Die durch die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) am 13.6.2014 europaweit eingeführte Button-Lösung gilt in Deutschland bereits seit August 2012. Das Gesetz schreibt vor, dass der Bestellbutton mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu versehen ist. Das LG Hildesheim (Urt. v. 7.3.2023 – 6 O 156/22) entschied nun, dass die Formulierungen „Mit PayPal bezahlen“, „Mit Kreditkarte bezahlen“, „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ und „Bezahlen per Vorkasse“ diesen Anforderungen nicht genügen.
Die Beklagte betreibt die Plattform www.digistore24.de, auf der sie Bücher, Seminare und Ähnliches an Verbraucher und Unternehmer vertreibt bzw. vertreiben lässt. Sie wird dort als Händlerin und Vertragspartnerin ausgewiesen. Die Beklagte bot im April 2022 ein Produkt zu einem Kaufpreis von 397,00 € inklusive MwSt. an. Der Bestellvorgang war folgendermaßen ausgestaltet: Im ersten Schritt waren die Adressdaten des Kunden anzugeben. In Schritt 2 sollte die Zahlungsmethode ausgewählt werden und in Schritt 3 sollte ein direkter Zugriff auf die Bestellung möglich sein. Unter der Rubrik Bezahloptionen konnte man zwischen einer Bezahlung mittels PayPal, Kreditkarte Visa, Sofort-Überweisung und Vorkasse/Rechnung auswählen. Bei Auswahl des Zahlungsmittels wurde eine grüne Schaltfläche angezeigt, auf der – je nach Auswahl des Zahlungsmittels – der Text „Mit PayPal bezahlen“, „Mit Kreditkarte bezahlen“, „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ und „Bezahlen per Vorkasse“ erschien. Bei der Bezahlung mit Kreditkarte mussten zuvor die Kreditkartendaten eingegeben werden. Mit dem Anklicken der Grünen Schaltfläche „Mit … bezahlen“ bzw. „Bezahlen …“ wird nicht nur die Bezahlmethode ausgewählt, sondern zugleich eine verbindliche kostenpflichtige Bestellung ausgelöst.
Zudem wurde während des Bestellvorgangs eines anderen Produkts ein Upgrade angeboten. Die Kerninformationen zum Vertrag fanden sich noch vor „Schritt 1: Kontaktinformationen“ und damit vom Bestellbutton weit entfernt am Anfang der Seite. Verbraucher mussten wieder nach oben scrollen, um zu den Informationen zu gelangen. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen vzbv, ist der Ansicht, dass diese Ausgestaltung nicht den Anforderungen an die Button-Lösung genüge, mahnte die Beklagte ab und forderte Unterlassung dieser Darstellung. Sie reagierte jedoch nicht und gab nicht die geforderte Unterlassungserklärung ab.
Das LG Hildesheim folgte dem Kläger und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der bemängelten Darstellung. Der vzbv hat die Entscheidung veröffentlicht.
Das Gericht hob zunächst die Pflichten nach § 312j Abs. 3 BGB hervor.
Nach § 312j BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem – wie vorliegend – Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist, § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Bei der Regelung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, sodass Verstöße als unlauter nach §§ 3, 3a UWG anzusehen sind […].
Der Unternehmer sei nicht verpflichtet, die Bestellung über eine Schaltfläche vorzusehen. Entscheide er sich jedoch dazu, müsse ihre Beschriftung den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Aus der Vorschrift des § 312j Abs. 3 S. 2 BGBfolgt keine Pflicht, in allen Fällen des elektronischen Geschäftsverkehrs die Bestellung über eine Schaltfläche vorzusehen. Entscheidet sich der Unternehmer aber – wie hier – dafür, eine Schaltfläche für die Abgabe der Bestellung einzusetzen, so ist eine Erfüllung der Pflicht aus Abs. 3 S. 1 auf eine andere als die in Abs. 3 S. 2 genannte Weise nicht möglich (vgl. BeckOGK/Busch, 01.06.2021, BGB § 312j Rn. 34 f). Nicht zulässig sind dabei missverständliche Formulierungen wie etwa „anmelden“, „bestellen“ oder „Bestellung abschicken“ oder gar nur „Weiter“, da hier die Zahlungspflicht nicht ausdrücklich genannt wird (vgl. BeckOGK/Busch, 01.06.2021, BGB § 312j Rn. 39). Die alternative Formulierung muss in ihrer Eindeutigkeit, ihrer Aussage der Formulierung Zahlungspflichtig bestellen mindestens ebenbürtig sein (Begr. RegE, BT-Drs. 17/7745, 12; BeckOK/Maume, BGB 63. Ed. 01.08.2022, § 312j Rn. 26).
Diesen Anforderungen genügten die Formulierungen der Beklagten nicht, so das LG Hildesheim. Hier sei zudem zu berücksichtigen, dass sich der Button unter der Überschrift „Schritt 3: Bezahloptionen“ befindet, wo der Verbraucher zunächst die Auswahl zwischen verschiedenen Zahlungsmethoden hatte. Es fehle damit an der erforderlichen Eindeutigkeit.
In dem von der Beklagten vorgesehenen Prozess findet sich keine Schaltfläche, die die Muster Formulierung zahlungspflichtig bestellen verwendet. Der Bestellvorgang wird unstreitig durch den Klick auf die Schaltfläche „Mit… bezahlen“ bzw. „Bezahlen…“ ausgelöst. Dies erfüllt nach dem konkreten Ablauf des Bestellvorgangs nicht die Voraussetzungen des § 312j Abs. 3 BGB, wonach der Verbraucher ausdrücklich bestätigen soll, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Zwar spricht die Verwendung des Wortes „bezahlen“ zunächst dafür, dass der Verbraucher durch den Klick seinen Rechtsbindungswillen und seine Kenntnis vom Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts bestätigt. Allerdings ist im konkreten Fall zu beachten, dass sich dieser Button unter der Überschrift „Schritt 3: Bezahloptionen“ befindet, wo der Verbraucher zunächst die Auswahl zwischen verschiedenen Zahlungsmethoden hatte. Der Unternehmer ist insoweit nach § 312j Abs. 1 2. Alt. BGB u.a. verpflichtet anzugeben, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
Der Schaltfläche mit der Beschriftung „Mit … bezahlen“ bzw. „Bezahlen …“ kann daher vom Verbraucher vorliegend auch so verstanden werden, dass er mit diesem Klick zunächst lediglich das Zahlungsmittel bestätigt, mit dem er „bezahlen“ möchte, aber noch keine Bestellungen auslöst. Es fehlt daher bei der von der Beklagten verwendeten Beschriftung des Buttons an der erforderlichen Eindeutigkeit, die die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt (Warnfunktion), so dass sie uns zulässig ist.
Zudem entschied das Gericht, dass die weitere vom Kläger beanstandete Darstellung nicht das ebenfalls nach der Button-Lösung geforderte Unmittelbarkeitserfordernis erfülle. Nach § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB müssen bestimmte Informationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise angegeben werden.
Für die anzugebenden Informationen verweist § 312j Abs. 2 BGB auf Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Damit hat der Unternehmer die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung (Nr. 1) sowie den Gesamtpreis inclusive Steuern sowie ggf. Versandkosten (Nr. 4) anzugeben. Bei unbefristeten Verträgen oder Abonnements bezieht sich dies auf den Gesamtpreis pro Abrechnungszeitraum (Nr. 5). Bei Dauerschuldverhältnissen sind außerdem Laufzeit bzw. Kündigungsbedingungen Nr. 11) sowie ggf. Mindestdauer der Verpflichtungen (Nr. 12) anzugeben (vgl. BeckOK/Maume, BGB 63. Ed. 01.08.2022, § 312j Rn. 13).
Die Angaben müssen nach § 312j Abs. 2 BGB unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, gemacht werden. Damit weicht die Formulierung von Abs. 1 ab, der auf den Beginn des Bestellvorgangs abstellt. Das ist gewollt, weil sich Abs. 2 auf die zentralen Aspekte der Bestellung (insb. Preis, Versandkosten und ggf. Laufzeit) bezieht, die dem Verbraucher zur Kontrolle vor Augen geführt werden. Anders als in Abs. 1 muss dies der Moment sein, in dem die Bestellung abschließend auf den Weg gebracht wird, und nicht der Beginn des Bestellprozesses (BeckOGK/Busch Rn.23; Erman/Koch Rn. 6). Eine dazwischentretende Abfrage oder Erteilung weiterer Informationen unterbricht den direkten zeitlichen Zusammenhang und führt zur Unwirksamkeit der Informationsangabe (Grüneberg/Grüneberg Rn. 7; BeckOGK/Busch Rn. 23; BeckOK/Maume, 63. Ed. 01.08.2022, BGB § 312j Rn. 14). Die Informationen müssen dabei klar, verständlich und in hervorgehobener Weise dargestellt werden.
Die Beklagte hingegen erteilte die geforderten Informationen zu Beginn des Bestellprozesses, sodass das Unmittelbarkeitserfordernis weder räumlich noch zeitlich erfüllt sei.
Das Unmittelbarkeitserfordernis hat nach der Gesetzesbegründung sowohl einen zeitlichen als auch einen räumlichen Aspekt. In zeitlicher Hinsicht müssen die Informationen kurz vor Abschluss des Bestellvorgangs bereitgestellt werden. Eine Information zu Beginn des Bestellprozesses – wie vorliegend – genügt den Anforderungen des Abs. 2 nicht, da hier die Gefahr besteht, dass die wichtigen Kerninformationen im entscheidenden Zeitpunkt der Bestellung in der Fülle anderer Angaben (evtl. auch Werbung) schon wieder untergegangen sind. Durch die zwischenzeitliche Abfrage von Adressdaten und Zahlungsinformationen – wie vorliegend – wird der von Abs. 2 vorausgesetzte Unmittelbarkeitszusammenhang daher unterbrochen (vgl. BeckOGK/Busch, 01.06.2021, BGB § 312j Rn. 23 mw.N.).
Das Unmittelbarkeitserfordernis aus Abs. 2 setzt nach der Gesetzesbegründung ferner voraus, dass die Informationen in einem „räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen“. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche (Abs. 3 S. 2), so müssen die Kerninformationen daher in räumlicher Nähe zu dieser Schaltfläche angezeigt werden (vgl. BeckOGK/Busch, 01.06.2021, BGB § 312j Rn. 24 mw.N.).
Auch dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Information befindet sich räumlich ganz zu Beginn der Seite, noch vor dem „Schritt 1: Kontaktdaten“, mithin räumlich weit entfernt von dem Bestellbutton. An diese Information gelangt der Verbraucher nur, wenn er wieder nach oben scrollt. Dies erfüllt das Unmittelbarkeitserfordernis nicht.
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