Sowohl der EuGH und der BGH haben bereits entschieden, dass für das Setzen technisch nicht notwendiger Cookies eine Einwilligung erforderlich ist. Die Wettbewerbszentrale ist nun erfolgreich gegen ein Unternehmen vorgegangen, dessen Cookie-Banner trotz Deaktivierung von Tracking-Cookies solche setzte. Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 19.10.2021 – 3-06 O 24/21) entschied, dass es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß handle und der Seitenbetreiber hierfür selbst als Täter hafte.

Die Beklagte setzte Tracking-Cookies von Criteo, Facebook, Google Analytics, Hotjar und Microsoft Ads ein. Bei Aufruf der Seite wurden jedoch bereits alle Cookies gesetzt, bevor der Nutzer im Cookie-Banner zustimmen konnte und ohne dass er zugestimmt hatte. Im eingesetzten Cookie-Banner konnten die Nutzer zwar angeblich hinsichtlich nicht notwendiger Cookies zwischen „Statistik“, „Marketing“ und „Diensten von Drittanbietern“ auswählen oder diese deaktivieren. Diese Auswahl hatte tatsächlich jedoch keine Auswirkungen – es wurden stets alle Cookies gesetzt.

Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 15 Abs. 3 TMG in richtlinienkonformer Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL (RL 2002/58/EG) und eine Irreführung. Das LG Frankfurt a.M. gab ihr in allen Punkten Recht. Die Wettbewerbszentrale hatte über dieses Urteil berichtet.

Haftung für technisch fehlerhafte Cookie-Banner

Die Beklagte versuchte sich damit zu verteidigen, dass der Dienstleister des Cookie-Banners seine Prozesse umgestellt und ihn darüber nicht informiert habe. Hierbei habe es sich um ein technisches Versehen gehandelt, für das sie nicht verantwortlich sei. Dieser Argumentation erteilte das Gericht eine Absage. Die Beklagte hafte selbst als Diensteanbieter für die Fehler ihres Cookie-Banner-Anbieters. Zudem habe sie die Nutzer irregeführt, dass keine optionalen Cookies gesetzt würden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit

Das LG Frankfurt a.M. setzt mit seinem Urteil die Rechtsprechung des BGH und des EuGH zur Einwilligung in Cookies um. Das LG Köln hat ebenfalls bereits in zwei Verfahren entschieden, dass es sich beim Setzen von Cookies ohne die erforderlich Einwilligung um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Nachdem bereits die Verbraucherzentrale und die europäische Datenschutzorganisation NOYB gegen rechtswidrige Cookie-Banner vorgeht, nimmt sich nun auch die Wettbewerbszentrale dieses Themas an.

Unser Tipp: Eine Lösung, um die Einwilligung in das Setzen von Cookies wirksam einzuholen, bietet der Trusted Shops Consent-Manager. Selbstverständlich erhalten Sie umfassenden Support bei der Integration. Ebenfalls enthalten ist ein Update-Service – ergeben sich Gesetzesänderungen oder relevante gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, die auch Sie betreffen, aktualisieren wir den Consent-Manager entsprechend und informieren Sie darüber natürlich. Unser Consent-Manager ist in allen Legal Products enthalten.

sergign/Shutterstock.com

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