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Ab 1.1.2022: Konzentrations-VO für UWG-Verfahren in NRW

Am 1.1.2022 tritt die neue Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in Wettbewerbsstreitsachen des Landes NRW in Kraft. Der Verordnungsgeber hat von der Ermächtigung aus § 14 Abs. 3 S. 1 und 2 UWG Gebrauch gemacht. Danach werden die Landesregierungen dazu ermächtigt, für die Bezirke mehrerer Landgerichte ein Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

Nur noch drei Landgerichte zuständig

Nach § 1 Konzentrations-VO NRW sind entsprechend der drei Oberlandesgerichtsbezirke nur noch drei Landgerichte erstinstanzlich für Wettbewerbsstreitsachen zuständig. Für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf ist das LG Düsseldorf zuständig, für den OLG-Bezirk Hamm das LG Bochum und für den Bezirk des OLG Köln das LG Köln.

Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen:

1. dem Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,

2. dem Landgericht Bochum für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und

3. dem Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

Umgang mit alten Verfahren

Ferner regelt § 2 Konzentrations-VO NRW, dass alle Verfahren, die bis zum Inkrafttreten der VO anhängig geworden sind, nach der bisherigen Zuständigkeitsregelung des § 14 UWG geregelt werden. Sollte eine Klage also bereits bei einem anderen Gericht eingereicht worden sein, so wird das Verfahren von diesem Gericht auch nach Inkrafttreten der Konzentrations-VO entschieden:

Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Warum das alles?

Grund für die Einführung der Konzentrations-VO dürfte eine abnehmende Zahl von Abmahnungen sein als Folge des Ende 2020 in Kraft getretenen Anti-Abmahngesetzes. Auf Grund dessen nahm auch die Zahl der hieraus entstandenen Gerichtsverfahren ab, sodass eine Bündelung der Verfahren an wenige, besonders spezialisierte Gerichte durchaus sinnvoll erscheint.

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