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LG Trier: Kontrollmechanismus zur Beschränkung des Kundenkreises erforderlich

Dürfen Waren in einem Online-Shop nur von bestimmten Personengruppen erworben werden, bedarf es einer ausreichenden Zugangsbeschränkung für jene Personen, die dieser Gruppe nicht angehören. Das LG Trier entschied nun (Urt. v. 29.07.2022 – 7 HK O 20/21), dass ein bloßer Hinweis auf einer Webseite und eine Erwähnung in den AGB keine ausreichende Zugangsbeschränkung darstelle.

Die Beklagte betreibt einen Online-Shop für Medizinprodukte. Unter anderem bot sie „Corona-Schnelltests“ an, die den Bestimmungen des MPAV unterlagen und an Verbraucher nicht abgegeben werden durften. Infolgedessen hieß es auf jeder Seite ihres Online-Shops: „Exklusiv für Medizinprofis Die Angebote dieses Shops sind für Personen, Anstalten. Behörden und Unternehmen bestimmt, welche die Artikel in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden.“ In den AGB der Beklagten war folgende Klausel aufgeführt: „Die Angebote dieses Internetshop sind für Personen, Anstalten, Behörden und Unternehmen bestimmt, die die Erzeugnisse in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden.“ Weitere Maßnahmen zur Beschränkung des Erwerberkreises waren nicht vorhanden.

Der Kläger sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Er vertrat die Rechtsauffassung, dass der Hinweis in den AGB und auf der Webseite nicht ausreichend sei, stattdessen sei es Verbrauchern möglich, entsprechende Produkte zu erwerben. Nach erfolgloser Abmahnung erhob er Klage beim zuständigen LG Trier. Das Gericht folgte der Rechtsauffassung des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Keine geeigneten Kontrollmechanismen zum Ausschluss

Das LG stellte klar, dass die Beklagte keine ausreichenden Kontrollmechanismen zum Ausschluss von Geschäftsabschlüssen eingebaut habe. Insbesondere habe der Erwerber nicht zwingend ausdrücklich erklären müssen, dass er einer bestimmten Personengruppe angehöre, die zum Erwerb des Produkts berechtigt sei. Vorliegend handle es sich lediglich um einen Satz, der vor dem „Kaufen“-Button und hinter der Einverständniserklärung zur Kenntnisnahme der AGB stehe. Dabei könne die Beklagte nicht sicher gewesen sein, dass der Erwerber den Satz tatsächlich wahrgenommen oder gelesen habe.

Die Beklagte hat aber überdies auch keine geeigneten Kontrollmechanismen zum Ausschluss von Geschäftsabschlüssen beim Bestellvorgang eingebaut. Entgegen ihren Ausführungen ergibt sich aus den Screenshots vom Bestellvorgang […] wie auch aus der Inaugenscheinnahme der Homepage der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die versehentlich nicht protokolliert wurde, dass der Kunde bei der Bestellung gerade nicht zwingend erklären muss, dass er einer bestimmten Fachgruppe angehört und die Artikel in seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwendet. Es handelt sich dabei nur um den letzten Satz vor dem Button „Kaufen“. In dem ganzen Absatz steht „Ich habe die AGB gelesen und bin einverstanden. Darüber hinaus bestätige ich ausdrücklich einer Fachgruppe anzugehören und die Artikel in meiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anzuwenden.“ Eine ausdrückliche Bestätigung – beispielsweise durch Anklicken eines Kästchens – war nicht erforderlich. Die Beklagte kann dann aber nicht sicher sein, dass der Kunde den Satz wahrgenommen hat, da dieser in einem Fließtext steht, an deren Beginn auf die AGB hingewiesen wird.

Hinweis auf Webseite genügt Anforderungen nicht

Auch sei der Hinweis auf der Webseite nicht geeignet, eine ausreichende Zugangsbeschränkung darzustellen. Stattdessen hätte es einer ausdrücklichen Bestätigung des Kunden bedurft, der berechtigten Personengruppe anzugehören, so das Gericht.

Dasselbe gilt letztlich für den auf der Homepage aufgeführten Satz „Exklusiv für Medizinprofis Die Angebote dieses Shops sind für Personen, Anstalten, Behörden und Unternehmen bestimmt, welche die Artikel in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden.“ Auch insoweit verlangt die Beklagte keine ausdrückliche Bestätigung dafür, dass es sich bei dem Kunden um eine Person handelt, an die die Produkte verkauft werden dürfen.

Fazit

Das LG Trier stellt klar, dass geeignete Kontrollmechanismen für den Verkauf von Produkten, die lediglich von einer bestimmten Personengruppe erworben werden dürfen, erforderlich sind. Bloße Hinweise auf der Webseite oder in den AGB sind zum Nachweis nicht ausreichend und wettbewerbswidrig. Wie Sie den Kundenkreis Ihres Online-Shops rechtssicher beschränken können, erfahren Sie in diesem Rechtstipp der Woche.

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