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BGH: Keine Privilegierung bei Veränderung der Muster-Widerrufsbelehrung

Wird die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, gilt die sog. „Privilegierung“. Das bedeutet, dass das vorgesehene Muster per Gesetz als ausreichend gilt, um Ihre Informationspflicht zum Widerrufsrecht zu erfüllen, und dass Ihnen keine rechtlichen Nachteile durch Fehler entstehen können, die das gesetzliche Muster eventuell enthält. Der BGH entschied nun (Urt. v. 1.12.2022 – I ZR 28/22), dass diese Privilegierung dem Unternehmer nur dann zugute komme, wenn die Muster-Widerrufsbelehrung unverändert verwendet und richtig ausgefüllt werde. Bei Abweichungen der Muster-Widerrufsbelehrung trage der Unternehmer hingegen das alleinige Risiko einer fehlerhaften Belehrung.

Die Kläger standen mit der Sparkasse, die in Vertretung einer Maklergesellschaft auftrat, in Vertragsverhandlungen über den Erwerb einer Immobilie. Vor diesem Hintergrund übersandte die Sparkasse den Klägern ein Angebot per E-Mail, welches sowohl Datenschutzhinweise als auch Verbraucherinformationen enthielt. In letzteren stellte die Sparkasse die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung zur Verfügung, bei der sie zwei Anpassungen vorgenommen hatte. So wurde statt des Wortes „Vertragsabschluss“ der Begriff „Vertragsschluss“ verwendet. Außerdem erfolgte die Angabe von zwei möglichen Adressen, an die der Widerruf gerichtet werden könne. In der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung hingegen ist lediglich eine Adresse vorgesehen. Nach einem Besichtigungstermin der Immobilie schlossen die Parteien sodann eine Provisionsvereinbarung, die den Klägern ebenfalls per E-Mail übersandt wurde. Mit dieser Vereinbarung beauftragten die Kläger die Sparkasse mit der Vermittlung der Immobilie und versprachen ein Erfolgshonorar von 3,57 % des Gesamtkaufpreises der Immobilie. Nach Abschluss des Kaufvertrages bezahlten die Kläger die vereinbarte Maklercourtage in Höhe von 17.778, 60 €. Ca. 5 Monate später erklärten die Kläger den Widerruf des Maklervertrages und forderten die Sparkasse erfolglos zur Rückzahlung auf.

Die Kläger waren der Ansicht, dass eine ordnungsgemäße Belehrung über ihr Widerrufrecht aufgrund der Anpassungen der gesetzlichen Muster- Widerrufsbelehrung nicht erfolgt sei, sodass ihr Widerruf wirksam, insbesondere nicht verfristet sei.

Das erstinstanzlich zuständige LG München (Urt. v. 21.7.2021 – 24 O 14214/20) hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Kläger vor dem OLG München (Urt. v. 31.1.2022 – 17 U 6087/21) ist ohne Erfolg geblieben. Daraufhin legten die Kläger erfolgreich Revision zum BGH ein.

Erfüllung der Informationspflichten und Risikoverteilung

Zunächst führte der BGH aus, dass der Unternehmer seine Informationspflichten in Bezug auf das bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers auf zwei Wegen erfüllen könne. Zum einen werde die Informationspflicht erfüllt, indem der Unternehmer die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung verwende. Die Verwendung des Muster-Widerrufsformulars sei nicht verpflichtend, allerdings komme ihr die sog. Gesetzlichkeitsfiktion zugute. Dies bedeute, dass nicht weiter geprüft werden müsse, ob die Informationspflichten tatsächlich erfüllt werden. Mögliche Fehler der Musterbelehrung gingen zulasten des Verbrauchers. Zum anderen könne der Unternehmer seine Informationspflichten durch eine Widerrufsbelehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung zwar abweiche, aber inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspreche. In diesem Fall trage jedoch allein der Unternehmer das Risiko für inhaltliche Fehler.

Zum einen kann der Unternehmer seine Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB das in der Anlage 1 zu dieser Bestimmung vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Wählt der Unternehmer diese Form der Unterrichtung und erfüllt er die in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB aufgestellten Voraussetzungen, kommt ihm die sogenannte “Gesetzlichkeitsfiktion” bzw. der “Musterschutz” dieser Bestimmung zugute. Dies bedeutet, dass nicht weiter geprüft werden muss, ob die Informationspflichten tatsächlich in der gebotenen Weise eindeutig und umfassend erfüllt sind […]. Im Ergebnis gehen damit mögliche Fehler des Gesetzgebers bei der Fassung der Musterbelehrung zulasten des Verbrauchers […]. Die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung ist indessen nicht verpflichtend. Der Unternehmer kann seine Informationspflichten deshalb zum anderen auch durch eine Belehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt […]. In einem solchen Fall trägt der Unternehmer allerdings das Risiko, dass seine Information den allgemeinen Anforderungen an eine korrekte Belehrung genügt […].

Auslegung spricht gegen Gesetzlichkeitsfiktion

Die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion komme nur dem Unternehmer zugute, der die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung unverändert verwende und richtig ausfülle. Dem Wortlaut der Bestimmung lasse sich nicht entnehmen, dass die Schutzwirkung auch bei veränderter Muster-Widerrufsbelehrung eintrete. Dieses Ergebnis werde auch durch den Willen des Gesetzgebers und den Sinn und Zweck der Norm gestützt. Die Verwendung der Musterbelehrung diene dem Schutz der Unternehmer, da die Geschäftspraxis vereinfacht werde und Rechtssicherheit hergestellt werde. Würden Abweichungen des Mustertextes zugelassen, ließe sich keine allgemeine Grenze ziehen, bei deren Einhaltung die Schutzwirkung noch gelte oder aber entfalle. Ferner seien für Unternehmer bereits zwei Möglichkeiten zur Erfüllung der Informationspflichten mit unterschiedlichen Risikoverteilungen geschaffen worden. Dies spreche dagegen, den Musterschutz auf eine dritte Belehrungsform zu erstrecken, so der BGH.

Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Schutzwirkung der Musterverwendung auch dann eintreten kann, wenn der Unternehmer das gesetzlich vorgesehene Muster verändert. […]. Nach dem Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB setzt die Inanspruchnahme der Schutzfunktion vielmehr voraus, dass der Unternehmer seine Informationspflicht erfüllt, indem er “das” in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung “zutreffend ausgefüllt” dem Verbraucher übermittelt. Das Erfordernis der unveränderten Verwendung des Belehrungsmusters entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte in Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU festschreiben, dass das Muster der Widerrufsbelehrung nicht verändert werden darf und entsprechend der Gestaltungshinweise auszufüllen und zu verwenden ist […]. Der Sinn und Zweck der Gesetzlichkeitsfiktion in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB spricht ebenfalls für das Erfordernis, dass sich nur der Unternehmer mit Erfolg auf diese Fiktion berufen kann, der sich exakt an die gesetzliche Musterbelehrung und die Ausfüllungsanweisung hält. Zweck der Gesetzlichkeitsfiktion ist es, dem Unternehmer die Erfüllung der Informationspflichten durch die Verwendung gesetzlich vorgesehener Muster zu erleichtern […]. Die Geschäftspraxis für den Unternehmer soll vereinfacht sowie Rechtssicherheit hergestellt und in der Folge die Rechtspraxis entlastet werden […]. Werden Abweichungen des Mustertextes zugelassen, lässt sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll […]. Für die Zulassung gewisser individueller Änderungen durch den Unternehmer besteht auch kein schutzwürdiges Bedürfnis. Dem Unternehmer steht es frei, auf die Schutzwirkung der Musterverwendung zu verzichten und seine Informationspflichten durch eine individuell gestaltete Belehrung zu erfüllen. Das Erfordernis, dass die Inanspruchnahme der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB die exakte Musterverwendung voraussetzt, ergibt sich ferner aus der Regelungssystematik des Gesetzes. Der Umstand, dass der Gesetzgeber dem Unternehmer zwei Möglichkeiten der Erfüllung seiner Informationspflichten zum Widerrufsrecht eingeräumt und daran eine unterschiedliche Risikotragung im Hinblick auf deren Erfüllung geknüpft hat, spricht dagegen, den Musterschutz auf eine dritte Form der Belehrung zu erstrecken, die zwar vom Muster ausgeht, aber individuelle Änderungen des Unternehmers beinhaltet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber – anders als in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF und Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB – nicht selbst gewisse Änderungen des Musters zulässt und damit die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen definiert […].

Unionskonforme Auslegung

Auch eine unionsrechtskonforme Auslegung der Norm führe zum selben Ergebnis. Die VRRL sehe ihrem Wortlaut nach vor, dass der Unternehmer seine Informationspflichten nur erfülle, wenn das „Informationsformular“ „zutreffend ausgefüllt“ werde. Außerdem befolge die unionsweite Einführung des Muster-Widerrufsformulars den Zweck, die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher zu erleichtern. Dem Vereinheitlichungszweck stünde es entgegen, individuelle Veränderungen des Musters zuzulassen und es einer Prüfung des Einzelfalls zu überlassen, wann und aus welchen Gründen die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion überschritten sei. In Anbetracht der zwei Möglichkeiten der Erfüllung der Informationspflicht sei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und Wettbewerbsfähigkeit geschaffen worden, so die Richter.

Eine unionsrechtskonforme Auslegung von Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB führt zum selben Ergebnis. Nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU ist die Informationspflicht des Unternehmers gemäß Absatz 1 Buchstabe h dieser Bestimmung erfüllt, wenn der Unternehmer “dieses” Informationsformular “zutreffend ausgefüllt” dem Verbraucher übermittelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Gesetzlichkeitsfiktion dem Unternehmer auch bei einer Abweichung vom Muster zukommen kann, finden sich in der Vorschrift nicht. Auch der Zweck des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU rechtfertigt es nicht, die Schutzwirkung auf vom Muster abweichende Belehrungen zu erstrecken. Ziel der unionsweiten Einführung der Musterbelehrung war gerade die Schaffung eines einheitlichen Musters, das dem Verbraucher die Ausübung des Widerrufs erleichtert […]. Dem Vereinheitlichungszweck stünde es entgegen, individuelle Veränderungen des Musters zuzulassen und es der Prüfung des Einzelfalls zu überlassen, wann und aus welchen Gründen die Grenze der Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion überschritten ist. Mit dem Wahlrecht des Unternehmers, die Informationspflichten entweder – auf eigenes Risiko – unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen durch eine eigene Fassung der Belehrung zu erfüllen oder aber sich im Interesse der Rechtssicherheit ohne Änderungen des gesetzlichen Musters zu bedienen, ist dem Erfordernis gemäß dem Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2011/83/EU Rechnung getragen. Danach ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen […].

Abweichende Widerrufsbelehrung nicht ausreichend

Die Beklagte könne sich vorliegend weder auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen noch darauf, dass sie inhaltlich ihre Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB erfüllt habe. Die gesetzlichen Informationspflichten würden den Schutz des Verbrauchers bezwecken. Dieser Schutz erfordere eine möglichst umfassende, unmissverständliche, eindeutige Belehrung. Unzulässig sei eine Belehrung, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründe, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten werde.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Information über das Widerrufsrecht bezwecken den Schutz des Verbrauchers. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses wirksam auszuüben. Der regelmäßig rechtsunkundige Verbraucher soll unter anderem über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert werden, er darf über ihre Berechnung nicht im Unklaren gelassen werden […]. Entscheidend ist, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird […]. Unzulässig ist eine Belehrung, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird […].

Irreführung des Verbrauchers durch widersprüchliche Angaben zum Adressaten

Daran anknüpfend stellte das Gericht klar, dass die Belehrung der Beklagten die gesetzlichen Anforderungen nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB nicht erfülle. Dies ergebe sich daraus, dass die Widerrufsbelehrung widersprüchliche Angaben zum Adressaten eines Widerrufs enthalte und daher die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers über den Vertragspartner berge.

So heißt es im dritten Satz des ersten Absatzes der Widerrufsbelehrung: Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (die Sparkassen-I.    V.     -GmbH, [Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse]) mittels einer eindeutigen Erklärung … über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Mit der auf die Beklagte bezogene Wendung “müssen Sie uns” wird zum Ausdruck gebracht, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht wirksam nur dadurch ausüben kann, dass die Widerrufserklärung über einen der aufgeführten Kontaktkanäle der Beklagten zugeht. Im folgenden Absatz werden dagegen unter der Überschrift “Den Widerruf richten Sie bitte an:” nicht nur die Beklagte mit der entsprechenden Angabe ihrer Firma, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sondern – verknüpft mit der Wendung “oder” – auch die Sparkasse E.    mit deren entsprechenden Kontaktdaten aufgeführt. Durch die Angabe von zwei möglichen Adressaten der Widerrufserklärung könnten Verbraucher zu dem irreführenden Schluss geführt werden, (auch) die Sparkasse E.    sei Vertragspartner und es komme für den Fristbeginn auf den “Vertragsschluss” mit dieser an. Jedenfalls ist die Belehrung widersprüchlich und damit insgesamt unklar, weil für die wirksame Ausübung des Widerrufs zunächst nur die Beklagte mit ihren Kontaktdaten genannt wird (“müssen Sie uns”), während später (“Den Widerruf richten Sie bitte an … oder an …”) auch die Kontaktdaten eines weiteren Adressaten genannt werden. Für den Verbraucher ist damit nicht eindeutig erkennbar, ob für die Einhaltung der Widerrufsfrist der Zugang des Widerrufs nur bei der Beklagten oder der Zugang (auch) bei der Sparkasse E.    maßgeblich ist.

Fazit

Wenn die Muster-Widerrufsbelehrung unverändert und nur so verwendet wird, wie es in den Gestaltungshinweisen vorgesehen ist, gilt die sog. „Privilegierung“. Das bedeutet, dass das vorgesehene Muster per Gesetz als ausreichend gilt, um Ihre Informationspflicht zum Widerrufsrecht zu erfüllen, und dass Ihnen keine rechtlichen Nachteile durch Fehler entstehen können, die das gesetzliche Muster eventuell enthält. Bereits kleine Abweichungen führen zum Entfall der Privilegierung, wie der BGH nun noch einmal bestätigt hat. Das bedeutet noch nicht, dass die Widerrufsbelehrung falsch ist, sondern in einem solchen Fall trägt der Unternehmer das Risiko, dass seine Information den allgemeinen Anforderungen an eine korrekte Belehrung genügen.

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