Im kaufmännischen Geschäftsverkehr reicht es für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig aus, dass der Verwender im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss auf sie hinweist und der Vertragspartner der Geltung nicht widerspricht. Der EuGH entschied nun (Urt. v. 24.11.2022 – C-358/21), dass es im B2B-Geschäftsverkehr für die Einbeziehung von AGB ausreiche, wenn bei einem schriftlich geschlossenen Vertrag der Hyperlink zur Webseite, auf der die AGB eingesehen und heruntergeladen werden können, angegeben werde.
Tilman und Unilever schlossen einen Vertrag, nach dem sich Tilman verpflichtete, Teebeutelschachteln von Unilever zu einem bestimmten Preis zu verpacken und zu befüllen. Durch einen späteren zweiten Vertrag wurde der vereinbarte Preis geändert. In diesem Vertrag hieß es, dass Tilman, wenn nichts anderes bestimmt sei, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf von Unilever-Erzeugnissen unterliege. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mittels eines Hyperlinks auf einer Website eingesehen und heruntergeladen werden konnten, sahen vor, dass jede Vertragspartei „unwiderruflich für die Beilegung jedes Rechtsstreits, der seinen Ursprung unmittelbar oder mittelbar im Vertrag hat, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte unterliegt“. Später kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien in Bezug auf die Erhöhung des in Rechnung gestellten Preises. Tilman verklagte Unilever vor den belgischen Gerichten auf Zahlung der noch offenen Beträge. Unilever machte daraufhin geltend, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des im Ausgangsverfahren streitigen Vertrags allein die englischen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig seien.
Der Kassationshof legte dem EuGH die Frage vor, ob die Gerichtsstandklausel wirksam in die AGB einbezogen wurde, da die AGB weder ausdrücklich in dem Vertrag enthalten waren noch unmittelbar als Anhang beigefügt waren.
Der EuGH entschied (Urt. v. 24.11.2022 - C-358/21), dass eine wirksame Einbeziehung der AGB durch die Angabe des Hyperlinks im schriftlichen Vertrag vorliege.
Zunächst führte der EuGH aus, dass es für die wirksame Einbeziehung der AGB erforderlich sei, dass im Text des von beiden Parteien unterzeichneten Vertrages deutlich auf die AGB hingewiesen werde. Im vorliegenden Fall stehe außer Frage, dass ein solcher deutlicher Hinweis erfolgt sei. Demzufolge sei zu prüfen, ob die AGB der Vertragspartei tatsächlich zugegangen seien. Gem. des hier einschlägigen Art 23 Abs. 2 der Brüssel-I-Verordnung erfolge die Übermittlung der betreffenden Informationen, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht würden. Die Anforderungen würden durch die Verwendung des Hyperlinks gewahrt, wenn ein solcher Link funktioniere und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden könne.
Da gemäß Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I-Verordnung in seiner Auslegung durch den Gerichtshof die Übermittlung der betreffenden Informationen erfolgt, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden können, ist der Hinweis im schriftlichen Vertrag auf Allgemeine Geschäftsbedingungen durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website, über die es grundsätzlich möglich ist, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, sofern dieser Hyperlink funktioniert und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden kann, erst recht als Nachweis zu werten, dass diese Informationen zugegangen sind.
Die Brüssel-1-VO wurde mittlerweile durch die Brüssel-1a-VO aufgehoben; diese enthält mit Art. 25 Abs. 2 jedoch eine entsprechende Regelung.
Daran anknüpfend stellte der Gerichtshof klar, dass es insbesondere keiner gesonderten Zustimmung mittels Checkbox bedürfe. Außerdem sei unerheblich, dass sich beim Aufrufen der angegebenen Webseite die AGB nicht automatisch öffneten, sondern diese erst durch einen weiteren Klick aufgerufen werden könnten. Jedenfalls sei der Partei das Aufrufen der AGB vor Unterzeichnung des Vertrages möglich gewesen. Mit Unterzeichnung des Vertrags habe die Partei die AGB akzeptiert. Schließlich komme es im Fall auch nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen von dem betreffenden Unternehmen „erteilt“ oder dem Vertragspartner „zugegangen“ seien. Denn die bloße Möglichkeit, vor Vertragsabschluss die AGB zu speichern und auszudrucken, reiche aus, um den Formerfordernissen gerecht zu werden.
In einem solchen Fall vermag dieses Ergebnis nicht durch den Umstand in Frage gestellt zu werden, dass es auf der fraglichen Website kein Feld gibt, das angeklickt werden könnte, um zu erklären, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden, oder dass sich die Seite mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Aufrufen dieser Website nicht automatisch öffnet […], da das Aufrufen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Unterzeichnung des Vertrags möglich ist und das Akzeptieren dieser Bedingungen mittels Unterzeichnung durch die betreffende Vertragspartei erfolgt. Da die bloße Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags Allgemeine Geschäftsbedingungen zu speichern und auszudrucken, ausreicht, um den Formerfordernissen zu genügen, kommt es zudem nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen von dem betreffenden Unternehmen „erteilt“ oder dem Vertragspartner „zugegangen“ sind.
Das Urteil des EuGH enthält wichtige Anhaltpunkte für den Einsatz von AGB im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr bei Einsatz digitaler Mittel. Demnach reicht es neben einem deutlichen Hinweis auf bestehende AGB im Vertragstext aus, dass zur Einbeziehung ein funktionierender Link auf die AGB platziert wird. Daneben ist jedoch weiterhin erforderlich, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft wird, bei Vertragsschluss die AGB in wiedergabefähiger Form speichern zu können. Dies setzt regelmäßig die Abrufbarkeit in einem kostenfreien Standardformat voraus.
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