Nicht vergessen: Neue Energielabels für Lichtquellen ab dem 1. September 2021

Bereits 2019 hat die Europäische Kommission neue Vorschriften zur Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse bestimmter Produkte erlassen, die u.a. neue Energielabels vorsehen und überwiegend bereits seit dem 1.3.2021 gelten. Ab dem 1.9.2021 gilt die neue Delegierte VO (EU) 2019/2015 in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen. Die derzeitigen Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 zur Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten werden aufgehoben. Die Energielabels müssen innerhalb von 14 Arbeitstagen ausgetauscht werden. Zudem gelten neue Vorgaben für die Werbung und technisches Werbematerial.

Welche Produkte sind betroffen?

Die neuen Kennzeichnungspflichten betreffen „Lichtquellen“. Dieser Begriff bezeichnet nach Art. 2 Nr. 1 Del. VO (EU) 2019/2015:

„ein elektrisch betriebenes Produkt, das dafür bestimmt ist, Licht mit bestimmten optischen Eigenschaften zu emittieren, oder das im Falle einer Lichtquelle, bei der es sich nicht um eine Inkandeszenz-Lichtquelle handelt, gegebenenfalls darauf abgestimmt werden soll, dass es Licht mit diesen optischen Eigenschaften emittiert, oder beides.“

Nicht als Lichtquellen gelten LED-Dies und LED-Chips, LED-Pakete, Produkte, die eine oder mehrere Lichtquellen enthalten, die zur Überprüfung entnommen werden können und Licht emittierende Teile einer Lichtquelle, die nicht zur Überprüfung als Lichtquelle entnommen werden können.

Ferner sind bestimmte Arten von Lichtquellen von der Kennzeichnung ausgenommen. Davon betroffen sind u.a.:

  • Lichtquellen in Dunstabzugshauben, die in den Anwendungsbereich der Del. VO (EU) Nr. 65/2014 fallen
  • Lichtquellen in batteriebetriebenen Produkten (darunter z.B. Taschenlampen, Spielzeug mit Lichtquellen, solarbetriebene Gartenlampen)
  • Lichtquellen an Fahrrädern und sonstigen nicht motorisierten Fahrzeugen
  • Lichtquellen für den Betrieb im Notfall

Alle Ausnahmefälle sind in Anhang IV Del. VO (EU) 2019/2015 aufgeführt.

Wieder teilweise Kennzeichnungspflicht für Leuchten

Die Kennzeichnungspflicht für Leuchten nach der Del. VO (EU) Nr. 874/2012 wurde bereits zum 25.12.2019 aufgehoben. Künftig werden Leuchten teilweise jedoch wieder als Lichtquelle mit entsprechender Kennzeichnungspflicht qualifiziert werden. Nach Art. 2 Nr. 3 Del. VO (EU) 2019/2015 gilt ein „umgebendes Produkt“, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder beides enthält, insgesamt als Lichtquelle, wenn es nicht zur Überprüfung der Lichtquelle und des separaten Betriebsgeräts zerlegt werden kann.

Kann ein umgebendes Produkt nicht zur Überprüfung der Lichtquelle und des separaten Betriebsgeräts zerlegt werden, gilt das umgebende Produkt insgesamt als Lichtquelle.

Neue Energielabels

Die Verordnung sieht u.a. neue Energielabels vor. Die Lichtquellen sollen auf der Grundlage des aktuellen Stands der Technik und der voraussichtlichen Marktentwicklung neu skaliert werden. Neben der Neuskalierung von A (höchste Effizienz) bis G (geringste Effizienz) enthalten die neuen Labels Angaben zum Energieverbrauch in kWh pro 1000 Stunden sowie einen QR-Code, der zu weiteren Informationen in einer Online-Datenbank führt.

Unterschiede zwischen den bisherigen und den neuen Energielabels:

Energielabel bis zum 31.8.2021:           

     

Energielabel ab dem 1.9.2021:

Ab wann gelten die neuen Kennzeichnungspflichten? Gibt es Übergangsregelungen?

Die neuen Vorschriften gelten ab dem 1.9.2021. Vor diesem Zeitpunkt dürfen die neuen Labels nicht verwendet werden. Für Geräte, die schon vor diesem Datum in Verkehr gebracht worden sind, können Händlerinnen und Händler die neuen Energielabels anfordern.

Gem. Art. 4 lit. e der Del. VO (EU) 2019/2015 gibt es für „Verkaufsstellen“ eine Übergangsfrist von 18 Monaten (bis zum 1.3.2023) binnen derer vorhandene Labels durch die neu skalierten Labels ersetzt werden müssen. Nach Art. 2 Nr. 19 Del. VO (EU) 2019/ 2015 werden „Verkaufsstellen“ als „physischer Ort, an dem das Produkt ausgestellt oder den Kundinnen und Kunden zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten wird“, definiert.

Der Online-Handel fällt damit nicht unter diese Regelung. Für den Fernabsatz gilt gem. Art. 11 Abs. 13 lit. c der VO (EU) 2017/1369 eine Übergangsfrist von 14 Arbeitstagen nach dem Startzeitpunkt, binnen derer vorhandene Labels durch die neu skalierten Labels ersetzt werden müssen.

Darstellung im E-Commerce

Im E-Commerce müssen das Label und das Produktdatenblatt auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden. Die Größe ist dabei so zu wählen, dass sie gut sichtbar und leserlich sind; das Label muss dabei den festgelegten Proportionen nach Anhang III Del. VO (EU) 2019/2015 entsprechen. Das Etikett sollte so platziert werden, dass es auf einen Blick mit dem Produktpreis wahrnehmbar ist.

Zudem besteht die Möglichkeit einer geschachtelten Anzeige. Dabei darf das Label über ein Bild verlinkt werden. Beispiel:

Für das Produktdatenblatt ist die Möglichkeit einer geschachtelten Anzeige ebenfalls vorgesehen. In diesem Fall muss der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthalten und beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.

Wichtig: Eine Darstellung des Etiketts und des Produktdatenblatts lediglich in den Produktbildern erfüllt weder die festgelegten Proportionen noch die Preisnähe oder die Vorgaben für die Verlinkung und ist damit unzulässig.

Visuell wahrnehmbare Werbung

Seit dem 1.8.2017 muss nach Art. 6 lit. a VO (EU) Nr. 2017/1369 in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Lichtquellenmodell die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen angegeben werden, unabhängig davon, ob energie- oder preisbezogene Informationen erfolgen:

Sie weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin.

Genaue Vorgaben, wie diese Angabe zu erfolgen hat enthält, Anhang VII der Del. VO (EU) 2019/2015. Demnach muss ab September die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen ebenfalls mit einer Darstellung in Pfeilform angegeben werden (siehe oben). Auch hierfür bestehen genaue Vorgaben, die den Anforderungen an eine geschachtelte Anzeige ähneln.

Zudem muss es der Kundschaft möglich sein, das Label und das Produktdatenblatt auf Anfrage als gedruckte Exemplare zu erhalten.

Technisches Werbematerial

Seit dem 1.8.2017 muss zudem in jedem technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell, in dem dessen spezifische Parameter beschrieben werden, gem. Art. 6 a) VO (EU) Nr. 2017/1369 die Energieeffizienzklasse des Modells und die Angabe des Spektrums der auf dem Label verfügbaren Effizienzklassen angegeben werden. Hierfür enthält nun Anhang VII der Del. VO (EU) 2019/2015 genaue Vorgaben. Danach muss die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen ebenfalls mit einer Darstellung in Pfeilform angegeben werden. Die Vorgaben entsprechen denjenigen bei der visuell wahrnehmbaren Werbung.

Pflichten für Hosting-Plattformen

Zudem wird mit Art. 5 Del. VO (EU) 2019/2015 für die Anbieter von Hosting-Plattformen, die einen direkten Verkauf über ihre Website ermöglichen, die Pflicht eingeführt, es den Händlern auch tatsächlich zu ermöglichen, das bereitzustellende Label und Produktdatenblatt gemäß diesen Bestimmungen anzeigen zu können. Auf bestimmten Plattformen, insbesondere Marktplätzen, ist dies häufig technisch nicht möglich. Zukünftig muss der Anbieter den Händler auch über seine Pflicht hierzu informieren.

Webinare zur Marktüberwachung und Produktkonformität

Am 7.9.2021 um 9:30 Uhr bietet Trusted Shops in Kooperation mit trade-e-bility ein Webinar zu „Marktüberwachung und Produktkonformität – Grundlagen, Pflichten und Auswirkungen“ an. Schwerpunkt sind insbesondere die Informationspflichten im Onlinehandel, vor allem wenn es um Spielwaren, Produkte im Sinne der ⁠CLP⁠-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) sowie um energieverbrauchskennzeichnungspflichtige Produkte geht.

Trusted Shops und trade-e-bility geben Ihnen gemeinsam einen umfassenden Überblick über die Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsakteure und die richtige Kennzeichnung im E-Commerce.

Hier können Sie sich zum Webinar anmelden.

Am 2.9.2021 um 9:30 findet zudem ein Webinar zu „Elektronik, Batterien und Verpackungen – richtig registrieren, informieren und entsorgen“ statt. In diesem Webinar erfahren Sie kompakt, wann Sie „Hersteller“ im Sinne der abfallrechtlichen Produktverantwortungsgesetze sind, welche Schritte zur Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind und wie Sie die wichtige Registrierungsnummer erhalten. Daneben bestehen auch verschiedene Informationspflichten im Online-Shop.

Trusted Shops und take-e-way geben Ihnen gemeinsam einen umfassenden Überblick über die richtige Kennzeichnung im E-Commerce und die praktische Umsetzung der unterschiedlichen Pflichten.

Hier können Sie sich zum Webinar anmelden.

Für unsere Kunden

Bei der Energieverbrauchskennzeichnung handelt es sich um ein komplexes Thema, welches ständigen Neuerungen unterworfen ist. Als Kunde unseres Abmahnschutzes Enterprise finden Sie in Ihrem Legal Account nicht nur ein Whitepaper zur neuen Kennzeichnungspflicht bei Lichtquellen, sondern auch umfangreiche Whitepaper mit Mustern und hilfreichen Expertentipps zur Energieverbrauchskennzeichnung aller neu geregelten Produktgruppen.

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30.08.21