Mit Inkrafttreten des Anti-Abmahn-Gesetzes wurden in § 8c Abs. 2 UWG bestimmte Fallgruppen missbräuchlicher Abmahnungen aufgenommen, u.a. auch dann, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung zu hoch ansetzt. Das OLG Celle (Beschl. v. 31.5.2021 – 13 U 23/21) stellte nun klar, dass diesen Fallgruppen nur Indizwirkung zukomme und eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände notwendig sei.
Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel und warb mit gesundheitsbezogenen Angaben, sog. Health-Claims. Der Kläger, ein Mitbewerber, hielt diese Angaben für unzulässig und mahnte die Beklagte ab. Die geforderte Unterlassungserklärung gab die Beklagte jedoch nicht ab. Daraufhin erwirkte der Kläger vor dem LG Lüneburg (Urt. v. 25.2.2021 – 7 O 6/21) eine einstweilige Verfügung. Der Kläger hatte bei seiner Abmahnung einen Gegenstandswert von 82.500 € in Ansatz gebracht. Es ging um 11 Verstöße gegen die Health-Claims-VO, denen jeweils 7.500 € zugrunde gelegt wurden. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Das OLG Celle wies nun in einem Beschluss daraufhin, dass es beabsichtige, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei nicht wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen.
Das Gericht stellte klar, dass den neuen Fallgruppen missbräuchlicher Abmahnungen nur Indizwirkung zukomme und eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände notwendig sei.
In dem neuen § 8c Absatz 2 UWG sollten die Fallgruppen der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen weiter konkretisiert und für die Praxis besser handhabbar gemacht werden (BT-Drucksache 19/22238, S. 17). Mit der Formulierung des Einleitungssatzes „ist im Zweifel anzunehmen“ wird klargestellt, dass eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände erforderlich ist. Die Erfüllung einer der genannten Konstellationen kommt lediglich eine Indizwirkung für einen Missbrauch zu. Der Abmahnende kann diese Indizien erschüttern (aaO).
Zwar halte das Gericht den Gegenstandswert für überhöht, jedoch wurde nachvollziehbar dargelegt, welche Berechnungen zugrunde gelegt wurden.
Danach ist im Streitfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Zwar hält auch der Senat den bei der Abmahnung in Ansatz gebrachten Gegenstandswert von 82.500 € (11 Verstöße à 7.500 €) für übersetzt. Der Verfügungskläger hat jedoch nachvollziehbar dargetan, welche Überlegungen sein Prozessbevollmächtigter bei der Bemessung des Streitwerts angestellt hat (Bl. 7 f. d.A). Dabei ist der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers zutreffend davon ausgegangen, dass die einzelnen Werbeangaben jeweils gesonderte Unterlassungsansprüche begründen können und daher grundsätzlich eine Wertaddition vorgenommen werden kann. Zwar könnte es sich teilweise um kerngleiche Verstöße handeln, was bei der Bemessung des Gesamtwerts zu berücksichtigen wäre. Diese Frage ist jedoch nicht einfach zu beantworten, weil sich die Aussagen - soweit sie gleichgerichtet sind - auf unterschiedliche Bestandteile („Komponenten“) des Eiweiß-Produkts beziehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Bemessung der Gegenstandswerte von lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüchen keine feststehenden Kriterien existieren und auch in der Rechtsprechung im Einzelfall ganz erhebliche Unterschiede zu verzeichnen sind, genügen die vorliegenden Umstände jedenfalls nicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - unstreitig - der Verfügungsbeklagte in einer Abmahnung des Verfügungsklägers für einen einzigen Health Claim bereits einen Wert von 20.000 € zugrunde gelegt hat (Bl. 7, 43 d.A).
Das OLG Celle beabsichtige, den Streitwert auf 38.500 € festzulegen. Von einem Rechtsmissbrauch sei hingegen nicht auszugehen.
Welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung für Lebensmittel verwendet werden dürfen, regelt die VO (EG) 1924/2006 (HCVO = Health-Claims-Verordnung). Das Landgericht habe zu Recht alle bemängelten Angaben als gesundheitsbezogene Angaben eingestuft, ebenfalls die Angabe „zur Förderung der Trainingsleistung“. Auch diese Angabe war vorliegend unzulässig.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmitteloder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
Dies ist auch in Bezug auf die Angabe „zur Förderung der Trainingsleistung“ der Fall; diese suggeriert im maßgeblichen Kontext der konkreten Verletzungsform, dass das Mittel die positive gesundheitliche Wirkung von Sport-Training verstärkt. Zwar handelt es sich lediglich um eine nicht-spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO. Diese ist jedoch gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO unzulässig, weil ihr keine nach Art. 10 Abs. 1 HCVO zulässige spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
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