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LG Köln: Haftung für Urheberrechtsverletzung durch Anhängen an Amazon-Angebote

Update: Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das in der Berufungsinstanz zuständige OLG Köln bestätigte die Entscheidung des LG Köln. Das OLG entschied (Urt. v. 24. 2. 2023 – 6 U 137/22), dass das Einstellen eines Verkaufsangebotes auf der Plattform „Amazon“ unter einer bereits bestehenden „ASIN“ (Amazon Standard Identification Number) keine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung im Sinne einer öffentlichen Zugänglichmachung der in dem Angebot enthaltenen Lichtbilder i. S. v. § 19a UrhG darstelle, wenn sich die Lichtbilder nicht in der Zugriffssphäre des Verkäufers befinden.

Bei Amazon können sich Händler an bereits bestehende Artikelbeschreibungen und Produktbilder, sog. Amazon Standard Identification Numbers (ASINs), anhängen und diese für ihre eigenen Angebote nutzen. Dadurch werden Angebote so gelistet wie vom ursprünglichen Ersteller der jeweiligen ASIN eingestellt. Das LG Köln (Urt. v. 22.8.2022 – 14 O 327/21) entschied nun, dass Amazon-Händler für Urheberrechtsverletzungen einer ASIN täterschaftlich verantwortlich seien, obgleich sie sich dieser lediglich anhängen und keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten haben.

Die Klägerin ist als Fotografin tätig und gibt Lichtbildwerke heraus. Die Beklagte ist eine Online-Händlerin und vertreibt über die Plattform Amazon Marketplace gebrauchte Bücher. Zur Erstellung ihrer Angebote bei Amazon nutzte sie bereits bestehende ASINs. Eines der auf diese Weise eingestellten Angebote der Beklagten nutzte als Produktbild ein Lichtbildwerk der Klägerin, ohne dass deren Zustimmung hierzu vorlag.

Die Klägerin sah darin eine Urheberrechtsverletzung und machte nach erfolgloser außergerichtlicher Abmahnung Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie selbst keine Änderungen an der bereits bestehenden ASIN hätte vornehmen können und sie den Amazon-Seller-Support zwecks Löschung des Lichtbildes nach Erhalt der Abmahnung erfolglos kontaktiert habe.

Das LG Köln folgte der Rechtsauffassung der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, zur Zahlung eines Schadensersatzes sowie zur Erstattung der der Klägerin entstandenen Anwaltskosten.

Täterschaftliche Haftung für Urheberrechtsverletzungen

Zunächst führte das Gericht aus, dass die Beklagte für die Zugänglichmachung der Lichtbildwerke als Täterin hafte. Unter Rückgriff auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der täterschaftlichen Haftung sich anhängender Verkäufer im Marken- und Wettbewerbsrecht gelte Gleiches im Urheberrecht. Es sei allgemein vorhersehbar, dass Urheberrechte durch etwaige ASINs verletzt werden könnten. Diese Gefahr sei sich anhängenden Verkäufern auch zuzurechnen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass keine Änderungsmöglichkeiten in Bezug auf bestehende ASINs bestünden.

Die Beklagte haftet für diese öffentliche Zugänglichmachung auch als Täterin. Nach der Rechtsprechung der Kammer in den Fällen des sog. “Anhängens an [Amazon] Angebote” ist grundsätzlich unter Rückgriff auf des Rechtsprechung des BGH in den verwandten Rechtsgebieten des UWG und des Markenrechts […] von einer Täterschaft der “sich anhängenden” Verkäufer auszugehen. […]. Die Kammer hält die Erwägungen des BGH in den verwandten Rechtsgebieten für auf die urheberrechtliche Situation übertragbar; im Rahmen der hier maßgeblichen Grundsätze der deliktsrechtlichen Haftung ist von einem Gleichlauf auch im Urheberrecht auszugehen. Insbesondere die Gefahr, dass der Plattformbetreiber bei einem Angebot unter dessen alleiniger Entscheidungshoheit Lichtbilder ohne ausreichende Berechtigung verwendet, ist für die Beklagte als sich an das durch den Plattformbetreiber gestaltete Angebot “anhängender” Händler nicht allgemein unvorhersehbar. Der Beklagten als Händlerin ist diese Gefahr demnach zuzurechnen, sie ist adäquat kausale Folge der Angebotserstellung unter den Bedingungen des [Amazon] Markplatzes […]. Demnach gilt weiterhin, dass ein Anbieter, welcher seine Produkte auf der Verkaufsplattform [Amazon] eingepflegt hat, sich die dortigen Angaben für das von ihm als Verkäufer angebotene und beworbene Produkt zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte selbst nicht die streitgegenständlichen Lichtbilder in ihre Angebote eingeblendet hat, sondern die Zuordnung der Lichtbilder zu dem Angebot von Seiten des Unternehmens [Amazon] erfolgt und die Beklagte auf die Auswahl der Lichtbilder keinen Einfluss hat.

Verantwortung des Händlers für konkretes Angebot

Außerdem habe die Beklagte die Herrschaft über ihre eigene Urheberrechtsverletzung gehabt. Es habe in ihrer Hand gelegen, ob sie eine Urheberrechtsverletzung beende, oder aber gar nicht erst beginne. Sie habe eigens entschieden, ihr Verkaufsangebot mittels einer bestehenden ASIN zu erstellen. Zudem habe sie durch ihren Online-Auftritt auch den Eindruck erweckt, dass sie Verantwortung für das konkrete Angebot inklusive Produktbilder übernehme, indem sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung das Buch zum Verkauf angeboten habe.

Die Täterschaft der Beklagten ist auch deshalb anzunehmen, weil sie die Herrschaft über die eigene Urheberrechtsverletzung hat. Der Tatbeitrag der Beklagten zu der streitgegenständlichen Rechtsverletzung der öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder der Klägerin, liegt in der Einstellung des Verkaufsangebotes unter der bereits vorhandenen “ASIN” und der dazugehörigen Artikelseite bei [Amazon]. Die Beklagte war damit nicht nur unselbstständige Hilfsperson, da sie eigene Entscheidungsbefugnis und Herrschaft über die Rechtsverletzung hatte […]. Sie hat es jederzeit in der Hand eine eigene Urheberrechtsverletzung zu beenden bzw. gar nicht erst zu beginnen. Die Beklagte hat das Produkt, für welche die streitgegenständlichen Lichtbilder geworben haben, auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Nutzern der Internetplattform zum Verkauf angeboten und nach eigener Auskunft einmal verkauft. Damit hat die Beklagte zugleich den Eindruck vermittelt, sie übernehme die Verantwortung für das konkrete Angebot. Dies gilt auch für die Lichtbilder, mit welchen das Angebot versehen ist, da der Nutzer davon ausgeht, dass diese den Zustand des angebotenen Produktes zutreffend wiedergeben.

Prüfpflichten auch bei vollautomatisierten Prozessen

Dass die Beklagte ihre Angebote voll automatisiert und ohne weitere inhaltliche Prüfung erstelle, entlaste sie nicht, sondern stelle vielmehr einen Verstoß gegen ihr obliegende Prüfpflichten dar. Das Risiko von Urheberrechtsverletzungen hafte einem solchen Geschäftsmodell gerade an. Außerdem werde die Beklagte durch eine allgemeine Prüfpflicht nicht unangemessen benachteiligt, da diese Pflicht jeden Marktteilnehmer treffe, der sich einer ASIN bediene, so das Gericht.

Wer aber eigene Angebote abgibt, ist für diese auch dann verantwortlich, wenn er sie von Dritten herstellen lässt und ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht […]. Aus diesem Grunde sind auch die Einwendungen der Beklagten zu ihrem vollautomatisierten Geschäftsmodell, bei dem keine Prüfung der einzelnen Angebote bei [Amazon] stattfinde, unerheblich. Das Risiko von Urheberrechtsverletzungen haftet einem solchen Geschäftsmodell der Beklagten an, zumal die Problematik von Urheberrechtsverletzungen auf Verkaufsplattformen einem Händler mit den Umsätzen der Beklagten generell bekannt sein muss und sie trotzdem ihr Geschäftsmodell ohne hinreichende Prüfung beibehält. Es kann insoweit auch wertungsmäßig nicht zulasten der Rechtsinhaber von Lichtbildern gehen, wenn ein “sich anhängender” Verkäufer mit Verweis auf eine Automatisierung seiner Prozesse die Kontrolle seiner Verkaufsangebote unterlässt. Es besteht auf der Ebene der Passivlegitimation dann schlicht kein Unterschied zu einem Händler, der händisch Angebote erstellt und dabei eine Prüfung unterlässt. Soweit die Beklagte hier vorträgt, eine ihr aufzubürdende allgemeine Kontrollpflicht von [Amazon] Angeboten sei unangemessen, zumal die Beklagte keine Möglichkeit zur Einstellung der Rechtsverletzung auf [Amazon].de habe, überzeugt dies nicht. Die Beklagte treffen dieselben Kontrollpflichten wie jeden anderen Marktteilnehmer, der sich bei [Amazon] bestehenden Angeboten “anhängt”. Die Beklagte macht nur deutlich, dass sie diese Kontrollpflichten schlicht ignoriert.

Kontaktierung des Seller-Supports nach Angebotseinstellung unerheblich

Weiterhin führte die Kammer aus, dass es unerheblich sei, dass sich die Beklagte an den Seller-Support gewendet habe. Denn die Beklagte habe bereits ein Angebot mit dem gegenständlichen Lichtbild eingestellt und einen Verkauf getätigt, bevor sie den Support kontaktierte. Somit sei der Zeitpunkt der Angebotserstellung als Anknüpfungszeitpunkt der Haftung zu werten.

Einer Haftung der Beklagten steht auch nicht der von ihr vorgetragene Versuch entgegen, bei [Amazon] eine Löschung der zwei streitgegenständlichen Lichtbilder zu erreichen. […]. Denn die Beklagte hat unstreitig bereits vor Kontaktaufnahme zu [Amazon] das konkret angegriffene Angebot […] eingestellt und einen Verkauf getätigt, sodass hier bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Anknüpfungspunkte der Haftung erfüllt waren. Das von der Beklagten vorgetragene und von der Klägerin zutreffend als “Nachtatverhalten” bezeichnete Vorgehen kann damit die bereits eingetretene Rechtsverletzung nicht beseitigen oder neutralisieren […].

Kein Rechtsmissbrauch

Anschließend stellte das Gericht klar, dass kein Rechtsmissbrauch der Klägerin im vorliegenden Fall gesehen werden könne. Zur Bestimmung eines Rechtsmissbrauchs seien die Grundsätze des Wettbewerbsrechts heranzuziehen. Hier setze die Klägerin jedoch ausschließlich ihre berechtigten Ansprüche durch.

Es ist nicht erkennbar, dass das beherrschende Motiv der Klägerin bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Vielmehr setzt die Klägerin ihre berechtigten Ansprüche im Zusammenhang mit den eigenen Schutzrechten durch. Dabei hat die Kammer zur Kenntnis genommen, dass das zum Gegenstand der konkreten Verletzungsform gemachte B Angebot auch zum Tage der mündlichen Verhandlung und damit fast ein Jahr nach Einreichung der Klage noch mit den streitgegenständlichen Lichtbildern der Klägerin bebildert war, obwohl – unstreitig – Rechtsinhaber wie die Klägerin sich an B wenden können, um Rechtsverletzungen zu melden und damit auf eine Beseitigung hinzuwirken […].

Fazit

Die Gerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass Händler für Verstöße auf Amazon auch dann haften, wenn sie keinen Einfluss auf die Angebotsgestaltung haben, zuletzt das OLG Frankfurt. Amazon-Händler sind für diese automatische Zuordnung verantwortlich. Bei einer Unterlassungsverpflichtung muss das Angebot regelmäßig auf Verstöße überprüft werden. Das OLG Schleswig hatte zuletzt die Überprüfungspflicht bei einer Unterlassungsverpflichtung bei Amazon genauer konkretisiert. Notwendig sei grundsätzlich eine entsprechende Überprüfung in den eigenen Amazon-Angeboten einmal am Tag von Montag bis Freitag. Diese Überprüfung sollte jeweils schriftlich dokumentiert werden, um im Zweifelsfall einem gerichtlichen Verfahren ein vernünftiges Beweismittel zu haben.

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