen und sachkundige Kaufentscheidungen zu treffen, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung und ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse dieses Produkts und das Spektrum der Effizienzklassen in gleicher Weise hinweisen müssen wie auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe, sofern eine solche Gestaltung angesichts von Art, Größe und kommerziellen Erfordernissen der Werbung und des Werbematerials lesbar und sichtbar bleibt.

Ist eine solche Gestaltung nicht möglich, müssen sich die Lieferanten und Händler jedenfalls für eine äquivalente Gestaltung entscheiden, die den oben in den Rn. 46 und 48 genannten Anforderungen an die Information des Verbrauchers sowie den in Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. j der Verordnung 2017/1369 angesprochenen Erfordernissen der Lesbarkeit und Sichtbarkeit entspricht.

Als Beispiel und unbeschadet anderer denkbarer Lösungen können sie die Energieeffizienzklasse des betreffenden Produkts und das Spektrum der Energieeffizienzklassen lesbar und sichtbar mittels einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlichen Wendung (wie etwa: „Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]“) angeben oder den Buchstaben der betreffenden Energieeffizienzklasse in einem Pfeil mit der Hintergrundfarbe des entsprechenden Buchstabens des Spektrums der Energieeffizienzklassen wiedergeben und neben diesem Pfeil den Umfang des Spektrums mittels einer Angabe oder eines äquivalenten Symbols präzisieren, die oder das für einen solchen Verbraucher leicht verständlich ist. Positionierung, Schriftart und Schriftgröße dieser Hinweise sind so zu wählen, dass sie lesbar und sichtbar sind und somit für den Verbraucher klar aus der betreffenden Werbung oder dem betreffenden Werbematerial hervorgehen. Falls sich die Lieferanten und Händler für das Pfeilsymbol entscheiden, können sie sich von der oben in Rn. 18 wiedergegebenen grafischen Gestaltung leiten lassen, die die Kommission in den für andere Produktgruppen auf der Grundlage von Art. 16 der Verordnung 2017/1369 erlassenen delegierten Verordnungen gewählt hat.

Fazit

Mit der Entscheidung des EuGH herrscht nun Klarheit, dass die Vorgaben der VO (EU) 2017/1369 bereits vor Erlass der neuen delegierten Verordnungen galten und auch jetzt für solche Produkte gelten, die noch nicht neu geregelt wurden. Die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen müssen bereits in der Werbung angegeben werden. Beachtlich ist, dass der EuGH die Möglichkeit einräumt, eine grafische Lösung zu gestalten, die sich an den bereits erlassenen delegierten Verordnungen orientiert. Aber auch eine rein textliche Angabe ist möglich.

Bisher neu geregelt wurden elektronische Displays, Waschmaschinen, Waschtrockner, Kühlgeräte, Geschirrspüler, Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion und Lichtquellen. Die entsprechenden Vorschriften beinhalten Kennzeichnungsvorgaben für die Darstellung in visuell wahrnehmbarer Werbung. Hinsichtlich aller anderen Produktgruppen, für die ebenfalls eine Pflicht zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs gilt, können sich Händler nun an diesen Vorgaben orientieren. Auch eine textliche Angabe ist möglich.

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18.10.23