Zum 1.7.2021 wird die sog. Fernverkaufsregelung als Teil des europäischen E-Commerce-Pakets umgesetzt und sieht weitreichende Änderungen hinsichtlich der Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Handel vor. Die Umsatzsteuerreform wird zahlreiche Online-Händler betreffen und hat Auswirkungen sowohl auf die Preiskalkulation als auch auf die Darstellung der Preisangaben im Online-Shop. Über die Neuregelungen haben wir bereits berichtet.
In diesem Beitrag möchten wir Ihnen noch einmal Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, die bei Überschreiten der zukünftigen Lieferschwelle i.H.v. 10.000 € für die gesamte EU in Betracht kommen.
Was ändert sich für Online-Händler?
Ab dem 1.7.2021 entfällt die bisherige Lieferschwellenregelung und wird durch die sog. Fernverkaufsregelung ersetzt. Diese regelt gem. § 3c Abs. 1 – 3 UstG i.d.F. ab 1.7.2021, dass Online-Händler die Umsatzsteuer an dem Ort, an dem sich ein Gegenstand bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Verbraucher befindet, zu entrichten haben. Dies gilt jedoch nur, wenn Online-Händler eine Lieferschwelle in Höhe von 10.000 € pro Kalenderjahr innerhalb der gesamten EU überschreiten oder gem. § 3c Abs. 4 UStG-E auf die Lieferschwellen-Regelung verzichtet haben. Wird die Schwelle von 10.000 € einmal überschritten, müssen sich Online-Händler in jedem Mitgliedstaat, in den anschließend Lieferungen erfolgen, registrieren lassen und dort die Umsatzsteuer abführen. Sollte die Lieferschwelle von 10.000 € hingegen nicht erreicht worden sein, ist die Umsatzsteuer wie bisher im Ursprungsland abzuführen. Hiermit wird die Richtlinie (EU) 2017/2455 in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen umgesetzt.
OSS-Verfahren
Infolge der niedrigen Schwellenwerte für innergemeinschaftliche Lieferungen entsteht für Händler ein erhöhter Registrierungsaufwand im EU-Ausland. Es besteht jedoch die Möglichkeit, das sog. One-Stop-Shop Verfahren (kurz: OSS-Verfahren) zu nutzen. Das Verfahren ermöglicht es Online-Händlern, sich nicht mehr kostenpflichtig in mehreren Mitgliedstaaten registrieren zu müssen. Stattdessen können sie sich beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern anmelden und die anfallenden, ausländischen Umsatzsteuern zentral abführen. Eine Nutzung des OSS-Verfahrens erfolgt auf freiwilliger Basis. Sollte das OSS-Verfahren nicht genutzt werden, entstehen durch die Regelungen neue Registrierungsverpflichtungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Das bisherige MOSS-Verfahren wird durch das OSS-Verfahren ersetzt.
Müssen unterschiedliche Umsatzsteuersätze ausgezeichnet werden?
In der zentralen Norm § 1 Abs. 1 PAngV wird geregelt, dass gegenüber Verbrauchern der Gesamtpreis anzugeben ist. Unter Gesamtpreis ist der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV ist zusätzlich zum Grundpreis anzugeben, dass die Umsatzsteuer enthalten ist (z.B. durch den Hinweis „inkl. MwSt.“). Die konkrete Höhe der Umsatzsteuer muss hingegen nicht angegeben werden. Erforderlich ist danach gegenüber Verbrauchern der Bruttopreis, die Auszeichnung des konkreten Umsatzsteuersatzes ist nicht zwingend.
Innerhalb der EU ist das Steuerrecht jedoch nicht voll harmonisiert. Stattdessen gelten in den Mitgliedstaaten jeweils verschiedene Umsatzsteuersätze. Nachdem die Lieferschwelle von 10.000 € erreicht wurde, ist die Umsatzsteuer im jeweiligen Mitgliedstaat abzuführen. Aber wie können Gesamtpreise ausgezeichnet werden, wenn die Steuersätze variieren?
Keine Option: Preisanpassung im Bestellvorgang
Eine Anpassung des Bruttopreises während des Bestellvorgangs (z.B. nach Eingabe der Lieferadresse) ist jedenfalls keine Lösung. Nach dem Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit müssen die Preisangaben erfolgen, bevor der Bestellvorgang eingeleitet wird.
Verbraucher benötigen die Angaben, wenn sie sich näher mit dem Angebot befassen, daher müssen diese eindeutig dem Angebot oder der Werbung zugeordnet sein. Der BGH hat entschieden, dass ein Hinweis auf die enthaltene MwSt. und die Versandkosten im Warenkorb zu spät sei und damit gegen die PAngV verstoße.
Umsetzungsmöglichkeiten im Online-Shop
Folgende Lösungsmöglichkeiten kommen in Betracht:
1.Errichtung von Länder-Shops
Die erste Möglichkeit besteht in der Errichtung von Ländershops. Bei dieser Option können Kunden zu Beginn des Online-Shop-Besuchs wählen, in welches Land die Lieferung erfolgen soll. Durch die Wahl werden Kunden entsprechend in die jeweiligen Ländershops mit den für sie angepassten Bruttopreisen weitergeleitet. Ländershops bieten den Vorteil, dass verschiedene Mehrwertsteuersätze berücksichtigt werden können und die Preiskalkulation vereinfacht wird. Allerdings ist diese Lösung aufwendig in der Umsetzung.
2.Beibehaltung der Bruttopreise
Eine weitere Option besteht darin, die deutschen Bruttopreise beizubehalten, unabhängig vom jeweiligen Mehrwertsteuersatz des Lieferlandes. In Anbetracht dessen, dass die konkrete Höhe der Umsatzsteuer nicht angegeben werden muss, verstößt diese Alternative nicht gegen die PAngV. Je nach Mehrwertsteuersatz eines Lieferlandes kann der verbleibende Nettopreis jedoch höher oder niedriger ausfallen, sodass Margen stark variieren können und im Zweifel geringer ausfallen.
3.Erhöhung der Bruttopreise
Schließlich können die Bruttopreise insgesamt erhöht werden und an die anderen europäischen Umsatzsteuersätze angeglichen werden. Auf diese Weise werden im Online-Shop ebenfalls einheitliche Brutto-Endpreise angezeigt, Verluste durch höhere Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten werden abgefangen. Da die Angabe der Mehrwertsteuer in konkreter Höhe nicht erforderlich ist, wären die rechtlichen Vorgaben nach der PAngV ebenfalls erfüllt. Eine Erhöhung der Preise kann allerdings Wettbewerbsnachteile mit sich bringen.
Hinweis: Bei der Angleichung bzw. der Beibehaltung der Brutto-Preise könnte es sich möglicherweise um einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Geoblocking-VO (VO [EU]) 2018/302) handeln. Danach müssen EU-Kunden in der Lage sein, unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats des Anbieters erwerben zu können, einschließlich der Nettopreise. Zwar würden die Kunden dieselben Bruttopreis angezeigt bekommen, die zugrundeliegenden Nettopreise wären jedoch möglicherweise je nach Mitgliedstaat des Kunden unterschiedlich.
Fazit
Die Fernverkaufsregelung hat weitreichende Auswirkungen auf den Cross-Border-Handel, insbesondere auf die Preisauszeichnung im Online-Shop. Die EU-weite Schwelle von 10.000 € wird schnell überschritten sein. Online-Händlern stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, die Vorgaben der PAngV und der Fernverkaufsregelung in Einklang zu bringen, die jeweils Vor- und Nachteile mit sich bringen. Auch wenn durch das OSS-Verfahren die Registrierung und Abfuhr der Umsatzsteuern im EU-Ausland vereinfacht werden soll, indem die Meldepflichten in den jeweiligen Mitgliedstaaten entfallen, kann von einer Entlastung der Online-Händler keine Rede sein.
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Hallo,
danke für den Artikel – nur kurz nachgefragt;
Worauf bezieht sich die Lieferschwellen von 10.000 Euro konkret –
– wenn ich beispielsweise 10.000 Euro Stationär und 7.500 im lokalen Land und 5.000 Euro ins EU Ausland verkaufe, dann wird nur die 5.000 Euro angesetzt und ich liege unter der Schwelle oder wird der lokale Markt als ebenfalls EU mitgerechnet?
– und das gilt Kanalübergreifend, richtig? Also der eigene Onlineshop plus Marktplatzaktivitäten bei Amazon o.ä.?
Es grüßt
Michael
Leider sehe ich das so das keine der 3 “Möglichkeiten” eine Option im eigentlichen Sinne ist.
Option 1 ist für kleinere Shops nur sehr aufwändig und kostenintensiv umsetzbar. Daher finde ich auch die Grenze von 10.000 Euro als deutlich zu niedrig. 100.000 wäre realistischer weil Shops die solche Umsätze im Ausland generieren sehr viel mehr Möglichkeiten haben so etwas auch umzusetzen.
Option 2 ist ebenfalls keine Option weil ich z.B. dann bei einer Lieferung nach Ungarn bereits fast zum Selbstkostenpreis verkaufen würde. Ich glaube die Vorstellung von Politikern und Juristen was Gewinnmargen im Online-Handel angeht sind recht realitätsfern.
Option 3 ist hoffentlich als Scherz gedacht. Erhöhte Preise akzeptieren Kunden nicht.
Tatsächliche Alternativen gibt es nicht… ausser einfach nicht mehr ins Ausland zu liefern sondern dann nur noch inländische Lieferadressen zu akzeptieren.
Das PangV zwingt einen einfach dazu weil das PangV so wie es ist keine Alternativen zulässt die irgendwie praktikabel umsetzbar wären.
Stimme überein, dass die 3 Optionen keine tatsächlich wirtschaftlich nutzbaren für normale Anbieter sind.
Ich frage mich, ob die PangV überhaupt für Lieferadressen außerhalb Deutschlands Anwendung findet. Immerhin ist dies ja eine rein deutsche Verordnung. Wenn ich bei Amazon.fr bestellt sind die Preise dort auch erstmal mit 20% französischer Ust angegeben und im Bestellvorgang wird es dann etwas günstiger bei deutscher Lieferadresse mit deutscher Ust. Meine Idee wäre den Hinweis auf der Produktseite so zu gestalten: “Preis inkl. Mwst zzgl. xxx EUR Versand bei Lieferung nach Deutschland – Lieferland ändern”. Durch Klicken des Links ändert man dann ggf. das Lieferland und bekommt als Nebeneffekt auch gleich die korrekten Versandkosten angezeigt.
Wenn man ganz spitzfindig sein möchte, sind die Angaben ja auch für Kunden in Deutschland nicht immer korrekt, z. B. für Lieferadressen auf Helgoland oder in Büsingen fällt keine Umsatzsteuer an, dann wäre die Preisangabe auch fehlerhaft.
Die PangV geht zurück auf die Europäische Preisangaben-Richtliie, die in allen Mitgliedsstaaten umgesetzt wurde
Hallo,
die Gegenfrage wäre doch, wen möchte man damit erreichen? Die Großen, die eh alle Steuerschlupflöcher kennen und nutzen und/oder auch das Geld haben, entsprechende Steuerberater in allen Ländern der Welt einsetzen zu können? Sicherlich nicht.
Es trifft doch wieder die Kleinen, die Dank des Internets nun mehr oder weniger weltweit verkaufen können, sofern sie es denn möchten.
Einerseits sollen wir alle weltweit und EU-weit verkaufen, andererseits werden wir mit Regulierungen vom verkaufen abgehalten.
Käzerisch gefragt: Wann kommt die erste Abmahnung, weil man nicht ins Ausland verkauft?
Warum kauft denn jemand im oder aus dem Ausland ein? Bestimmt nicht, um Steuern zu sparen, sondern – zumindest aus Kundensicht – weil es im Ausland günstiger ist.
Wenn ein Kabel in China inkl. Versand für 1-2 Euro zu haben ist, warum soll ich dann hier 20,- Euro zahlen (oder von mir aus auch nur 5,- Euro)?
Zu Punkt 1
Aha. Also, nach den allseits geliebten Keks-Richtlinien (die zu mehr als 90% falsch umgesetzt werden), soll der Kunde also nun auch noch sein Land auswählen… Macht ja für uns auch keine Arbeit, aber, warum noch mal sucht der Kunde eine andere Seite…?
Klingt in der Theorie vielleicht einfach, aber wer möchte jetzt zwei zusätzliche Klicks machen, um in einen Onlineshop zu gelangen…?
Hinzu käme, daß man auch die Landessprache und alle Rechtstexte des Landes benötigt, da man sonst garantiert abmahnfähig ist. Und welcher Händler kann sich das Leisten, wenn nur die wenigsten Anbieter Rechtstexte für AT, CH, FR und…? anbieten?
Also, bleibt uns nichts anders übrig, hier den EU und/oder weltweiten Handel einzustellen – dürfen dann andere Länder übernehmen.
Zu 2
Ist die sinnvollste Alternative, da fast alle Shops so funktionieren (aber bitte dran denken, über wieviel Prozent wir hier reden, denn wenn PayPal oder eine andere kostenpflichtige Zahlungsart im Spiel ist, ist die vermeindlich Hohe Marge mehr als weg. Es werden leider immer wieder die enormen Gebühren vergessen, die dem Kunden immer wieder verschwiegen werden sollen (s. PP). Gut, die darf man vermutlich wieder drauf setzen, sofern es erlaubt ist?
Zu 3
Kann man auch zum 1. April schreiben. 😉
Warum kaufen die Kunden im oder aus dem Ausland?
Klappt leider nur bei eigenen Produkten, ohne Konkurrenz, ansonsten ist der nächste Shitstorm als Abzocker usw. vorprogrammiert und nicht nur von den Kunden, sondern auch von den lieben Verbraucherschützern.
Noch etwas anderes: “Der BGH hat entschieden, dass ein Hinweis auf die enthaltene MwSt. und die Versandkosten im Warenkorb zu spät sei und damit gegen die PAngV verstoße.”
Die Versandkosten kann man natürlich mehr oder weniger genau vorher einsehen, aber in den meisten Shops werden sie doch erst im Warenkorb richtig angezeigt. Alle Shops falsch?
Bei der Gelegenheit verstehe ich immer noch nicht, warum gerade die Versandkosten ins Ausland nicht auf Anfrage angeboten werden dürfen, da es zig verschiedene Möglichkeiten gibt und die Preise im Kg, Größe, Gewicht, Wert usw. abhängen und man es leider nicht so einfach abbilden kann, wie hier in D. Ok, große Firmen vielleicht, die bessere (einheitlichere) Konditionen haben.
Diejenigen, die solche Gesetze vorschlagen, sollten wirklich mal 100 oder noch mehr Firmen & Selbständige besuchen und mal über die Schulter schauen…
Bin gespannt, zumindest klingt das OSS-Verfahren sehr sinnvoll, sodaß letztendlich wohl nur dort eine Registrierung durchgeführt werden muß und hoffentlich leicht und einfach ist (Steuerberater?). Und bitte nicht wieder über Vereine, Gebühren usw.
Eigentlich kann das örtliche Finanzamt das doch auch machen, oder nicht? Die haben ja alle Unterlagen oder bekommen von mir aus eine zusätzliche Länderliste.
Herzliche Grüße
Nils
Es ist wieder mal typisch Eu! Keiner hat realistische praxisnahe Lösungen!
Entweder wären lieferschwellen höher anzusetzen oder Eu-Weite einheitliche Mwst.
Option 1: nicht lösbar mit Ländershops denn Google spielt hier auch eine große Rolle. Sollte man ein Pop-up bei betreten des Shops machen straft Google mit Seo ab! Bei Cookie und Co ist es auch schon ein Problem. Lösung wäre das man im Shop auswählen kann beim Artikel-Preis in welches Land geliefert werden soll und dort dann der Preis am Produkt sich ändert. Wie ich den Text aber verstehe ist das auch nicht erlaubt. Alles andere nicht machbar ohne das man aus dem Ranking von Google fällt.
Option 2: Warum soll ich die Differenzen und daraus folgenden Verlusten mal wieder tragen der unterschiedlichen Mwst. Frag mich ob das nicht diskriminierend ist da Deutschland mit einer der niedrigsten Mwst Sätze hat. Auch für uns wird es so sein das wir verkauf in EU einstellen werden.
Soviel zur Gemeinschaft Eu!
Option3 möchte ich nicht kommentieren.
Bis heute weis auch nicht der Steuerberater wie die Meldungen dann laufen sollen beim oss verfahren sowie auch die meisten Buchhaltungsprogramme bieten hier keine automatisierte Meldungen an. Der größte Witz ist das dann nicht einmal Lastschrift möglich ist mit dem oss verfahren.
EU Note 6 setzen!
Hallo alle miteinander,
zu der Unsinnigkeit dieser Reform (insbes. für kleine Unternehmen) möchte ich gar nicht eingehen, das haben meine Vorredner bereits getan.
Ich habe konkrete Fragen zur Umsetzung – insbesondere bzgl der Schwelle.
Wir haben die 10.000 EUR Nettoumsatz in das EU-Ausland (abzgl. Unternehmer mit VAT-ID) bereits im 1.HJ 2021 geknackt und müssen daher ab 01.07.2021 alle Rechnungen mit dem MwSt-Satz des Landes des Käufers ausweisen.
Soweit so klar, aber:
1. Was ist mit Käufern z.B. aus Österreich, die sich die Ware an Verwandte oder Paketshops in Grenznähe in Deutschland senden lassen? Also Re-Anschrift Österreich, Lieferanschrift Deutschland. Wozu zählen diese dann?
2. 2022 – muss ich ab dem 01.01.22 die EU-Endabnehmer-Umsätze ständig überwachen, um zu sehen, welche Rechnung die 10.000EUR-Schwelle knackt? Und werden nur die Rechnungen AB dieser mit den unterschiedlichen MwSt-Sätzen ausgewiesen und die davor bleiben so wie erstellt? Oder werden alle vorherigen Rechnungen dann nachträglich geändert?
Ein großes Problem ist, dass z.B. unserer Faktura/Waren-System nicht sooo umfangreich ist und schon die Vielzahl der unterschiedlichen MwSt-Sätze ein Problem sind. Automatisierte Informationen oder Meldungen sind schon gar nicht möglich in dem Zusammenhang.
Ich “freue” mich über die Mehrarbeit, die wieder mal viel Raum für Fehler lässt.
K
ja ich finde, dass alle drei Optionen keine tatsächlich wirtschaftlich nutzbaren für normale Anbieter sind.
Danke trozdem für dein Artikel.
LG Anna Lena
Ja toll wieder eine Änderung die einem Probleme bereitet. Meine schwelle nach Österreich liegt bei 30000 EUR im Jahr muss ich jetzt mit meinem Steuerberater reden der die UST an Österreich abführen oder wie verhalte ich mich jetzt am Besten! Ich “freue” mich über die Mehrarbeit.
LG Singer
Hallo,
es wäre toll, wenn TrustedShops das Problem der Preisanzeige (Einheitliche Bruttopreise ggf abmahnfähig, verändernde Preisanzeige im Warenkorb nicht zulässig) einmal offiziell niederschreiben und einen Vorschlag für einen korrekten Umsetzungsweg bei der EU einfordern würde.
Wir als kleine Unternehmen werden da keine Chance haben, aber vielleicht würde man euch Gehör schenken?
Viele Grüße
Danke für den interessanten Artikel!
Hallo Herr Föhlisch,
die Angabe im Shop “inkl, USt.” wäre ab 1.7. ja nur für Länder mit selben Steuersatz (z.B. 19%) gültig, da sonst der Nettopreis nicht mehr stimmt und man so gegen die Geoblocking-VO verstößt.
D.h., man kommt eigentlich gar nicht drum herum, den Kunden eine nervige (und für uns sehr teure) Länderauswahl anzubieten (2 Popups: Cookie + Länderauswahl – wer macht das noch mit?) oder, man stellt den Verkauf in alle anderen Länder ein (wenn Kunden dann anfragen, haben die natürlich kein Verständnis, mehr zu zahlen, da wir uns sonst wieder in einer Grauzone befinden – derzeit leider die sicherste & günstigste Lösung).
Wer könnte uns denn abmahnen, wenn wir trotzdem “inkl. USt.” in die EU-Länder verkaufen? Alle Abmahnvereine? Verbraucherschützer?
Läßt man es dann drauf ankommen verklagt zu werden, damit man als Präsenzfall dienen darf, damit sich “die da oben” einigen? (ich weiß, hierzu können Sie vermutlich nichts sagen 😉 )
Gibt es eine Anlaufstelle in Deutschland, die wir Händler anschreiben könnten?
Vielleicht gibt es noch ein aktuelles “Update” Ihrerseits?
Vielen Dank!
Herzliche Grüße
Nils
Wie sieht es aus, wenn der Hinweis erscheint, dass die Angaben sich auf eine Lieferung in Deutschland beziehen und der Besucher aufgefordert wird, sich für abweichende Lieferadressen im Shop anzumelden, damit der Shop die richtige MwSt anzeigt?
Die Abmahnindustrie boomt, und reibt sich schon die Hände.
ja aber alle genannte Optionen keine tatsächlich wirtschaftlich nutzbaren für normale Anbieter sind.
Wie wollt Ihr dies lösen??
Gruß Michael