Abmahnradar September 2022

Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Das beherrschende Thema war auch im September wieder Google Fonts. Mit 42 % machten die von zwei Kanzleien verschickten Schreiben im Auftrag ihrer angeblich betroffenen Mandanten den Großteil der Abmahnungen im letzten Monat aus, VsW und der Deutsche Konsumentenbund jeweils 6 %. 25 % der Abmahnungen entfielen auf eBay-Händler.

Abmahnungen durch Sandhage, IDO & Co.

Seit Dezember hat uns keine Abmahnung des IDO erreicht. Wirtschaftsverbände dürfen seit dem 1.12.2021 nur noch abmahnen, wenn sie auf der Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Diese Liste wurde veröffentlicht – der IDO hat es bislang nicht darauf geschafft. Ob das so bleibt oder ob er vielleicht in Kürze in einer „weiteren Runde“ doch noch eingetragen wird, bleibt abzuwarten. Die Liste wurde bereits mehrfach aktualisiert und erweitert.

Die fehlende Eintragung des IDO wirkt sich jedenfalls auch auf bereits abgegebene Unterlassungserklärungen aus. Wenn Sie dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, kann diese nun gegebenenfalls gekündigt werden.

Erstaunlich war im September auch, dass uns keine Abmahnung durch die Kanzlei Sandhage erreicht hat. Bereits im letzten Monat war er etwas zurückhaltender. Seit dem Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetz  hatte die Kanzlei ihre Strategie geändert. Von ihm werden nun statt OS-Link und Vertragstextspeicherung andere Themen abgemahnt, insbesondere die fehlende Registrierung nach dem Verpackungsgesetz, falsche Materialkennzeichnungen oder eine falsche Einstufung als privater Verkauf. Weil es sich hier nicht um Informationspflichten-Verstöße, sondern Irreführungen handelt, können Mitbewerber weiterhin Abmahnkosten beanspruchen.

Nehmen Sie an der Abmahnumfrage 2022 teil!

Noch haben Sie die Möglichkeit, an der Trusted Shops Abmahnumfrage 2022 teilzunehmen. Mit Ihrer Teilnahme helfen Sie , weiterhin Fakten zu Abmahnungen zu sammeln, die Entwicklung des Abmahnunwesens zu dokumentieren und geben Sie uns starke Argumente für den Kampf gegen die Abmahnindustrie an die Hand.

Unter allen Teilnehmern verlosen wir folgende Preise:

  • 1 x Abmahnschutzpaket Legal Enterprise
  • 3 x Abmahnschutzpaket Legal Premium
  • 5 x Abmahnschutzpaket Legal Essential

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Google Fonts

Auf Platz eins lagen im September erneut Abmahnungen wegen der dynamischen Einbindung von Google Fonts. Wir haben bereits darüber berichtet, dass uns vermehrt Schreiben hierzu erreicht haben – mittlerweile nicht mehr nur von angeblichen Privatpersonen und einem österreichischer Anwalt, sondern von zwei deutschen Kanzleien, die in großem Umfang Schreiben im Auftrag ihrer angeblich betroffenen Mandanten verschicken. In vielen Fällen lauten sie exakt gleich: Es wird die dynamische Einbindung von Google Fonts beanstandet und neben Unterlassung und Auskunft Schadensersatz i.H.v. 100 € verlangt. Das LG München (Urt. v. 20.1.2022 – 3 O 17493/20) hatte entschieden, dass die dynamische Einbindung ohne Einwilligung des Nutzers gegen die DSGVO verstoße. Die Verarbeitung könne auch nicht auf ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt werden. Zudem sprach das Gericht dem Kläger im entschiedenen Fall Schadensersatz i.H.v. 100 € zu. Mittlerweile werden in den uns vorliegenden Schreiben zwischen 140 € und 170 € Schadensersatz gefordert.

Unser Tipp: Im Rahmen unserer Legal Products Enterprise und Ultimate übernehmen wir auch eine außergerichtliche Vertretung bei der Geltendmachung von Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen sowie Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüchen nach der DSGVO (z.B. aufgrund eines nicht erteilten Auskunftsersuchens oder einer unzulässigen Datenübermittlung). Eine Lösung, um die Einwilligung wirksam einzuholen, bietet zudem der Trusted Shops Consent-Manager. Selbstverständlich erhalten Sie umfassenden Support bei der Integration. Ebenfalls enthalten ist ein Update-Service – ergeben sich Gesetzesänderungen oder relevante gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, die auch Sie betreffen, aktualisieren wir den Consent-Manager entsprechend und informieren Sie darüber natürlich. Unser Consent-Manager ist in allen Legal Products enthalten.

Produktkennzeichnung

Auf Platz zwei lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht und hier besonders im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert.

Häufig abgemahnt wurden auch fehlende Hinweise bei Biozid-Produkten. Hier ist u.a. nach Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO (VO [EU] 528/2012) der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ erforderlich. Zuletzt entschied das LG Essen, dass es unlauter sei, wenn der für Biozide erforderliche Warnhinweis fehle. Das OLG Zweibrücken entschied zudem, dass eine Kategorieseite, die alle für einen Kaufabschluss notwendigen Angaben enthält und den Bestellvorgang von dort direkt mittels Warenkorbfunktion ermöglicht, als Werbung einzustufen sei und einen entsprechenden Hinweis enthalten müsse.

Abgemahnt wurden u.a. zudem Verstöße gegen das Produksicherheitsgesetz oder die DiätV.

Markenrechtsverstöße

Auf Platz drei lagen Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Urheberrechtsverstöße

An vierter Stelle lagen im Juni Urheberrechtsverstöße. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.

Verstöße gegen das Verpackungsgesetz

An fünfter Stelle lagen Verstöße gegen das Verpackungsgesetz. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.

Nicht vergessen: Seit dem 1.7.2022 gilt die Novelle des VerpackG mit neuen Pflichten. U.a. dürfen elektronische Marktplätze nur noch Waren von Online-Händlern anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen abgeschlossen haben.

Sonstige Verstöße

Andere Verstöße betrafen eine falsche Einstufung als privater und nicht als gewerblicher Verkäufer. Die Grenze zwischen gewerblichem und privatem Verkauf ist fließend und nicht immer eindeutig. Der EuGH hat hierzu auch bereits Kriterien aufgestellt. Wie die richtige Einstufung gelingt und welche Pflichten der gewerbliche und der private Verkauf jeweils mit sich bringen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Abgemahnt wurden ebenfalls falsche Bezugsgrößen bei Grundpreisangaben. Seit dem 28.5.2022 gilt die neue Preisangabenverordnung. Seitdem müssen einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wurde ersatzlos gestrichen.

Zudem wurden die verschiedensten Irreführungen nach § 5 UWG abgemahnt. Für Händler, die Waren und Dienstleistungen auf dem Markt bewerben, gilt der Grundsatz, dass die Werbung wahren Tatsachen entsprechen muss.

Ebenfalls abgemahnt wurde fehlerhafter Newsletterversand, fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform und widersprüchliche Angeben in der Widerrufsbelehrung.

Unser Tipp: Nutzen Sie auch für Ihre Widerrufsbelehrung, Ihr Impressum, Ihre Datenschutzerklärung und Ihre AGB unseren kostenlosen Rechtstexter.

Für unsere Kunden

Als Kunde unseres Abmahnschutzes sind Ihre Rechtstexte bereits abmahnsicher – hierfür übernehmen wir selbstverständlich die volle Haftung. Wenn durch neue Gesetze, Rechtsprechung oder Abmahnungen Änderungen an Ihren Texten notwendig sein sollten, benachrichtigen wir Sie hierüber umgehend per E-Mail. In Ihrem Legal Account finden Sie zudem zu allen rechtlich problematischen und abmahnanfälligen Themen praxisorientierte Handbücher, Schulungen und verständliche Whitepaper, selbstverständlich auch zum Vertrieb von Lebensmitteln und Bioziden und Musterantworten zu Datenauskunft und -löschung.

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21.10.22