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OLG Frankfurt: eBay muss Angebote bei Verstößen gegen Produktsicherheit sperren

Produkte dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind. Vorschriften hierzu enthalten u.a. das Produktsicherheitsgesetz und die Verordnung über persönliche Schutzausrüstung. Das OLG Frankfurt (Urt. v. 24.6.2021 – 6 U 244/19) entschied nun, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes nach Hinweisen auf klare Rechtsverletzungen das entsprechende Angebot unverzüglich sperren und sicherstellen müsse, dass es nicht zu weiteren Verstößen kommt.

Verstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften

Die Klägerin produziert und vertreibt u.a. mehrfarbige Oberarmschwimmhilfen, die aus permanent schwimmfähigem Material gefertigt und so gestaltet sind, dass eine optimale Arm- und Bewegungsfreiheit gewährleistet wird. Die Schwimmhilfen tragen die Marke der Klägerin, eingeprägte Sicherheitshinweise, Name und Anschrift der Klägerin sowie ein CE-Kennzeichen.

Die Beklagte betreibt in Deutschland den Internetmarktplatz ebay.de. Dort wurden von gewerblichen Verkäufern Schwimmscheiben chinesischer Herkunft angeboten, die weder über eine Herstellerkennzeichnung noch eine CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Baumusterprüfbescheingigung verfügten. Die Klägerin beanstandete dies wegen Verstoßes gegen die Produktsicherheitsvorschriften mehrfach schriftlich gegenüber der Beklagten.

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 16.10.2019 – 2-6 O 77/19) hatte die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt

Die Berufung der Klägerin vor dem OLG Frankfurt hatte überwiegend Erfolg. Das Gericht entschied, die Beklagte habe es zu unterlassen, auf ihrer Handelsplattform Angebote bereits angezeigter Verkäufer zu schalten, bei denen auf den Lichtbildern das Fehlen der CE-Kennzeichnung und der Hersteller-Angaben zu erkennen sei. Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor, das Gericht hat jedoch bereits eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Pflicht zur Sperrung der Angebote und Verhinderung weiterer Verstöße

Nach der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen (VO [EU] 2016/425) dürfen solche Produkte nur dann auf den Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Vorgaben dieser Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden. Entgegen den Anforderungen verfügten die angebotenen Schwimmhilfen jedoch weder über eine CE-Kennzeichnung noch eine Herstellerkennzeichnung. Die Angebote erfüllten zudem nicht die Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG müssen ebenfalls grundsätzlich auf Verbraucherprodukten der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers angebracht sein. Zudem ist nach § 7 ProdSG ebenfalls die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben. Diese Angaben fehlten. eBay sei verpflichtet, bei Hinweisen auf solche konkreten Verstöße die entsprechenden Angebote zu sperren und weitere Verstöße zu verhindern.

Die Beklagte sei für diese Verstöße verantwortlich. Sie müsse nicht nur konkrete Angebote unverzüglich sperren, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen – wie hier – hingewiesen wurde (sog. „notice an take down“-Prinzip). Vielmehr müsse sie auch darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts komme. Sie treffe deshalb jedenfalls bei der Verletzung von Produktsicherheitsvorschriften die Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Durch ihr gefahrerhöhendes Verhalten bestehe eine „Erfolgsabwendungspflicht“. Daraus folgende Prüfungspflichten seien ihr zumutbar, da die Produkte leicht identifizierbar seien. Die Verpflichtung führe auch nicht zu einer Gefährdung oder unverhältnismäßigen Erschwerung des Geschäftsmodells der Beklagten. Sie könne vielmehr eine Filtersoftware einsetzen, mit welcher Schwimmscheiben-Angebote derjenigen Accounts ermittelt werden, bei denen in der Vergangenheit rechtsverletzende Angebote bereits angezeigt wurden.

Die Überprüfung, ob die Kennzeichnung zu Recht angebracht und die Sicherheitsanforderungen tatsächlich erfüllt wurden, sei eBay hingegen nicht zumutbar. Darum ging es in dem vorliegenden Verfahren jedoch auch nicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

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