Gütesiegel genießen bei Verbrauchern großes Vertrauen und beeinflussen häufig ihre Kaufentscheidung. Sie erwarten, dass diese von neutralen Dritten aufgrund objektiver Kriterien und nach Kontrollen vergeben werden. Das LG München I (Urt. v. 26.3.2021 – 37 O 7730/20) entschied nun, dass ein selbstgefertigtes Bio-Siegel diese Erwartungen nicht erfüllt und die Verwendung irreführend ist, wenn es wie ein offizielles Gütesiegel verwendet wird.
Die Beklagte produziert und vertreibt über ihren Online-Shop Naturarzneien, Nahrungsergänzungsmittel und Tees. Hierbei verwendete sie ein selbst gestaltetes Bio-Logo. In einem Werbeprospekt, der auf der Internetseite der Beklagten heruntergeladen werden kann, führt die Beklagte aus, dass das Logo die Herkunft aller Zutaten aus ökologischem Anbau garantiere und zusätzlich die sorgfältige Kontrolle sämtlicher Teebestandteile im eigenen Labor. Das Logo wird jedoch ohne erklärenden Zusatz verwendet. Soweit es im Internet verwendet wird, erscheint allerdings, wenn man mit dem Maus-Zeiger über das Logo fährt, die Angabe „S Bio Qualität“. Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, mahnte die Beklagte wegen der Verwendung dieses Logos ab und verlangte Unterlassung. Die Beklagte wies die Vorwürfe jedoch zurück und gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.
Das LG München I entschied, dass die Verwendung des eigenen Bio-Siegels irreführend sei. Es erwecke den falschen Eindruck, von Dritten aufgrund konkreter objektiver Vorgaben und Kontrollen vergeben worden zu sein.
Das Gericht entschied, dass die Beklagte das Bio-Logo wie ein Gütesiegel verwende und auf diese Weise bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecke, dass es von Dritten aufgrund konkreter objektiver Vorgaben und Kontrollen vergeben worden ist. Dies sei jedoch nicht der Fall. Tatsächlich handle es sich um ein firmeneigenes Zeichen der Beklagten, welches diese aufgrund eigener Kriterien verwendet, die für den Verbraucher nicht erkennbar sind.
Es handelt sich um ein firmeneigenes Zeichen der Beklagten, welches diese aufgrund eigener Kriterien verwendet, die für den Verbraucher nicht erkennbar sind. […] Das Bio-Zeichen der Beklagten wird in allen drei Anzeigen nicht (nur) auf dem Produkt, sondern vor allem gut erkennbar unterhalb des Produktfotos abgebildet. Dadurch wird zum einen die Bio-Qualität blickfangmäßig herausgestellt. Darüber hinaus jedoch erweckt die Abbildung den Eindruck eines Gütezeichens, welches aufgrund einer Bewertung durch Dritte vergeben wurde. Dieser Eindruck wird besonders deutlich in der ersten Anzeige, in welcher das Bio-Logo unmittelbar neben dem Bio-Siegel der EU aufgeführt wird, wodurch es auf die gleiche Ebene gehoben wird wie jenes Siegel und in seinem Aussagegehalt nicht unterscheidbar ist (vgl. OLG Rostock Urt. v. 15.10.2014, BeckRS 2015, 41 Rn. 29 [= WRP 2015, 66] – Allergieakademie). Aber auch in den anderen beiden Anzeigen erfolgt die Abbildung losgelöst von dem Produkt selbst und auch von der konkreten Produktbeschreibung. Dadurch erscheint sie wie eine separate Auszeichnung mit einem besonderen Wert- und Informationsgehalt.
Entscheidend sei nicht die Ähnlichkeit zu offiziellen Siegeln, so das Gericht, sondern gerade die Verwendung als Siegel, um die Qualität der entsprechenden Produkte besonders hervorzuheben.
Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit das Bio-Zeichen der Beklagten graphisch mit offiziellen Bio-Siegeln übereinstimmt. Grundsätzlich weist es jedenfalls eine Gestaltung auf, die auch bei einem offiziellen Bio-Siegel Verwendung finden könnte. Anders als etwa die „bio“-Schriftzüge und Zeichen verschiedener Lebensmittelhändler oder -hersteller erweckt das streitgegenständliche Logo durch die mit einem offiziellen Siegel vergleichbare Größe, die klare Umrandung und die konkrete farbliche Gestaltung den Eindruck eines Stempels oder Abzeichens. Auch fehlt es anders als in einigen vom Beklagtenvertreter angeführten Beispielen („E Bio“, „R Bio“) an der gleichzeitigen Nennung des Herstellers bzw. Händlers. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Verkehr an Marken gewöhnt ist, die ausdrücklich auf die Bio-Qualität der gekennzeichneten Waren Bezug nehmen. Im streitgegenständlichen Fall wird das Bio-Zeichen nicht wie eine Marke zur Kennzeichnung des betreffenden Produktes verwendet, welches beim Verkehr eine Assoziierung des Bildes gerade und nur mit dem Tee der Beklagten hervorrufen soll, sondern wie ein Siegel zur Hervorhebung und Vertrauensbildung in Bezug auf die Bio-Qualität dieses – oder ggf. auch eines beliebigen anderen – Produktes.
Mit der Verwendung von Gütesiegeln gehe jedoch eine bestimmte Verbrauchererwartung einher, die hier nicht erfüllt werde. Sie erwarten, dass diese von neutralen Dritten aufgrund objektiver Kriterien und nach Kontrollen vergeben werden.
Mit der Siegel-Qualität des Bio-Zeichens geht eine Erwartung der Verbraucher einher, dass über die Erlaubnis zur Verwendung des Zeichens aufgrund objektiver Kriterien und zumindest irgendwie gearteter Kontrollen von neutralen Dritten entschieden worden ist (vgl. BGH GRUR 2016, 1076, 1079 Rn. 39 [= WRP 2016, 1221] – LGA tested). Prüf- oder Gütesiegel werden üblicherweise von Dritten verliehen und garantieren eine bestimmte, festgelegte und objektiv überprüfbare Qualität. Dies gilt auch für das EU-Bio-Siegel, das zwar nicht aufgrund einer Prüfung vergeben wird, wohl aber Kontrollen unterliegt.
Das Gericht entschied, dass ein Siegel einen konkreten Aussteller zwar nicht erkennen lassen müsse. Es wäre vorliegend ein entsprechender Hinweis erforderlich gewesen, um die Verbraucher darüber aufzuklären, dass das Siegel nicht von einem Dritten vergeben wurde. Dieser fehle jedoch. Auch der Mouse-Over-Hinweis reiche hierfür nicht aus.
Für die Annahme eines Gütesiegels ist es nicht erforderlich, dass das Siegel einen konkreten Dritten als Aussteller erkennen lässt. Vielmehr hätte es eines Hinweises bedurft, dass hier kein Dritter eine Entscheidung über die Vergabe oder Verwendung des Siegels getroffen hat. Ein solcher ist jedoch auf den streitgegenständlichen Anzeigen – von dem vom Zufall abhängigen Fall des „Überfahrens“ mit der Maus abgesehen – nicht enthalten. Die Verleihung von einem Dritten ist für den Verkehr auch relevant und das mit dem Siegel einhergehende Qualitätsversprechen kann die Kaufentscheidung beeinflussen. Einem Siegel wird ein anderes Vertrauen entgegengebracht als einer vom Hersteller selbst ausgesprochenen Anpreisung (vgl. BGH GRUR 2016, 1076, 1079 Rn. 38 [= WRP 2016, 1221] – LGA tested).
Auch dass es sich bei den beworbenen Produkten tatsächlich um biologische Erzeugnisse handelt, sei nicht entscheidend.
Diesem Verkehrsverständnis kann nicht entgegengehalten werden, dass das so beworbene Produkt tatsächlich ein ökologisches Erzeugnis ist oder die Voraussetzungen eines – anderen – Bio-Siegels erfüllt. Die Klägerin wendet sich nicht gegen den Begriff „bio“ als solchen, vielmehr bleibt es der Beklagten unbenommen, ihre ökologischen Herstellungsvorgaben entsprechenden Produkte als solche zu kennzeichnen. Angegriffen wird vorliegend lediglich die Verwendung des firmeneigenen Bio-Zeichens als Gütesiegel, dessen Aussagekraft über den bloßen Hinweis auf die Bio-Qualität hinausgeht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist beim OLG München unter dem Az. 6 U 1972/21 anhängig.
Für Gütesiegel gelten bestimmte Anforderungen. Sie müssen von einer neutralen Stelle nach objektiven Kriterien vergeben worden sein. Selbstgefertigte Gütesiegel sind hiermit unvereinbar, wie das LG München nun noch einmal klargestellt hat. Darüber hinaus ist es bei der Verwendung von Gütesiegeln erforderlich, dass Informationen zu den Prüfkriterien zugänglich gemacht werden. Hierfür reicht es aus, dass auf eine entsprechende Informationsseite verlinkt wird.
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