Kostenpflichtige Zusatzleistungen, die über die Hauptleistung hinausgehen, dürfen im Online-Shop gem. § 312a Abs. 3 BGB nicht vorangekreuzt sein. Das LG Freiburg im Breisgau (Urt. v. 16.6.2023 – 12 O 57/22 KfH) entschied nun, dass die Voreinstellung eines kostenpflichtigen Expressversands im Wege eines Opt-outs unzulässig sei.

Die Beklagte betreibt einen Onlineshop und bot bei der Bestellung neben dem Standardversand auch einen Expressversand an. Für diesen wurde neben den Versandkosten ein Zuschlag von 1 Euro erhoben. Der Standardversand wurde ohne diesen Zuschlag angeboten. Der kostenpflichtige Expressversand war bereits vorausgewählt und musste aktiv abgewählt werden, wenn der Verbraucher ihn nicht wünschte. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), sah hierin einen Verstoß gegen § 312a Abs. 3 BGB und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG Freiburg im Breisgau entschied, dass es unzulässig sei, einen Expressversand, für den ein Expresszuschlag erhoben wird, mittels Opt-out voreinzustellen. Der vzbv hat die Entscheidung veröffentlicht.

Rechtlicher Hintergrund

Mit Umsetzung der VRRL wurde § 312a BGB Abs. 3 ins Gesetz aufgenommen. Vereinbarungen, die eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers vorsehen, müssen nach § 312a Abs. 3 BGB ausdrücklich geschlossen werden. Im E-Commerce dürfen sie nicht durch eine Voreinstellung herbeigeführt werden. Der Verbraucher soll vor untergeschobenen Zusatzleistungen geschützt werden und vertraglich nur verpflichtet werden, wenn er ausdrücklich zustimmt.

(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

Expressversand nicht Teil der Hauptleistung

Zunächst stellte das Gericht klar, dass es sich bei dem Angebot eines Expressversands um eine entgeltliche Zusatzleistung handle. Sie sei kein Teil der Hauptleistung, sondern gehe über sie hinaus.

Bei dem Expressversand handelt es sich um eine entgeltliche Zusatzleistung neben der Hauptleitung gemäß § 312a Abs.3 S. 1 BGB.

In der mündlichen Verhandlung war unstreitig, dass der Preis für den Kugelgrill, der auf dem im Urteilstenor wiedergegebenen Screenshot zu sehen ist, 111,99 € beträgt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kunde anstelle des voreingestellten Expressversands den Standardversand wählt. Andernfalls muss er 111,99 € + 1,00 € Expresszuschlag = 112,99 € (zzgl. Versandkosten) bezahlen.

Somit gehört zur Hauptleistung die Lieferung im Standardversand. Der Expressversand ist der Sache nach eine Zusatzleistung, für die ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist.

Dass der Expressversand entgegen der Argumentation der Beklagten nicht Teil der Hauptleistung ist, zeigt im übrigen auch die Wortwahl in dem Angebot. Als Preis für den Kugelgrill werden 111,99 € genannt, und das Produkt wird als „expressfähig“ bezeichnet. In der nächsten Zeile wird der Expressversand gegen einen „Expresszuschlag“ von 1,00 € angeboten.

Nach § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB darf im elektronischen Geschäftsverkehr der Unternehmer die Zahlungsvereinbarung über eine Nebenleistung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen, etwa – wie hier – durch ein „opt-out“ […].

Sonstige Ausgestaltung des Angebots unerheblich

Die Beklagte versuchte sich damit zu verteidigen, dass ihr Vorgehen transparent sei und dem Verbraucher nicht unbemerkt ein Zusatzentgelt untergeschoben werde. Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht.

Mit dem Argument, ihre Angebotsgestaltung sei transparent, weshalb § 312a Abs. 3 BGB keine Geltung beanspruchen könne, dringt die Beklagte nicht durch.

Zum einen untersagt § 312a Abs. 3 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut jegliche Voreinstellung zahlungspflichtiger Zusatzleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Für eine einschränkende Auslegung ist insoweit kein Raum.

Zum anderen ist die Angebotsausgestaltung der Beklagten auch nicht wirklich transparent. Denn der Produktpreis wird in dem genannten Beispiel mit 111,99 € angegeben. Dieser Preis springt ebenso ins Auge wie die darunter stehende Gesamtsummer von ebenfalls 111,99 €. Der Expresszuschlag, der angeblich Teil der Hauptleistung sein soll, ist hierin jedoch nicht enthalten, sondern kommt am Ende hinzu, was ein Verbraucher aufgrund der Aufmachung zunächst durchaus überlesen kann.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Berufung ist beim OLG Karlsruhe abhängig.

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