Die durch die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) am 13.6.2014 europaweit eingeführte Button-Lösung gilt in Deutschland bereits seit August 2012. Das Gesetz schreibt vor, dass der Bestellbutton mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu versehen ist. Das LG Berlin entschied nun (Urt. v. 23.3.2023 – 67 S 9/23) , dass zwei unterschiedliche, eindeutig beschriftete Bestellbuttons erforderlich seien, wenn ein Verbraucher in einem Bestellvorgang zwei unterschiedliche Verträge abschließe.

Die Beklagte betreibt ein Online-Portal und bietet u.a. Flugreisen an. Die Klägerin, eine Verbraucherin, buchte bei der Beklagten eine Flugreise. Während des Bestellprozesses war der Bestell-Button für die Buchung des Fluges mit den Worten „Jetzt kaufen“ versehen. Parallel dazu ist die Klägerin eine Prime-Mitgliedschaft eingegangen, die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Flugreise angeboten wurde. Der Bestell-Button für die Begründung der Prime-Mitgliedschaft war jedoch lediglich mit den Worten „weiter mit Prime kostenlos“ betitelt. Anschließend zahlte die Klägerin insgesamt 74,99 Euro für die abgeschlossene Prime-Mitgliedschaft an die Beklagte.

Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin erfolglos zur Rückzahlung der 74,99 Euro auf. Sie vertrat die Ansicht, dass kein wirksamer Vertragsschluss in Bezug auf die Prime-Mitgliedschaft vorliege, da der hierfür vorgesehene Bestellbutton nicht eindeutig beschriftet gewesen sei.

Das erstinstanzlich zuständige AG Pankow-Weißensee (Urt. v. 8.12.2022 – 3 C 169/22) schloss sich der Rechtsauffassung der Klägerin an und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 74,99 Euro. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte nun erfolglos Berufung ein.

Rechtlicher Hintergrund

§ 312j Abs. 3 BGB bestimmt Folgendes:

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Grundlage hat diese Bestimmung in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1, 2 Verbraucherrechtrichtlinie (VRRL; RL 2011/83/EU):

Der Unternehmer sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist.

Kein Vertragsabschluss über Prime-Mitgliedschaft

Zunächst stellte das Gericht fest, dass über die Prime-Mitgliedschaft zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte habe die Pflichten aus § 312j Abs. 3 BGB nicht erfüllt. Demnach sei erforderlich, dass der Bestellbutton mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sei. Daran fehle es vorliegend.

Ein Vertrag über die „Prime-Mitgliedschaft“ ist gemäß § 312j Abs. 4 BGB nicht zustande gekommen, da die Beklagte ihre Pflichten aus § 312j Abs. 3 BGB nicht erfüllt hat. Danach ist in den Fällen, in denen eine Bestellung im elektronischen Rechtsverkehr über eine Schaltfläche erfolgt, die Hinweispflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt.

Zwei Vertragsabschlüsse erfordern zwei eindeutig beschriftete Bestellbuttons

In Fällen, in denen ein Unternehmer gleichzeitig mehrere Verträge mit einem Verbraucher abschließe, müsse er seinen Hinweispflichten nach § 312j Abs. 3 BGB für jeden Vertragsabschluss gesondert nachkommen. Diesen Anforderungen hätte die Beklagte nur genügt, wenn sie für den Abschluss der Prime-Mitgliedschaft eine gesonderte, zweite Schaltfläche vorgehalten hätte, aus der sich die Zahlungspflicht eindeutig ergebe. Ergänzende Angaben im Fließtext des Buchungsvorgangs genügten nicht, so das Gericht.

Die von der Beklagten verwandten Schaltflächen sind lediglich mit den Aufschriften „Weiter“ und „weiter mit Prime kostenlos“ beschriftet. Zwar verwendet die Beklagte zur Beendigung des die Flugbuchung betreffenden Buchungsvorgangs auch die Schaltfläche „jetzt kaufen“. Ob diese den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB für die Flugbuchung selbst gerecht wird, kann dahinstehen [vgl. dazu EuGH, Urt. v. 7. April 2022 – C-249/21 (Fuhrmann-2-GmbH/B), NJW 2022, 1439, beckonline Tz. 28]. Denn in den Fällen, in denen der Unternehmer wie hier auf elektronischem Wege gleichzeitig mehrere Verträge mit dem Verbraucher abschließt, muss er seinen Hinweispflichten nach § 312j Abs. 3 BGB für jedes Vertragsverhältnis gesondert gerecht werden. Diesen Anforderungen hätte die Beklagte nur genügt, wenn sie für den Abschluss der „Prime-Mitgliedschaft“ eine gesonderte zweite und den Anforderungen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB entsprechende Schaltfläche vorgesehen hätte. An einer solchen aber fehlte es für das von der Beklagten neben der Flugbuchung begründete weitere Vertragsverhältnis über eine mit 74,99 EUR jährlich zu vergütende „Prime-Mitgliedschaft“. Soweit der Fließtext des Buchungsvorgangs weitere Angaben enthält, reichen diese für die Einhaltung der aus § 312j Abs. 3 BGB erwachsenden Pflichten des Unternehmers bereits grundsätzlich nicht aus [ vgl. EuGH, a.a.O.].

Button-Lösung gilt auch für kostenlose Testphase

Anschließend stellte das Gericht klar, dass die Button-Lösung auch für Abonnement-Verträge gelte, die innerhalb eines kurzfristigen Probezeitraums kostenpflichtig hätten gekündigt werden können. Auch lediglich bedingte Zahlungsverpflichtungen unterfielen dem Anwendungsbereich der §§ 312j Abs. 2, 3 BGB.

Der Vertrag über die „Prime-Mitgliedschaft“ ist auch ein solcher, der die Klägerin zu einer Zahlung i.S.d. § 312j Abs. 2 Satz 1 BGB „verpflichtet“ hat, selbst wenn er innerhalb eines kurzfristigen Probezeitraums kostenfrei hätte gekündigt werden können. Denn auch lediglich bedingte Zahlungsverpflichtungen des Verbrauchers unterfallen dem Anwendungsbereich der §§ 312j Abs. 2 und 3 BGB […].

Fazit

Im elektronischen Geschäftsverkehr ist nach § 312j Abs. 3 BGB bei Verbraucherverträgen die Bestellsituation so zu gestalten, dass Verbraucher mit ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen möchten. Diese Voraussetzung ist nur gewahrt, sofern der Bestellbutton gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Zuletzt hatte der EuGH entschieden, dass sich die Zahlungspflicht des Verbrauchers ausdrücklich aus der Beschriftung ergeben müsse und die Begleitumstände des Bestellvorgangs hierbei nicht zu berücksichtigen seien. Werden in einem Bestellvorgang zwei unterschiedliche Verträge durch einen Verbraucher abgeschlossen, so sind grundsätzlich zwei eindeutig beschriftete Bestellbuttons erforderlich. Dies gilt auch für Vertragsabschlüsse, die innerhalb einer kostenlosen Testphase gekündigt werden können. Entsprechend entschied vor Kurzem das OLG Nürnberg.

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