Online-Händler müssen eine Vielzahl an Informationspflichten erfüllen. Werden dem Verbraucher solche wesentlichen Informationen vorenthalten, kann es sich nach § 5a Abs. 2 UWG um einen Wettbewerbsverstoß handeln. Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 11.11.2021 – 6 U 81/21) befasste sich nun mit der Nichterfüllung verschiedener Informationspflichten eines Online-Händlers und stellte klar, dass trotz verschiedener Vertriebswege ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Bio-Landwirt und einem Online-Händler bestehe, wenn ähnliche Produkte angeboten werden.

Der Antragsteller ist Bio-Landwirt und verkauft Getreide aus eigenem Anbau. Daneben bietet er auch Müslis aus eigenem Getreide und zugekauften Zutaten an. Diese Produkte können über eine Webseite bestellt und nach Absprache auf dem Hof abgeholt werden. Über einen Hofladen verfügt er allerdings nicht. Die Antragsgegnerin betreibt einen Online-Shop, über den sie Müslimischungen vertreibt, die die Kundschaft u.a. aus verschiedenen Zutaten selbst zusammenstellen kann.

Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin wegen Verstößen gegen mehrere gesetzliche Informationspflichten ab – es fehlten u.a. Grundpreisangaben, Lieferzeitangaben, eine vollständige Widerrufsbelehrung sowie die Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Die Antragsgegnerin wies die Abmahnung zurück, sodass der Antragsteller in erster Instanz vor dem LG Wiesbaden eine einstweilige Verfügung erwirkte. Hiergegen legte die Antragsgegnerin Berufung ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens bestätigte das OLG Frankfurt a.M. nun die einstweilige Verfügung und damit die Rechtsauffassung des Anspruchsstellers.

Wettbewerbsverhältnis trotz verschiedener Vertriebswege

Zunächst führte das Gericht aus, dass die beiden Parteien in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Es komme darauf an, dass gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abgesetzt würden. Vorliegend würden austauschbare Produkte beider Parteien an denselben Kundenkreis angeboten. Es sei unerheblich, dass sich die Parteien völlig unterschiedlicher Vertriebswege bedienen und der Antragsteller nur Großmengen abgebe. Auf die am 1.12.2021 in Kraft getretene Änderung der Anspruchsberechtigung, wonach Mitbewerber, die abmahnen, tatsächlich geschäftlich tätig sein und in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen müssen, kam es im entschiedenen Fall noch nicht an.

Die Parteien bieten beide Müslimischungen und Zutaten dafür (Körner und Kerne) an. Es liegen also austauschbare Produkte vor. Entgegen der Ansicht des Landgerichts richten sich die Produkte auch an denselben Kundenkreis, nämlich an Endverbraucher. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller zum Teil auf einer vorgelagerten Wirtschaftsstufe, nämlich als Lieferant von Hofläden tätig ist. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Antragsteller nur Großmengen ab 5 kg abgibt. Schließlich ist auch nicht maßgeblich, dass die Parteien völlig unterschiedliche Vertriebswege bedienen (Online-Versand bzw. E-Mail-Bestellung und Abholung am Hof). Die wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung hängt nicht vom Umfang und Zuschnitt der unternehmerischen Tätigkeit des Mitbewerbers ab. Auf die am 1.12.2021 in Kraft tretende Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, die einen Vertrieb der maßgeblichen Waren in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich voraussetzt, kommt es im Streitfall nicht an.

Abschaltung des Online-Shops unerheblich

Zudem entschied das Gericht, dass es außerdem ohne Belang sei, dass die Antragsgegnerin künftig keine Müslis mehr anbiete und ihren Online-Shop angeblich abgeschaltet habe. Der Unterlassungsanspruch erlösche nicht durch die Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit, da diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden könne. Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr sei eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin […] kommt es nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin beschlossen hat, künftig keine Müslis für Verbrauchern mehr anzubieten und ihren Online-Shop angeblich abgeschaltet hat. Die das Wettbewerbsverhältnis begründende unternehmerische Tätigkeit muss als Voraussetzung der Aktivlegitimation lediglich auf Seiten des Antragsstellers zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch andauern. Der Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin erlischt nicht dadurch, dass diese ihre unternehmerische Tätigkeit einstellt […]. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sie mit der angegriffenen Verkaufstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder beginnt. Die Wiederholungsgefahr für den Wettbewerbsverstoß lässt sich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen.

Fehlende Grundpreisangabe

Im Anschluss führte das Gericht aus, dass mehrere Informationspflichten durch die Antragsgegnerin verletzt worden seien. Zunächst sei die Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis anzugeben. Ein Sternchenhinweis, der über den Grundpreis informiere, genüge der Anforderung „in unmittelbarer Nähe“ des Gesamtpreises nicht.

Das Angebot […] verstößt gegen § 2 Abs. PAnGV. Danach hat, wer Verbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen, offene Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Eine Angabe des Preises je Mengenangabe ist auf der Übersichtsdarstellung […] nicht erkennbar. Ohne Erfolg verweist die Antragsgegnerin […] auf die Angabe „€ 0,00 / kg“ unterhalb des Bestellbuttons […]. Der dort angezeigte Kilopreis bildet die Auflösung zu einem Sternchenhinweis, der dem Gesamtpreis nach Auswahl der Produkte durch den Kunden zugeordnet ist. Der Kunde kann mehrere Getreidesorten (auch unterschiedlicher Preise) mischen und erhält dann einen Gesamtpreis. Die Angabe erfüllt nicht die Anforderungen an die „unmittelbare Nähe“ zum Gesamtpreis. Die Angabe des Kilopreises ist in der „Sternchenauflösung“ Teil eines mehrere Angaben umfassenden Hinweises zu Versandbedingungen, MwSt. und – an letzter Stelle – Grundpreis.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Des Weiteren führte das OLG aus, die Antragsgegnerin habe nicht vollständig über das Widerrufsrecht informiert. Angaben zu Form und Frist fehlten. Zwar seien einzelne Müsli-Mischungen nicht vorproduziert und würden für die Verbraucher individualisiert, sodass möglicherweise eine Ausnahme vom Widerrufsrecht greife. Dies treffe jedoch nicht auf alle Produkte zu. In der Widerrufsbelehrung hieß es, dass sich das Widerrufsrecht nur auf „handelsübliche Standard-Artikel“ erstrecke. Dieser Hinweis sei nicht ausreichend.

Die Antragsgegnerin hat mit ihrer in § 11 der AGB vorgesehenen Belehrung nicht vollständig über das nach § 312g Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht belehrt. Das Widerrufsrecht besteht nach § 313g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, für Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Die Antragsgegnerin bietet auf ihrer Internetseite nicht nur Mischungen nach Kundenwunsch, sondern auch Fertigprodukte an. Unstreitig unterhielt die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite eine Rubrik „Spezial-Müsli“ […]. Unter dieser Rubrik bot sie nach dem Vortrag des Antragstellers selbst hergestellte Fertigmischungen (also nicht nach Kundenwunsch zusammengestellte Mischungen) an, wie z.B. „Birchermüsli“, „Sportlermüsli“, etc. […] Sie kann sich nicht darauf berufen, auch diese Mischungen seien nicht vorproduziert, sondern nach Kundenwunsch individualisierbar. Jedenfalls ist es offenbar möglich, exakt die vorgeschlagene Mischung eines bestimmten Namens (z.B. Porridge) mit den entsprechend vorgegebenen Zutaten zu bestellen […]. In der Widerrufsbelehrung heißt es, das Widerrufsrecht erstrecke sich „nur auf handelsübliche Standard-Artikel, wie beispielsweise Merchandisingartikel“. Das ist nicht ausreichend. Außerdem fehlt es an hinreichenden Angaben zu Form und Frist des Widerrufsrechts.

Lieferzeitangabe in „FAQ“ nicht ausreichend

Darüber hinaus sind Online-Händler verpflichtet, Lieferzeitangaben zu machen. Diese Information muss in klarer und verständlicher Form vor Vertragsschluss angegeben werden. Eine Lieferzeitangabe, die unter „FAQ“ vorzufinden ist, genüge diesen Anforderungen nicht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Verbraucher diese Rubrik zur Kenntnis nehme.

Gemäß § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB ist der Online-Händler verpflichtet, dem Verbraucher Informationen zu Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und dem Termin, bis zu dem er die Ware liefern muss, zur Verfügung zu stellen. Anstelle eines Termins genügt auch die Angabe eines Lieferzeitraums oder des spätesten Liefertermins […]. Gemäß Art. 246a § 4 EGBGB müssen diese Informationen in klarer und verständlicher Form vor Vertragsschluss gegeben werden. Dieser Pflicht kam die Antragsgegnerin nicht nach. Sie gab auf ihrer Angebotsseite keine Lieferzeit an. Soweit sie unter „FAQ“ unter „Bezahlung“ Angaben zur Lieferzeit machte (1 – 3 Tage), genügt dies nicht dem Gebot der Klarheit. Der Verbraucher erwartet Angaben zur Lieferzeit nicht erst unter der Rubrik „FAQ“. Nicht jeder Verbraucher wird diese Rubrik zur Kenntnis nehmen.

Fehlender OS-Link

Zudem sei kein Link zur OS-Plattform vorgehalten worden. Dies sei allerdings erforderlich gewesen, da es sich vorliegend um ein Angebot zum „Online-Kauf“ gehandelt habe.

Die Antragsgegnerin hat es versäumt, einen Link zur Streitschlichtungsplattform für Onlinegeschäfte vorzuhalten. Der Link zur OS-Plattform nach Art. 14 ODR-VO war aber erforderlich, weil es sich bei der vorliegenden Gestaltung um ein Angebot zum „Online-Kauf“ im Sinne dieser Vorschrift handelt. Nach der Definition dieses Begriffs in Art. 4 Abs. 1 lit. e) ODR-VO liegt ein solcher Vertrag vor, wenn die Ware auf elektronischem Wege angeboten und bestellt wird. Hierfür reichen nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots auf einer Internetseite und die auf elektronischem Wege übermittelte verbindliche Bestellung durch den Verbraucher aus.

Fehlende Information über Vertragstextspeicherung

Außerdem seien die Kunden nicht darüber informiert worden, ob der Vertragstext gespeichert werde und dieser anschließend zugänglich sei. Damit liege ein weiterer Verstoß gegen Informationspflichten vor.

Gemäß § 312i Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 c Nr. 2 EGBGB hat der Online-Händler den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von ihm gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Auch das hat die Antragsgegnerin unterlassen. Die […] vorgelegte Bestellbestätigung enthält eine solche Belehrung nicht.

Zugriffsmöglichkeit auf Vertragsdokumente unzureichend

Weiterhin trifft Unternehmer die Pflicht, ihren Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsabschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern, § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB. Ein bloßer Zugriff genüge dieser Pflicht nicht. Auch die Möglichkeit, über den Browser die komplette Webseite zu speichern erfülle die Pflicht nicht. Dabei handle es sich gerade nicht um eine Speichermöglichkeit, die vom Unternehmer geschaffen werde, so das Gericht.

Gemäß § 312i Nr. 4 BGB müssen Unternehmer, die sich zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedienen, ihren Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. […] Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin hat demgegenüber eidesstattlich versichert, zum 20.10.2020 habe per Link die Möglichkeit bestanden, auf die AGB „zuzugreifen“ […]. Außerdem hätten Kunden eine Bestellbestätigung erhalten, die den Vertrag wiedergab […]. Die Möglichkeit, auf die Vertragsdokumente „zuzugreifen“ genügt nicht. Es muss die Möglichkeit bestehen, sie in wiedergabefähiger Form zu speichern. Die von der Antragsgegnerin angeführte Möglichkeit, der Kunde könne ja über die Speicherfunktion seines Browsers die komplette Website speichern, genügt ebenfalls nicht. Hierbei handelt es sich gerade nicht um eine vom Verkäufer verschaffte Speichermöglichkeit.

Fazit

Die fehlerhafte oder unterbliebene Erfüllung von Informationspflichten ist regelmäßig Gegenstand von Abmahnungen. Im vorliegenden Fall erging die Abmahnung noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs am 2.12.2020. Seitdem können Mitbewerber keinen Ersatz der Aufwendungen für eine Abmahnung verlangen, wenn es sich um Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien handelt. Dasselbe gilt für Verstöße gegen die DSGVO oder das BDSG, in diesem Fall ist der Ausschluss jedoch auf Unternehmen oder Vereine beschränkt, die in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen. Abmahnen können sie jedoch weiterhin. Wirtschaftsverbände und Verbraucherschutzvereine, die beim Bundesamt für Justiz eingetragen, bleiben jedoch weiterhin zum Ersatz auch bei solchen Verstößen berechtigt. Zudem stellt das Gericht nochmals klar, dass trotz verschiedener Vertriebswege ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen kann, sofern ähnliche Produkte angeboten werden.

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