Viele Produkte benötigen eine CE-Kennzeichnung, bevor sie in der Europäischen Union verkauft werden dürfen. Die CE-Kennzeichnung ist ein Hinweis dafür, dass ein Produkt die EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt. Das LG Cottbus entschied nun (Urt. v. 15.6.2022 – 11 O 5/20), dass die fehlende Anbringung eines CE-Kennzeichens an einem Produkt einen Wettbewerbsverstoß darstelle.

Die Beklagte betreibt einen Online-Shop. Über diesen Shop kaufte ein Testkäufer der Klägerin, der Wettbewerbszentrale, einen elektrisch verstellbaren Sessel. Bei Lieferung des Sessels befand sich an diesem jedoch keine CE-Kennzeichnung. Lediglich auf dem mitgelieferten Netzteil war eine CE-Kennzeichnung angebracht. Außerdem war der Lieferung keine EG-Konformitätserklärung beigefügt.

Darin sah die Klägerin einen Wettbewerbsverstoß erhob nach erfolgloser Abmahnung Klage auf Unterlassung beim zuständigen Gericht. Das LG Cottbus folgte der Rechtsauffassung der Klägerin und verurteile die Beklagte zur Unterlassung.

Hintergrund zur CE-Kennzeichnung

Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, das nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt. Beispielsweise ist die Anbringung einer CE-Kennzeichnung für Spielzeug, Elektroartikel oder Messgeräte gesetzlich verpflichtend.

Unter der CE-Kennzeichnung ist gem. Art. 2 Nr. 20 VO (EG) 765/2008 eine Kennzeichnung zu verstehen, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind. Unter diese Vorschriften fallen beispielsweise Richtlinien und Vorschriften der Europäischen Union, die grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von Produkten festlegen. Das bedeutet, dass der Hersteller durch die CE-Kennzeichnung die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übernimmt.

Allgemeine Grundsätze zur CE-Kennzeichnung enthält Art. 30 VO (EG) 765/2008. Demnach darf eine CE-Kennzeichnung beispielsweise nur durch den Hersteller oder seinen in der EU niedergelassenen Bevollmächtigten angebracht werden. Die Kennzeichnung muss dabei sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. Die Farbe und Schrift des Kennzeichens können variieren, allerdings müssen die Buchstaben eine Mindestgröße von 5 mm aufweisen. Nur wenn es nicht möglich ist, das Kennzeichen auf einem Produkt selbst anzubringen, ist die Kennzeichnung der Verpackung oder der Begleitdokumente erlaubt.

Hintergrund zur EG-Konformitätserklärung

Um ein Produkt in den Verkehr bringen zu können und die CE-Kennzeichnung daran anzubringen, ist der Hersteller dazu verpflichtet, vorab eine technische Dokumentation zu erstellen. In dieser Dokumentation erteilt der Hersteller Auskunft über den Entwurf, die Herstellung und den Betrieb des entsprechenden Produkts. Dabei muss die Dokumentation sämtliche Angaben enthalten, die für den Nachweis der Übereinstimmung des Produkts mit den anwendbaren Vorschriften erforderlich sind. Die technische Dokumentation dient zur Begründung und Untermauerung der sog. EG-Konformitätserklärung. Dies ist ein zwingend notwendiges Dokument, das entweder vom Hersteller oder von seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben werden muss. Mit diesem Dokument wird erklärt, dass das Produkt den EU-Anforderungen entspricht. Durch die Unterzeichnung der Konformitätserklärung wird die volle Verantwortung des Herstellers dafür übernommen, dass Ihr Produkt dem geltenden EU-Recht entspricht. Die EG-Konformitätserklärung muss der Hersteller 10 Jahre lang im Original ab dem Datum des Inverkehrbringens des Produktes aufbewahren. Eine Kopie der Erklärung ist der Marktaufsichtsbehörde auf Anordnung zur Verfügung stellen. Daneben bestimmt § 3 Abs. 2 Nr. 5 der Maschinenverordnung, dass eine Kopie der EG-Konformitätserklärung jeder gelieferten Maschine (je nach Produktgruppe) beigelegt muss.

CE-Kennzeichnungspflicht für Gesamtheit des Produkts

Zunächst stellte das Gericht klar, dass gem. § 3 Abs. 1 ProdSG ein Produkt nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden dürfe, wenn es die Anforderungen einschlägiger produktspezifischer Rechtsverordnungen erfülle. Vorliegend sehe die Maschinenverordnung in § 3 Abs. 2 Nr. 6 vor, dass der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen einer Maschine die CE-Kennzeichnung anzubringen habe. Demzufolge sei der elektrisch betriebene Sessel in seiner Gesamtheit entsprechend zu kennzeichnen.

Die auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 ProdSG erlassene 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) bestimmt in § 3 Abs. 2 Nr. 6, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen der Maschine die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen muss. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, dass nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihrer Anbringung vorschreibt. Die CE-Kennzeichnung ist an dem Produkt nach § 5 Abs. 1 Maschinenverordnung i.V.m. § 7 Abs. 1 und 3 S. 1 ProdSG vorzunehmen. Gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 ProdSG muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein, sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 der Maschinenverordnung muss die Mindesthöhe der CE-Kennzeichnung mindestens 5 mm betragen, ausgenommen sind kleine Maschinen. Im Sinne des Art. 2 Buchstabe a) der RL 2006/42/EG (Celex-Nr. 32006L0042) ist eine Maschine eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind. Hierunter fällt der elektrisch betriebene Sessel in seiner Gesamtheit.

CE-Kennzeichnung für Gesamtprodukt nicht ausreichend

Anschließend führte das Gericht aus, dass zwar auf dem mitgelieferten Netzteil eine CE-Kennzeichnung vorhanden gewesen sei, nicht aber auf dem Sessel selbst. Anhand der Bezeichnung sei ersichtlich, dass sich die Kennzeichnung lediglich auf das Netzteil, nicht aber auf den Sessel beziehe. Dies reiche für eine gesetzeskonforme Kennzeichnung des Gesamtprodukts allerdings nicht aus.

Die CE-Kennzeichnung auf dem Netzteil ist nicht als gesetzeskonform anzusehen. Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Typenschild des beigefügten Netzteils mit der Bezeichnung „AC/DC Switching Power Supply“ angebracht. Damit gehört diese CE-Kennzeichnung schon augenscheinlich nicht zum Sessel selbst, sondern zum beigefügten Netzteil. Das Netzteil unterliegt als elektrisches Betriebsmittel der notwendigen CE-Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2, 10 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über elektrische Betriebsmittel in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der RL 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt. Es kann auch nicht vorausgesetzt werden, dass dieses Netzteil dauerhaft für den Betrieb des Sessels genutzt wird. Netzteile unterliegen nach allgemeiner Lebenserfahrung dem Austausch und dem Ersatz. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf im Urteil vom 25.02.2016 – I-15 U 58/15 trägt ihre Rechtsauffassung nicht. Auch dieser Entscheidung liegt zugrunde: „dass der Hinweis auf das CE-Zeichen „nur“ auf das Netzteil bezogen ist“. Auch wenn das Oberlandesgericht davon ausgeht, dass das Netzteil einen wichtigen Baustein des Gesamtprodukts darstellt, auf den der Verbraucher gerade unter Sicherheitsaspekten großen Wert legt, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, dass diese CE-Kennzeichnung für das Gesamtprodukt ausreichen kann.

Fehlende EG-Konformitätserklärung

Daran anknüpfend stellten die Richter fest, dass die Beilegung einer EG-Konformitätserklärung im vorliegenden Fall verpflichtend gewesen sei. Ob eine solche Erklärung überhaupt existiere, sei in diesem Fall nicht von Relevanz, da durch den Kläger lediglich die fehlende Beifügung gerügt worden sei.

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 Maschinenverordnung muss vor dem Inverkehrbringen einer Maschine die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der RL 2006/42/EG ausgestellt und sichergestellt werden, dass sie der Maschine beiliegt. Nach den glaubhaften und widerspruchsfreien Bekundungen des Zeugen war dem Sessel keine EG-Konformitätserklärung beigefügt. Da der Kläger auch nur die fehlende Beifügung der EG-Konformitätserklärung rügt, kommt es nicht darauf an, ob eine solche existiert.

Produktkennzeichnungspflichten sind Marktverhaltensregeln

Die Verletzung dieser Vorschriften stelle eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern und Mitbewerbern dar. Insbesondere Produktkennzeichnungspflichten würden regelmäßig dem Verbraucherschutz dienen und daher eine Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher darstellen. Mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung werde außerdem gewährleistet, dass ein Produkt den geltenden Anforderungen der Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft genüge, so das Gericht.

Mit der Verletzung dieser Vorschriften geht auch eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern einher. Produktkennzeichnungspflichten dienen in aller Regel dem Schutz der Verbraucher und stellen damit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar […]. Mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung wird gewährt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft genügt. Diese dienen damit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz und dem Umweltschutz. Das Erfordernis der Herstellerangabe sichert eine dauerhafte Zuordnung des Produktes und damit einen Rückgriff auf den Hersteller. Die Verletzung dieser Vorschriften ist damit regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen […]. Unerheblich ist, dass die notwendigen Kennzeichnungen regelmäßig erst nach der geschäftlichen Entscheidung zur Kenntnis gelangen. Die Erwerbsentscheidung eines Verbrauchers wird in der Erwartung der gesetzeskonformen Sicherheit des Produktes getroffen. Diese Erwartung wird im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Auch Marktteilnehmer und Mitbewerber haben in aller Regel ein Interesse daran, dass konkurrierende Unternehmen die sie treffenden Produktkennzeichnungspflichten erfüllen, mithin sich keinen Marktvorteil dadurch verschaffen, nicht geprüfte Produkte am Markt anzubieten, sich die Kosten der jeweiligen Prüfverfahren zu sparen und mangels Herstellerangaben auch jedem Haftungsrisiko aus dem Weg zu gehen.

Fazit

Verstöße gegen die CE-Kennzeichnungspflichten sind nicht nur wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden, sondern es handelt sich auch um Ordnungswidrigkeiten. Diese können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden. Dabei stellt nicht nur die fehlende oder falsche Kennzeichnung einen Verstoß dar, sondern auch die Kennzeichnung von Produkten, für die keine Kennzeichnung gesetzlich vorgesehen ist oder das Anbringen von Zeichen, die mit dem CE-Kennzeichen verwechselt werden können. Weitere Informationen zur CE-Kennzeichnung finden Sie in unserem Rechtstipp der Woche.

Alexander Kirch/Shutterstock.com

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