Am 1.1.2022 tritt das neue Elektrogesetz in Kraft. Die geplante Novelle sieht weitreichende Änderungen für Online-Händler vor. Außerdem werden erstmalig Online-Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister in die Pflicht genommen. Wir haben für Sie die wichtigsten geplanten Neuregelungen zusammengefasst.

Rücknahmepflichten

Das ElektroG bestimmt bereits nach aktueller Rechtslage (§ 17 ElektroG) Rücknahmepflichten von Elektroaltgeräten, die auch für Onlinehändler gelten. Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 m² sind dazu verpflichtet,

  • ein Elektroaltgerät unentgeltlich zurückzunehmen, wenn der Endnutzer gleichzeitig ein neues Elektro- oder Elektronikgerät erwirbt. Das zu erwerbende und das alte Elektrogerät müssen dabei der gleichen Geräteart angehören und im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllen und
  • Elektroaltgeräte, die in keiner Abmessung größer als 25 cm sind, muss der Vertreiber unabhängig davon, ob er das zurückgegebene Gerät in seinem Sortiment führt oder nicht, auf Verlangen des Endnutzers zurücknehmen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein neues Gerät gekauft wird oder nicht. Ab dem 1.1.2022 wird diese Rücknahme auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Bisher ist die Rückgabe von bis zu fünf Altgeräten möglich.

Zukünftig gelten diese Rücknahmepflichten auch für Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m2, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen.

Unentgeltliche Abholung

§ 17 Abs. 2 ElektroG-neu stellt nochmals klar, dass die Rücknahmepflichten auch für den Online-Handel gelten. Dies betrifft insbesondere auch die Regelungen zur Auslieferung und gleichzeitigen Mitnahme eines Elektroaltgeräts nach § 17 Abs. 1 S. 2 und 3 ElektroG-neu, also die 1:1-Rücknahme:

Absatz 1 gilt auch bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die unentgeltliche Abholung auf Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt ist. Als Verkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erste Alternative gelten in diesem Fall alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte, als Gesamtverkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative gelten in diesem Fall alle Lager- und Versandflächen. Die Rücknahme im Fall eines Vertriebs unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 3, 5 und 6 und Nummer 2 durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.

Die Rücknahmepflicht muss bisher am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe erfolgen. Wenn der Endnutzer beabsichtigt, bei der Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben, muss er Ihnen dies bereits bei Abschluss des Kaufvertrags mitteilen.

Die unentgeltliche Abholung wird für den Fernabsatz nach § 17 Abs. 2 S. 2 ElektroG-neu auf Elektrogeräte der Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt. Hierunter fallen Wärmeüberträger, Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten und Großgeräte, bei denen also mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt. Das heißt, dass bei Auslieferung dieser Gerätekategorien Endnutzern zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden muss, ein entsprechendes Altgerät unentgeltlich abzuholen. Hierzu kann das Altgerät z.B. dem Transportunternehmen mitgegeben werden.

Für Elektrogeräte der Kategorien 3, 5 und 6, also Lampen, Kleingeräte und Geräte der Informations– und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt, ist eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten, § 17 Abs. 2 S. 4 ElektroG-neu. Denkbar sind für die Umsetzung grundsätzlich zwei Möglichkeiten – die Kooperation mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben oder die Einrichtung von Rücksendemöglichkeiten. Auch hier ist die Lager- und Versandfläche von 400 m² entscheidend.

Wird an einem Standort sowohl stationärer als auch online verkauft, sollen für die Bestimmung der maßgeblichen 400 m2 Verkaufsfläche alle Verkaufs- sowie Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte gelten, § 17 Abs. 2 S. 3 ElektroG-neu. Nach der Gesetzesbegründung müssen sich hybride Händler sämtliche Flächen anrechnen lassen, da sie diese regelmäßig auch für beide Vertriebsformen nutzen und keine räumliche Trennung der Elektro- und Elektronikgeräte für die jeweilige Vertriebsform, also den stationären oder den Onlineverkauf, vornehmen.

Informationspflicht über die Rücknahme

Nach § 17 Abs. 1 S. 3 ElektroG-neu müssen Vertreiber künftig bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Möglichkeit der unentgeltlichen 1:1-Rückgabe von Großgeräten, Bildschirmen und Wärmeüberträgern sowie die unentgeltliche Abholung informieren. Zudem müssen Sie den Endnutzer bei Abschluss des Kaufvertrages nach seiner Absicht fragen, bei Auslieferung eines neuen Geräts ein Altgerät abzugeben:

Ort der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 ist auch der private Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die Abgabe erfolgt; in diesem Fall ist die Abholung des Altgerätes für den Endnutzer unentgeltlich auszugestalten. 3Der Vertreiber hat im Fall des Satzes 2 beim Abschluss des Kaufvertrages für das neue Elektro- oder Elektronikgerät den Endnutzer

1.zu informieren über die Möglichkeit

a)zur unentgeltlichen Rückgabe nach Satz 1 Nummer 1 und

b)der unentgeltlichen Abholung des Altgerätes nach Satz 2 und

2.nach seiner Absicht zu befragen, bei der Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben.

Hierzu genügen nach der Gesetzesbegründung digitale Möglichkeiten, wie ein Ankreuzen im Bestellvorgang, wenn hiermit ausdrücklich eine Nachfrage verbunden ist. Beispielsweise könnte im Bestellprozess eine Checkbox eingebunden werden:

[ ] Ja ich will mein Altgerät kostenfrei bei der Auslieferung des neuen Gerätes zurückgeben.

Weitere Informationspflichten

§ 18 Abs. 3 ElektroG-neu bestimmt außerdem, dass Vertreiber, die zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, gegenüber privaten Haushalten über Folgendes zu informieren haben:

  • die Pflicht der Endnutzer, Elektroaltgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen, § 10 Abs. 1 S. 1 ElektroG-neu
  • die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen, § 10 Abs. 1 ElektroG-neu
  • die Verpflichtung zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Abs. 1 und 2 ElektroG-neu,
  • die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,
  • die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  • die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne nach Anlage 3 des ElektroG.

Weiterhin wird geregelt, dass die Informationen ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten Haushalte gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen sind.

Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben die Informationen nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten Haushalte gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen.

Es empfiehlt sich, die Informationen direkt auf der Produktseite zu erteilen. Es sollte jedoch auch möglich sein, die Informationen auf einer gesonderten Informationsseite im Shop zu erteilen, die über einen „sprechenden“ Link erreichbar ist. Dabei sollten die Kunden anhand der Bezeichnung direkt erkennen können, was sich dahinter verbirgt wie z.B. „Hinweise nach ElektroG“.

Prüfpflicht der Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister

Durch das neue ElektroG werden nun auch Online-Marktplatzbetreiber und Fulfilment-Dienstleister in den Kreis der Verpflichteten aufgenommen. § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG-neu weitet das bisherige und auch weiterhin bestehende Angebotsverbot für Vertreiber, wenn der Hersteller oder der Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist, auf Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister aus. Danach dürfen Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten nicht ermöglichen und Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen, wenn ein Hersteller oder dessen Bevollmächtigter gem. § 8 ElektroG nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung ear registriert ist:

Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen

1.Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten,

2.Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und

3.Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.

Hierdurch wird sichergestellt, dass auch elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister einen Beitrag dazu leisten, dass nur solche Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gebracht werden, deren Hersteller oder Bevollmächtigte sich an die nationalen Registrierungsvorgaben halten. Die Regelung soll dafür sorgen, dass die ordnungsgemäß registrierten Hersteller vor zusätzlichen Belastungen geschützt werden, indem diese künftig nicht mehr auch die Elektro-Altgeräte kostenpflichtig (mit)entsorgen müssen, welche von nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern (auch aus Drittländern) stammen. Diese Regelung gilt jedoch erst ab dem 1.1.2023, § 46 Abs. 2 ElektroG-neu.

Ein Verstoß gegen das Verbot kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. Außerdem ist die Neuregelung eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister werden künftig also genau hinschauen, ob die Hersteller oder Bevollmächtigten registriert sind.

Fazit

Die Änderung des ElektroG bezweckt die Steigerung der Sammelmenge sowie die Stärkung der Vorbereitung zur Wiederverwendung. Mit der Prüfpflicht für Marktplatzbetreiber und Fulfilment-Dienstleistern werden Maßnahmen getroffen, um das Trittbrettfahren von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU, die zum Teil ihren Pflichten zum Nachteil aller anderen Hersteller nach dem ElektroG nicht nachkommen, zu verhindern. Mit der Änderung des ElektroG müssen Online-Händler zudem künftig umfangreiche neue Informations- und Rücknahmepflichten beachten.

Das Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes wurde bereits im Bundesgesetzblatt verkündet und kann hier abgerufen werden.

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