Jetzt auch LG Frankfurt: Fliegender Gerichtsstand nach Anti-Abmahngesetz möglich

Seit dem 2.12.2020 gilt das neue Anti-Abmahngesetz. Danach wird unter anderem nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 UWG der fliegende Gerichtsstand bei Verstößen eingeschränkt, die in Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden. Das LG Frankfurt entschied nun (Urt. v. 11.5.2021 - 3-06 O 14/21), dass für diese Einschränkung erforderlich sei, dass der Verstoß nur auf diesen Verbreitungswegen und nicht bei Nutzung eines anderen Mediums verwirklicht werden könne.

Der Sachverhalt

Der Verfügungskläger betreibt eine Rechtsanwaltsgesellschaft. Der Verfügungsbeklagte ist als Berater und Vortragsredner in verschiedenen Bereichen tätig und betreibt eine Internetseite, auf der er Beiträge veröffentlicht. In einem Beitrag veröffentlichte er AGB-Klauseln, die vom Verfügungskläger käuflich erworben und empfohlen worden sein sollten.

Der Verfügungskläger ließ den Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, da der Beitrag irreführend und somit wettbewerbswidrig sei und ihn zudem in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Ein Mandatsvertrag habe zu keiner Zeit bestanden, die gegenständlichen AGB-Klauseln habe er nicht erstellt. Dies lehnte der Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben ab, sodass das einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Frankfurt eingeleitet wurde.

Zum Hintergrund

Trotz Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetzes und der damit einhergehenden Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands nahm das LG Düsseldorf in einem anderen Verfahren seine örtliche Zuständigkeit an. Es entschied, dass § 14 Abs. 2 Nr. 1 UWG auf solche Fälle beschränkt sei, die zwingend an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpfen und nicht bei Nutzung eines anderen Mediums verwirklicht werden könnten. Dieser Rechtsauffassung trat das OLG Düsseldorf anschließend mit deutlichen Worten entgegen und äußerte „erhebliche Bedenken“. Weder Wortlaut, noch Sinn und Zweck der Vorschrift geböten eine solche Einschränkung. Nichtsdestotrotz hielt das LG Düsseldorf in einem nachfolgenden Verfahren an seiner Rechtsauffassung fest.

Das LG Frankfurt pflichtet der Rechtsansicht des LG Düsseldorf nun bei und entschied ebenfalls, dass die Zuständigkeitsregelung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nur eingreife, wenn die betreffende Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpfe. Die Vorschrift sei einer teleologischen Reduktion zugänglich.

Besonderer Gerichtsstand bei unerlaubter Handlung

Zunächst führte das Gericht aus, dass gem. § 32 ZPO im Allgemeinen das Gericht zuständig sei, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Im Falle eines Internet-Beitrages, der im gesamten Bundesgebiet abrufbar sei, sei der Kläger auch bundesweit betroffen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben sei.

„Soweit der Verfügungskl. den mit dem Antrag Nr. 1 geltend gemachten Anspruch auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts stützt, folgt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 32 ZPO, weil der Internet-Beitrag bestimmungsgemäß im gesamten Bundesgebiet und damit auch im Bezirk des angerufenen Gerichts abrufbar ist und der Verfügungskläger aufgrund seiner – ausweislich seiner Homepage – bundesweit betriebenen Tätigkeit auch dort betroffen ist.“

Streitgegenstand entscheidend

Werde bei einer unerlaubten Handlung mit einer Klage ein einheitlicher prozessualer Anspruch aufgrund mehrerer Anspruchsgrundlagen geltend gemacht, so habe das Gericht den Rechtsstreit nicht nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sondern unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.

Weiterhin stellte das Gericht klar, dass bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der Streitgegenstand von Bedeutung sei. Demzufolge sei der vorliegende Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Im vorliegenden Falle seien insoweit Ansprüche, die sich auf Normen des UWG stützen neben solchen, die sich aus einer unerlaubten Handlung ergeben, zu berücksichtigen.

„Das angerufene Gericht ist damit auch insoweit zuständig, als der Verfügungskl. seinen Anspruch auf Normen des UWG stützt. Wird bei Darlegung einer unerlaubten Handlung mit der hierauf gestützten Klage ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht, hat das insoweit örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit nicht nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sondern unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden (BGH NJW 2003, 828). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da der Kl. denselben Streitgegenstand – den aus der Anlage ersichtlichen Beitrag – zur rechtlichen Überprüfung stellt.“

Örtliche Zuständigkeit auch nach UWG

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich zudem aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG. Es sei das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Der Beitrag sei bundesweit abrufbar, somit auch im Bezirk des angerufenen Gerichts.

„Hinsichtlich des Antrags Nr. 2, den der Verfügungskl. auf die Verletzungen von Normen des UWG stützt, ist das angerufene Gericht nach § 14 II 2 UWG ebenfalls örtlich zuständig. Danach ist neben dem Gericht, in dessen Bezirk der Anspruchsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, auch dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Der streitgegenständliche Beitrag des Verfügungsbekl., wie aus der Anlage ersichtlich, wurde von diesem auf der von ihm betriebenen Internetseite (…) veröffentlicht. Daher war der Beitrag bundesweit und damit auch im Bezirk des angerufenen Gerichts abrufbar.“

Uneindeutiger Wortlaut der Norm

Die Einschränkung der Zuständigkeitsregelung greife nicht ein. Dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG fehle es an der erforderlichen Eindeutigkeit. Dies ergebe sich bereits aus der Doppelung der Begriffe „elektronischer Geschäftsverkehr“ und „Telemedien“. Folglich müsse die Norm entsprechend ausgelegt werden.

„Die Einschränkung der Zuständigkeitsregelung in § 14 II 3 Nr. 1 UWG, wonach S. 2 nicht gilt für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien, greift im vorliegenden Fall nicht ein.

Die Vorschrift ist einer teleologischen Auslegung zugänglich. Ihrem Wortlaut fehlt es an der notwendigen Eindeutigkeit, wie die Doppelung der Begriffe „elektronischer Geschäftsverkehr“ und „Telemedien“ belegt.“

Gesetzgebungshistorie für Auslegung der Norm entscheidend

Im Rahmen der Auslegung  des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG sei neben dem Wortlaut die Gesetzgebungshistorie heranzuziehen. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands auf typische Fälle rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen beschränkt werden. Der jetzigen Fassung des Gesetzes sei ein redaktionelles Versehen unterlaufen. Demnach sei das Gesetz -entsprechend der Rechtsauffassung des LG Düsseldorf- dahingehend auszulegen, dass die betreffende Zuwiderhandlung an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpfe.

„Im Rahmen der Auslegung ist die Entstehungshistorie der Vorschrift heranzuziehen, wonach im Gesetzgebungsverfahren die zunächst geplante Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes aufgegeben wurde zugunsten einer Regelung, die den fliegenden Gerichtsstand auf typische Fälle rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen beschränken sollte, wie der Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet […]. Daraus ist zu schließen, dass dem gesetzgeberischen Willen eine textliche Angleichung von § 14 II 3 Nr. 1 UWG an die Regelung in § 13 IV Nr. 1 UWG entsprach, die jedoch aufgrund eines redaktionellen Versehens unterblieben ist. Der Ausschlusstatbestand ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, als dieser nur dann eingreift, wenn die betreffende Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpft (vgl. LG Düsseldorf Beschl. v. 26.2.2021 – 38 O 19/21, GRUR-RS 2021, 4044 – Schutz vor doppelten Kosten).“

Verstoß darf nicht bei Nutzung eines anderen Mediums verwirklicht werden können

Der neue Ausschlusstatbestand in § 14 Abs. 2 S. 3 UWG sei nur auf solche Fälle beschränkt, die zwingend an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpfen und nicht bei Nutzung eines anderen Mediums verwirklicht werden könnten. Ein solcher Fall sei vorliegend allerdings nicht anzunehmen.

„Eine solche an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpfende Rechtsverletzung ist jedoch vorliegend nicht streitgegenständlich. Vielmehr macht der Verfügungskl. einen Verstoß geltend, der auf § 4 Nrn. 1 u. 2 UWG gestützt wird. Bei einem solchen Verstoß fehlt es jedoch an einer Verletzung, die geeignet ist, ein hohes Missbrauchspotenzial und die Gefahr von Massenabmahnungen zu begründen wie es zum Beispiel bei einer Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten der Fall ist.“

Fazit

Die Einschränkungen lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift, ihrem Sinn und Zweck noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Die abweichenden Rechtsauffassungen der jeweiligen Gerichte sind jüngst Gegenstand einiger kontroverser Veröffentlichungen gewesen. Es bleibt abzuwarten, wie sich weitere Instanzgerichte positionieren werden.

 

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26.08.21