Wird die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, gilt die sog. „Privilegierung“. Das bedeutet, dass das vorgesehene Muster per Gesetz als ausreichend gilt, um Ihre Informationspflicht zum Widerrufsrecht zu erfüllen, und dass Ihnen keine rechtlichen Nachteile durch Fehler entstehen können, die das gesetzliche Muster eventuell enthält. Der BGH (Urt. v. 20.5.2021 – III ZR 126/19) entschied nun, dass für diese Schutzwirkung nicht nur allein die Widerrufsbelehrung zu betrachten ist, sondern auch entsprechende Klauseln außerhalb der Widerrufsbelehrung, die diese inhaltlich ergänzen sollen, zu berücksichtigen sind. Ist eine entsprechende Klausel unwirksam, wird als Folge insgesamt nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert.
Die Beklagte betreibt eine Online-Partnervermittlungsplattform. Die Klägerin schloss eine 12-monatige Premium-Mitgliedschaft zum Preis von 269,40 € ab, mit der es möglich war, auf der Plattform unbegrenzt zu kommunizieren und in der ein ca. 50-seitiges Persönlichkeitsgutachten („Parship-Portrait“) enthalten war. Zudem werden den Premium-Mitgliedern unmittelbar nach der Anmeldung mehrere Partnervorschläge zugänglich gemacht. Schließlich können sie sich durch einen sogenannten Profil-Check auf Verbesserungsmöglichkeiten für ihr Profil hinweisen lassen. Die Klägerin wurde ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt und forderte die Beklagte auf, sofort mit der Ausführung der Leistungen zu beginnen, nachdem sie über eine Wertersatzpflicht für den Fall des Widerrufs unterrichtet worden war. Unter Nummer 11.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen belehrte die Beklagte die Klägerin über die Muster-Widerrufsbelehrung gem. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 EGBGB. Unter einem Link „Hinweise zum Wertersatz“ war ausgeführt, die Beklagte berechne den Wertersatz nach dem Verhältnis der von dem Kunden realisierten Kontakte zu den von der Beklagten garantierten Kontakten (sieben Kontakte bei einer Laufzeit von zwölf Monaten); der Wertersatz sei begrenzt auf maximal drei Viertel des gesamten Mitgliedsbeitrags. Außerdem war dort ausgeführt: „Als Kontakt werten wir jede von Ihnen gelesene Freitextnachricht auf eine von Ihnen verschickte Nachricht sowie eine von Ihnen erhaltene Nachricht, in dessen weiteren Verlauf Sie mindestens zwei Freitextnachrichten mit einem anderen Mitglied ausgetauscht und gelesen haben. Als Nachricht zählt jede Kommunikation, z.B. Freitextnachricht, Lächeln, Spaßfragen, Fotofreigaben und Kompliment.“
Vier Tage später widerrief die Klägerin den Vertrag. Die Beklagte bestätigte diesen und verlangte für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen 202,05 €.
Das LG Hamburg (Urt. v. 30.8.2019 – 320 S 49/18) bestätigte diesen Wertersatzanspruch der Beklagten. Die Klausel über die Berechnung des Wertersatzes sei in der Widerrufsbelehrung nicht enthalten gewesen, so dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Eine abweichende Vereinbarung über die Höhe des Wertersatzes sei möglich gewesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer Revision.
Der BGH entschied nun, dass der Beklagten kein Anspruch auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zustehe, da die Klausel über den Wertersatz erheblich von der Muster-Widerrufsbelehrung zum Nachteil des Verbrauchers abweiche und den Verbraucher in die Irre führe. Die Klausel sei unzulässig und bilde zusammen mit der Widerrufsbelehrung eine Einheit, was dazu führe, dass insgesamt nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert wurde.
Die Beklagte habe zwar die Belehrung über das Widerrufsrecht die gesetzlich vorgesehene Muster-Belehrung verwendet, allerdings sei die hiervon abweichende Klausel über die Berechnung des Wertersatzes irreführend, sodass insgesamt nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde.
Der Beklagten steht kein Anspruch auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nach § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB zu. Dieser Anspruch setzt gemäß § 357 Abs. 8 Satz 2 BGB insbesondere voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB über das Widerrufsrecht informiert hat. Zwar hat die Beklagte die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zum EGBGB nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB verwendet. Jedoch kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkung dieser Vorschrift nicht berufen, wenn der Verbraucher durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird […]. So liegt es hier. Die von der Beklagten verwendete Klausel zur Berechnung des Wertersatzes weicht erheblich zum Nachteil des Verbrauchers von der in dem Muster der Widerrufsbelehrung zutreffend dargestellten gesetzlichen Regelung ab (hierzu a). Die Klausel ist daher unwirksam (hierzu b). Dadurch wird der Verbraucher in die Irre geführt, so dass die Widerrufsbelehrung insgesamt nicht als ordnungsgemäß gewertet werden kann (hierzu c).
Der BGH stellte fest, dass die Klausel über die Berechnung des Wertersatzes zu dem beinahe Zwanzigfachen des gesetzlich höchstens geschuldeten Betrags führe. Nach der gesetzlichen Regelung betrage der Wertersatzanspruch 10,33 €. Für die Art der Berechnung verwies er auf ein vorheriges Urteil (BGH, Urt. v. 6.5.2021 – III ZR 169/20) und auf die vom EuGH aufgestellten Grundsätze für die Berechnung. Grundsätzlich sei der Wertersatz bei Dienstleistungen zeitbezogen zu berechnen.
Gemäß § 357 Abs. 8 Satz 4 BGB ist zur Bemessung des Wertersatzes nach dem Widerruf eines Vertrags auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen. Hiervon ausgehend ist der geschuldete Betrag nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats grundsätzlich zeitanteilig zu berechnen (EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 - C-641/19, NJW 2020, 3771 Rn. 26 ff; Senat, Urteil vom 6. Mai 2021 - III ZR 169/20, zur Veröffentlichung bestimmt). Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden; nur unter dieser Voraussetzung kann der Verbraucher sachgerecht entscheiden, ob er von dem Unternehmer verlangen soll, mit der Ausführung der Dienstleistung während der Widerrufsfrist zu beginnen (EuGH aaO Rn. 28 und Senat aaO).
Ist der Verbraucher bei Vertragsschluss ordnungsgemäß belehrt worden und daher die 14-tägige Widerrufsfrist sofort in Gang gesetzt (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB) sowie die Wertersatzpflicht (§ 356 Abs. 1 Satz 8 BGB) begründet worden, beträgt der zeitanteilig zu berechnende Wertersatzanspruch bei einem unter Ausschöpfung der Frist erklärten Widerruf also 10,33 € (= 269,40 € : 365 x 14).
Eine Ausnahme von der zeitanteiligen Berechnung liege hier nicht vor.
Der BGH stellte klar, dass die von der Beklagten verwendete Klausel gem. § 361 Abs. 2 BGB unzulässig sei. Danach darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers von den Regelungen des Widerrufsrechts abgewichen werden, was vorliegend jedoch der Fall sei.
Die von der Beklagten verwendete Wertersatzklausel ist unwirksam, denn von den Regelungen zum Widerrufsrecht kann gemäß § 361 Abs. 2 BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Dabei ist es unerheblich, dass - wie das Berufungsgericht meint - die Klausel sich auch zugunsten des Verbrauchers auswirken könnte. Maßgeblich ist, ob sie abstrakt eine Schlechterstellung des Verbrauchers ermöglicht (so MüKoBGB/Fritsche, 8. Aufl., § 361 Rn. 14) beziehungsweise ob sie sich im konkreten Fall nachteilig für den Verbraucher auswirkt (so BeckOGK/Rosenkranz, BGB, § 361 Rn. 20 [Stand: 1. April 2021]). Beides ist hier der Fall.
Der BGH entschied, dass durch die irreführende Klausel die Widerrufsbelehrung insgesamt falsch werde und kein Anspruch auf Wertersatz bestehe.
Durch die von der Beklagten verwendeten „Hinweise zum Wertersatz“ wird der Verbraucher in die Irre geführt und kann von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten werden. Dies hat zur Folge, dass die Widerrufsbelehrung insgesamt nicht ordnungsgemäß ist, so dass die Voraussetzungen für einen Wertersatzanspruch der Beklagten gemäß § 357 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB nicht erfüllt sind.
Die Vorinstanz hatte hierzu noch anders entschieden und die Klausel als zulässige Ergänzung außerhalb der Widerrufsbelehrung angesehen. Der BGH stellte klar, dass die Klausel zusammen mit der Widerrufsbelehrung als Einheit zu verstehen sei.
Dabei ist es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unerheblich, dass die Klausel nicht in der verwendeten Muster-Widerrufsbelehrung selbst enthalten war und diese mit dem Zusatz „Ende der Widerrufsbelehrung“ abschloss. Die „Hinweise zum Wertersatz“ ergänzen und konkretisieren die in der Belehrung enthaltene Bezugnahme auf die Verpflichtung des Kunden, einen „angemessenen Beitrag“ für die bereits erbrachten Leistungen der Beklagten zu zahlen, und sind damit als Einheit mit der Belehrung zu verstehen. Die Hinweise waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an der Stelle verortet, wo der Verbraucher mit einer solchen Information gewöhnlich rechnen darf. Inhaltlich ergänzen sie die ganz pauschal gehaltene Beschreibung der Rechtsfolgen in der Widerrufsbelehrung um die konkreten Einzelheiten, auf die es dem Verbraucher ankommt, wenn er eine informierte Entscheidung über den Widerruf treffen möchte. Ein Verbraucher, der vor einer solchen steht, wird daher nicht nur die Widerrufsbelehrung und den darin enthaltenen allgemeinen Hinweis auf eine Wertersatzpflicht, sondern auch die konkreten „Hinweise zum Wertersatz“ zum Gegenstand seiner Erwägungen machen. Der Zweck der Widerrufsbelehrung, dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zu ermöglichen […], wird durch die von der tatsächlichen Rechtslage zum Nachteil des Verbrauchers erheblich abweichende Darstellung der Widerrufsfolgen in diesen Hinweisen ins Gegenteil verkehrt.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass eine Gesamtbetrachtung der Widerrufsbelehrung zusammen mit anderen Klauseln dazu führen würde, dass dem Unternehmer ein unkalkulierbares Risiko der Unwirksamkeit seiner Widerrufsbelehrung aufgebürdet würde. Dieser Auffassung erklärte der BGH eine klare Absage.
Nicht durchgreifend ist die Befürchtung des Berufungsgerichts, dass für die Beklagte durch die Einbeziehung aller möglichen die Rechtsfolgen des Widerrufs betreffenden Regelungen in die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung ein unkalkulierbares Risiko entstünde. Diese Erwägung rechtfertigt es nicht, eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Verbrauchers anzunehmen, obwohl ihm fälschlich Folgen eines Widerrufs vor Augen geführt werden, die diesen als wirtschaftlich nahezu sinnlos erscheinen lassen.
Zudem sah das Berufungsgericht wegen der gesetzlichen Vorgaben des AGB-Rechts und dem Verbot abweichender Regelungen zulasten des Verbrauchers gem. § 361 BGB keinen Anlass, die Widerrufsbelehrung als komplett unwirksam anzusehen – der BGH jedoch schon.
Die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist nicht nur Voraussetzung für einen Wertersatzanspruch des Unternehmers, sondern auch für den Beginn der Widerrufsfrist (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB). Wird dem Verbraucher aber durch die mit der Widerrufsbelehrung erteilten weiteren Hinweise der unzutreffende Eindruck vermittelt, ein Widerruf sei wirtschaftlich sinnlos, und sieht er daher (zunächst) von einem Widerruf ab, so ist er auf den Fortbestand seines Widerrufsrechts bis zum Erhalt der für eine sachgerechte Entscheidung erforderlichen Informationen angewiesen. Eine isolierte, aus §§ 307 ff und § 361 BGB folgende Unwirksamkeit der Wertersatzberechnungsformel käme ihm dagegen lediglich dann zugute, wenn er den Widerruf bereits erklärt hat; sie gewährte insoweit keinen vergleichbaren Schutz.
Wenn die Muster-Widerrufsbelehrung unverändert und nur so verwendet wird, wie es in den Gestaltungshinweisen vorgesehen ist, gilt die sog. „Privilegierung“. Das bedeutet, dass das vorgesehene Muster per Gesetz als ausreichend gilt, um Ihre Informationspflicht zum Widerrufsrecht zu erfüllen, und dass Ihnen keine rechtlichen Nachteile durch Fehler entstehen können, die das gesetzliche Muster eventuell enthält. Der BGH hat nun entschieden, dass hierfür nicht nur die Widerrufsbelehrung isoliert zu betrachten ist, sondern auch entsprechende Klauseln außerhalb der Widerrufsbelehrung, die diese inhaltlich ergänzen sollen, zu berücksichtigen sind. Ist eine entsprechende Klausel unwirksam, wird als Folge insgesamt nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert. Wenn Sie an mehreren Stellen über das Widerrufsrecht informieren, achten Sie darauf, dass es nicht zu Widersprüchen kommt und das Widerrufsrecht nicht unzulässig eingeschränkt wird.
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