Der EuGH hat bereits entschieden, dass Online-Händler nur über eine bestehende Herstellergarantie informieren müssen, wenn der Unternehmer eine solche Herstellergarantie zu einem zentralen Merkmal seines Angebots macht. Das reine Bestehen einer Herstellergarantie oder ihre beiläufige Erwähnung genüge hierfür zunächst nicht. Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 18.4.2023 – 6 W 31/23) entschied nun, dass die Darstellung eines Produktbildes, auf dem nur eine enthaltene Garantiekarte erwähnt wird, nicht ausreicht, um diese Informationspflicht auszulösen.

Der Antragsgegner bot einen „Q. Rückenwärmegurt“ unter Verwendung des „Sofort Kaufen“-Buttons an, wobei er auf der Produktseite ein Foto einstellte. Dieses zeigte die Frontseite der Umverpackung des Produkts, auf der unter anderem ein Foto des Produkts, die Bezeichnung der Ware und des Herstellers sowie drei Informationskästchen abgebildet sind. Eines dieser Kästchen, das in der rechten unteren Ecke der Verpackung platziert war, war überschrieben mit „Inhalt“ und enthält die Angaben: „Rückenwärmegurt, Bedienteil und Netzleitung, Bedienungsanleitung, Garantiekarte“. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, mit dieser Werbung verstoße der Antragsgegner gegen §§ 3, 3a, 5a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 9 i.V.m. § 4 Abs. 1 EGBGB sowie gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. §§ 443, 479 BGB und ihm stehe ein Anspruch auf Unterlassung zu.

Das LG Potsdam (Beschl. v. 17.2.2023 – 51 O 8/23) hatte seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Antragssteller sofortige Beschwerde ein, die das OLG Brandenburg nun als unbegründet zurückwies.

Informationspflicht nur bei berechtigtem Interesse des Verbrauchers

Das Gericht stellte zunächst unter Berufung auf den EuGH und den BGH noch einmal klar, dass nicht bereits das Bestehen einer Garantie die Informationspflicht hierüber auslöse, sondern nur ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers.

Die vorvertragliche Informationspflicht wird allerdings nicht bereits durch das Bestehen einer Garantie als solche ausgelöst, sondern nur dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um sich zu entscheiden, ob er den Vertrag abschließt (BGH, a.a.O., Rn. 35). Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne liegt vor, wenn der Unternehmer die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht, wenn also der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers lenkt, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern. In diesem Fall ist zu vermeiden, dass der Verbraucher durch unklare, mehrdeutige oder unvollständige Informationen über verschiedene Garantien in die Irre geführt wird und ist zu seinem Schutz die Erkenntnis sicherzustellen, von wem die Garantie stammt. Erwähnt das Angebot des Unternehmers die Garantie des Herstellers hingegen nur beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise, sodass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim Verbraucher hervorrufen kann, besteht keine Informationspflicht. Maßgeblich für die Abgrenzung sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der Ware, Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie als Verkaufs- oder Werbeargument, Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren, mit der Ware verbundenen Garantien und jeder weitere Gesichtspunkt, der eine objektive Schutzbedürfnisses Verbrauchers begründen kann (BGH, a.a.O., Rn. 36 f.).

Angabe auf Produktbild reichte für Informationspflicht nicht aus

Vorliegend sei die Garantie durch die Darstellung auf dem Produktbild nicht zu einem zentralen Merkmal des Angebots gemacht worden.

Dass die inkriminierte Werbung das Bestehen einer Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal des Angebots macht, hat das Landgericht zu Recht verneint. Die fragliche Anmerkung ist nicht Gegenstand des Angebotstextes, sondern lediglich sichtbar auf dem Foto der Umverpackung. Dort ist sie Bestandteil der Inhaltsangabe der Verpackung, die in kleiner Schrift am unteren Rand aufgedruckt und auf dem Foto erst nach Vergrößerung lesbar ist. Zudem stellt die inkriminierte Anmerkung lediglich einen Hinweis auf eine in der Verpackung enthaltene Garantiekarte dar, ohne dass erkennbar wird, wer Garantiegeber ist oder welche Laufzeit diese Garantie haben soll. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner etwaige mit der Garantie verbundenen Vorteile zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots gemacht hätte.

Keine Garantieerklärung nach § 479 BGB

Zudem stellte das Gericht fest, dass der Antragsgegner kein verbindliches Garantieversprechen i. S. d. § 479 Abs. 1 BGB abgegeben habe, das eine entsprechende Informationspflicht ausgelöst hätte.

Insoweit fehlt es bereits an einer die Informationspflichten des § 479 BGB auslösenden Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des §§ 479 Abs. 1, 443 Abs. 1 BGB fallen Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrages (unselbstständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrages führen, nicht dagegen eine Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie angekündigt ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (BGH, a.a.O., Rn. 54 mit weiteren Nachweisen). Als Garantieerklärung, die den in § 479 Abs. 1 bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist im Falle einer selbstständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichteten Willenserklärung anzusehen (BGH, Urteil vom 05.12.2012 – I ZR 88/11 – Werbung mit Herstellergarantie bei e…, juris, Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in diesem Sinne abgibt, sind von einer Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer nur eine invitatio ad offerendum ausgesprochen oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2022 – I ZR 241/19 – Herstellergarantie IV, juris, a.a.O., Rn. 59).

Kein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags

Die bloße Erwähnung der Garantiekarte der Garantiekarte stelle kein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags dar, so das Gericht.

Eine entsprechende, auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Antragsgegners lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die bloße Erwähnung einer Garantiekarte in der Inhaltsangabe der abfotografierten Verpackung stellt kein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages dar. Ein entsprechendes Angebot nach § 145 BGB setzt voraus, dass Gegenstand und Inhalt des angebotenen Vertrages so bestimmt oder so (im Wege der Auslegung nach dem Empfängerhorizont nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB) bestimmbar angegeben werden, dass die Annahme durch ein einfaches „ja“ erfolgen kann (vgl. Grüneberg-Ellenberger, BGB, 82. Aufl. § 145 Rn. 1). Daran fehlt es. Der Verweis auf die innenliegende Garantiekarte lässt weder den Vertragspartner des möglichen Garantievertrages erkennen – sei es der Hersteller, der Antragsgegner oder ein Dritter – noch den Vertragsgegenstand, nämlich Umfang und Dauer der Garantie.

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