Bereits seit dem 1. August 2012 muss aus der Beschriftung des Bestellbuttons eindeutig hervorgehen, dass der Verbraucher mit Klick auf den Button einen zahlungspflichtigen Vertrag schließen wird. Das LG Stuttgart entschied nun (Urt. v. 28.11.2022 – 30 O 28/22), dass ein kein Vertrag zustande komme, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung über eine Schaltfläche abgebe, die allein mit dem Wort „Senden” beschriftet sei.

Die Klägerin ist die Kreissparkasse und bewarb auf ihrer Webseite ein Einfamilienhaus. Der Beklagte ist eine Privatperson und wollte jenes Einfamilienhaus der Klägerin erwerben. Nachdem ein Besichtigungstermin des Hauses stattfand, erhielt der Beklagte von der Klägerin einen Link zu einem Web-Exposé. Dort hieß es auf der Startseite:

„Ich (…) gebe bezüglich des (…)  übermittelten Angebots auf Abschluss eines Maklervertrags für das Objekt (…)  folgende nachstehende Willenserklärung(en) ab:

(anhakbares Feld) Ich bestätige, den „Maklervertrag Interessent, die Informationen für den Verbraucher und die Widerrufsbelehrung“ vollständig gelesen und verstanden zu haben. Ich nehme das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags mit Kauf-/Mietinteressenten an. Durch meine Annahmeerklärung kommt der Maklervertrag zwischen mir und der Kreissparkasse (…)  zustande. (anhakbares Feld) Mir wurden die Widerrufsbelehrung und das Musterwiderrufsformular per E-Mail zugesendet …*

(anklickbares Feld)

Senden (anklickbares Feld)

Maklervertrag herunterladen

*Pflichtangabe …“

Der Beklagte hat sodann die anhakbaren Felder ausgewählt und das anklickbare Feld „Senden” angeklickt. Nachdem es zum Kauf der Immobilie gekommen ist, weigerte sich der Beklagte eine Maklerprovision zu zahlen, da der Bestell-Button nicht eindeutig beschriftet gewesen und es daher nicht zu einem wirksamen Vertragsabschluss gekommen sei. Daraufhin erhob die Klägerin Klage beim zuständigen LG. Sie vertrat die Auffassung, dass sie den Anforderungen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB genügt habe. Eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Zahlungspflichtig bestellen“ sei im vorliegenden Fall irreführend, denn der Beklagte habe bei der Klägerin nichts bestellt. Die Schaltfläche „Senden“ gebe die Realität wieder, wonach eine entsprechende Erklärung versendet werde.

Das LG Stuttgart entschied, dass die Beschriftung des Bestell-Buttons unzulässig und der Beklagte demnach nicht verpflichtet sei, eine Maklerprovision zu bezahlen, da kein Maklervertrag zustande gekommen sei.

Rechtlicher Hintergrund

§ 312j Abs. 3 BGB bestimmt Folgendes:

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Grundlage hat diese Bestimmung in Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 Verbraucherrechtrichtlinie (RL 2011/83/EU):

Der Unternehmer sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. […]

Unzureichende Button-Beschriftung

Zunächst führte das Gericht aus, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision zustehe. Sie habe die Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nicht erfüllt. Die Schaltfläche, mit der der Beklagte seine Vertragserklärung abgegeben habe, sei nicht mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet gewesen.

Nach § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur dann erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Das anklickbare Feld “Senden” sowie die anhakbaren Felder sind Schaltflächen im Sinne des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB, denn Schaltfläche im Sinne der Vorschrift sind alle virtuellen Bedienknöpfe […]. Die Schaltfläche war nicht mit den Worten “zahlungspflichtig bestellen” oder einer ähnlich eindeutigen Beschriftung versehen. Die Beschriftung der Schaltfläche muss dem Verbraucher eindeutig und zweifelsfrei vor Augen führen, dass er durch die Betätigung der Schaltfläche einen Vertrag schließt und durch den Abschluss des Vertrags zu einer “Zahlung” (§ 312j Abs. 2 BGB) verpflichtet wird. Auf den übrigen Seiteninhalt kommt es nicht an. Diesen Anforderungen genügt das Wort “Senden” nicht.

„Zahlungspflichtig bestellen“ ist nicht irreführend

Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre die Beschriftung des Buttons mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ auch nicht irreführend gewesen. Schließlich würde sich der Verbraucher durch den Abschluss des Maklervertrages zu einer Bezahlung verpflichten und eine Leistung der Maklerin bestellen. Die gesetzliche Regelung ziele gerade darauf ab, Verbraucher vor unbeabsichtigten Vertragsabschlüssen zu schützen. Dabei habe der Gesetzgeber vor allem solche Fallkonstellationen im Blick gehabt, in denen eine vermeintlich bzw. zunächst kostenlose Leistung mit künftigen Zahlungspflichten verknüpft werde. Dass im vorliegenden Fall die Maklerprovision erst nach Abschluss des Immobilienkaufvertrages fällig werde, stehe der Erforderlichkeit einer eindeutigen Button-Beschriftung folglich nicht entgegen.

Es genügt auch nicht ausnahmsweise eine andere Beschriftung der Schaltfläche, weil die Worte “zahlungspflichtig bestellen” irreführend wären, denn eine solche Beschriftung ist nicht irreführend. Der Verbraucher verpflichtet sich durch den Abschluss des Maklervertrages zu einer Zahlung und er bestellt auch eine Leistung der unternehmerisch tätigen Maklerin. Die Argumentation der Klägerin verkennt zum einen schon, dass die Vorschriften des Verbraucherschutzes nicht dazu dienen, Unternehmern den Vertragsschluss mit Verbrauchern zu erleichtern, sondern die Verbraucher vor dem unbeabsichtigten Eingehen einer vertraglichen Verpflichtung (sogenannte “Kostenfalle”) zu schützen […]. Insbesondere hatte der Gesetzgeber Fallkonstellationen im Blick, in denen eine vermeintlich oder zunächst kostenlose Leistung mit einer künftigen Zahlungspflicht verknüpft wird (insbes. sog. “Abofallen”). Es geht nicht darum, dass der Verbraucher sofort etwas bezahlen muss, sondern darum, dass er (überhaupt oder irgendwann) eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Das Wort “zahlungspflichtig” ist folglich nicht allein deshalb irreführend, weil die Maklerprovision nicht sofort, sondern erst mit Abschluss des vermittelten Geschäfts fällig wird. Dass der Maklervertrag für den Kunden der Klägerin “zahlungspflichtig” ist, zeigt sich aber schon daran, dass die Klägerin für ihre Leistung von ihren Kunden eine Zahlung verlangt. Insbesondere verlangt die Klägerin vom Beklagten für die streitgegenständliche Tätigkeit einen Betrag von knapp 30.000,00 Euro. Mithin ist die Leistung der Klägerin nach ihrem Willen keinesfalls kostenlos.

Weiter hieß es:

Auch das Wort “bestellen” ist nicht irreführend. “Bestellen” kann vielmehr zwanglos auch so verstanden werden, dass irgendeine Art von Vertrag geschlossen werden soll. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die Vorschrift des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB auch ausschließlich auf die Lieferung von Waren beschränkt und Dienstleistungen nicht ausdrücklich mit eingeschlossen (§ 312i Abs. 1 BGB). Ohnehin hat der Beklagte auch nach dem Verständnis der Klägerin etwas “bestellt”, nämlich das vollständige Exposé zu der streitgegenständlichen Immobilie.

Kein Vertragsschluss

Abschließend stellte das Gericht nochmals klar, dass sich die Klägerin zur Geltendmachung einer Maklerprovision nicht auf den über ihre Webseite geschlossenen Maklervertrag berufen könne. Denn ein Vertrag mit einem Verbraucher komme regelmäßig nur zustande, wenn die Pflichten an die Beschriftung des Bestellbuttons erfüllt worden seien. Sei dies nicht der Fall, sei der Verbraucher nicht an den Vertrag bzw. die Bestellung gebunden.

Damit kann sich die Klägerin nicht auf den über das System “f.” geschlossenen Maklervertrag berufen. Nach § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Nach Art. 8 Abs. 2 a.E. der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (Verbraucherrechte-Richtlinie) ist der Verbraucher in diesem Fall durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden. Es kann dahinstehen, ob § 312j Abs. 4 BGB entgegen seinem Wortlaut unionsrechtskonform auszulegen ist. Nach dem Unionsrecht ist eindeutig festgelegt, dass der Verbraucher an den unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB bzw. Art. 8 Abs. 2 Verbraucherrechte-Richtlinie geschlossenen Vertrag nicht gebunden ist. Die Frage, ob der Verbraucher gleichwohl von der Klägerin die Gegenleistung verlangen kann […].

Fazit

Im elektronischen Geschäftsverkehr ist nach § 312j Abs. 3 BGB bei Verbraucherverträgen die Bestellsituation so zu gestalten, dass Verbraucher mit ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen möchten. Diese Voraussetzung ist nur gewahrt, sofern der Bestellbutton gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Zuletzt hatte der EuGH entschieden, dass sich die Zahlungspflicht des Verbrauchers ausdrücklich aus der Beschriftung ergeben müsse und die Begleitumstände des Bestellvorgangs hierbei nicht zu berücksichtigen seien. Weitere Informationen zur Beschriftung des Bestell-Buttons finden Sie in diesem Rechtstipp der Woche.

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