Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Im Oktober und November mahnte die Kanzlei Sandhage (47 %) wieder am häufigsten ab. Ebenfalls 47 % der Abmahnungen entfielen auf eBay-Händler, 8 % auf Amazon-Händler.
Auch in den letzten beiden Monaten hat uns keine Abmahnung des IDO erreicht. Wirtschaftsverbände dürfen seit dem 1.12.2021 nur noch abmahnen, wenn sie auf der Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Diese Liste wurde jetzt veröffentlicht – der IDO hat es bislang nicht darauf geschafft. Ob das so bleibt oder ob er vielleicht in Kürze in einer „weiteren Runde“ doch noch eingetragen wird, bleibt abzuwarten. Die Liste wurde bereits ein zweites Mal aktualisiert und erweitert. Zahlreiche Branchen wie z.B. die Automobilindustrie sind nicht vertreten, deshalb ist zu vermuten, dass sie noch erweitert wird.
Die fehlende Eintragung des IDO wirkt sich jedenfalls auch auf bereits abgegebene Unterlassungserklärungen aus. Wenn Sie dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, kann diese nun gegebenenfalls gekündigt werden.
Auch in den letzten beiden Monaten setzte sich die nach dem Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetz geänderte Strategie des Abmahners Sandhage fort. Von ihm werden nun statt OS-Link und Vertragstextspeicherung andere Themen abgemahnt. Im Oktober und November hat er sich insbesondere auf die fehlende Registrierung nach dem ElektroG und die fehlende Registrierung nach dem Verpackungsgesetz konzentriert. Weil es sich hier nicht um Informationspflichten-Verstöße, sondern Irreführungen handelt, können Mitbewerber weiterhin Abmahnkosten beanspruchen. Eine solche Verschiebung der Abmahngründe insgesamt hat auch unsere diesjährige Abmahnumfrage gezeigt.
Auf Platz eins lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen wegen fehlender Registrierung nach dem ElektroG. Hersteller von Elektrogeräten sind nach § 6 Abs. 1 ElektroG dazu verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen, bevor sie ein Gerät in den Verkehr bringen. Ist der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert, gilt der Vertreiber als fiktiver Hersteller. Die zuständige Behörde ist die Stiftung ear. Wenn Sie als Händler nicht sicher sind, ob Ihr Hersteller sein Produkt bei der Stiftung ear registriert hat, sollten Sie dies unbedingt überprüfen. Bei einer fehlenden Registrierung handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß. Am 1.1.2022 tritt zudem das neue ElektroG in Kraft, das weitreichende Änderungen für Online-Händler vorsieht.
Viele Abmahnungen ergingen zudem im Lebensmittelrecht und hier besonders im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert.
An zweiter Stelle lagen Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Auf Platz drei lagen Verstöße gegen das Verpackungsgesetz. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.
An vierter Stelle lagen im Oktober und November Urheberrechtsverstöße. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.
Zudem wurden die verschiedensten Irreführungen nach § 5 UWG abgemahnt. Für Händler, die Waren und Dienstleistungen auf dem Markt bewerben, gilt der Grundsatz, dass die Werbung wahren Tatsachen entsprechen muss. U.a. wurde umweltbezogene Werbung bemängelt. Was Sie in diesem Bereich beachten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Als Kunde unserer Legal Produkte sind Ihre Rechtstexte bereits abmahnsicher – hierfür übernehmen wir selbstverständlich die volle Haftung. Wenn durch neue Gesetze, Rechtsprechung oder Abmahnungen Änderungen an Ihren Texten notwendig sein sollten, benachrichtigen wir Sie hierüber umgehend per E-Mail. In Ihrem Legal Account finden Sie zudem zu allen rechtlich problematischen und abmahnanfälligen Themen praxisorientierte Handbücher, Schulungen und verständliche Whitepaper, selbstverständlich auch zum neuen ElektroG und dem VerpackG.
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