LG Dortmund: Rechtsmissbrauch bei Geltendmachung von Abmahnkosten trotz Ausschluss nach Anti-Abmahngesetz

Seit dem 2.12.2020 gilt das neue Anti-Abmahngesetz. Danach wurden mit § 8c Abs. 2 UWG bestimmte Fallgruppen missbräuchlicher Abmahnungen ins Gesetz aufgenommen. Das LG Dortmund (Beschl. v. 16.2.2021 – 10 O 10/21) entschied nun, dass ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, wenn der Abmahner Abmahnkosten und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, obwohl dies nach dem neuen Gesetz ausgeschlossen ist.

Der Antragssteller hatte einen Onlinehändler wegen fehlender Pflichtangaben am 27.1.2021 abgemahnt. Zu diesem Zeitpunkt war das Anti-Abmahngesetz bereits in Kraft getreten. Es fehlten ein Impressum, eine Widerrufsbelehrung und die Verlinkung zur OS-Plattform. Die Abmahnung wurde nach einem Streitwert von 30.000 € mit Abmahnkosten in Höhe von 1501,19 € abgerechnet. Zugleich wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Nachdem der Antragsgegner die Zahlung und Abgabe verweigert hat, nahm der Antragssteller ihn im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Nach dem neuen Gesetz hätte der Antragssteller jedoch weder den Ersatz der Abmahnkosten noch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern dürfen.

Das LG Dortmund hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Abmahnung sei missbräuchlich und das Fordern einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen.

Rechtlicher Hintergrund

Mit § 8c Abs. 2 UWG wurden bestimmte Fallgestaltungen missbräuchlicher Abmahnungen ins Gesetz aufgenommen. Ihnen kommt jedoch nur Indizwirkung für einen Missbrauch zu. Erforderlich ist jeweils eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände.

(1) Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.

(2) Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn

1.die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,

2.ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,

3.ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,

4.offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,

5.eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,

6.mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder

7.wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.

Wenn ein Mitbewerber abmahnt, kann er gem. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG keinen Ersatz der Aufwendungen für seine Abmahnung verlangen, wenn es sich um Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien handelt. Dasselbe gilt für Verstöße gegen die DSGVO oder das BDSG; in diesem Fall ist der Ausschluss jedoch auf Unternehmen oder Vereine beschränkt, die in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

Zudem dürfen Mitbewerber nach § 13a Abs. 2 UWG keine Vereinbarung einer Vertragsstrafe fordern, wenn erstmalig eine Unterlassungsverpflichtung gefordert wird. Dieser Ausschluss gilt, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

Im vorliegenden Fall hätte der Abmahner also keine Abmahnkosten geltend machen und nur eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe fordern dürfen.

Keine Kenntnis vom neuen Gesetz?

Zunächst wies das Gericht daraufhin, dass das Anti-Abmahngesetz bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung in Kraft getreten ist und vorliegend Anwendung findet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches § 8c UWG n.F. entgegensteht.

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 und damit auch § 8c UWG n.F. ist bereits am 02.12.2020 und damit sowohl vor Eingang des Verfügungsantrages als auch vor der Kenntnis des Antragstellers von den geltend gemachten Verstößen in Kraft getreten.

Geltendmachung trotz Ausschluss

Nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG sei von einer missbräuchlichen Geltendmachung schon dann auszugehen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Dies müsse dann erst recht gelten, wenn sogar Gebühren gefordert werden, die gar nicht geschuldet werden.

Nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F. ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel schon dann anzunehmen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Dies muss erst recht dann gelten, wenn nicht durch die überhöhte Ansetzung eines Gegenstandswertes überhöhte Gebühren in Ansatz gebracht, sondern sogar Gebühren gefordert werden, die schon dem Grunde nach nicht geschuldet werden. So liegt es hier, denn mit dem Abmahnschreiben vom 27.01.2021 werden Gebühren geltend gemacht, obwohl dies vorliegend gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F. (in Kraft getreten vor Fertigung des Abmahnschreibens, s. o.) ausgeschlossen ist. Nach dieser Norm konnte der Antragsteller keinen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil es um Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ging.

Im Übrigen dürfte auch schon dieses missbräuchliche Vorgehen bei der Abmahnung auf den nachfolgenden Verfügungsantrag durchschlagen (Köhler/Bornkamm, UWG, 39. Aufl., § 8c, Rn. 7).

Unterlassungserklärung ja, aber ohne Vertragsstrafe

Zudem stellte das Gericht fest, dass es sich bei den festgestellten Verstößen gerade um solche handelt, die mit technischen Mitteln einfach ermittelt werden können und die das Anti-Abmahngesetz gerade verhindern will. Zudem sei eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegend ersichtlich ausgeschlossen gewesen.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch dann nicht, wenn man eine weitergehende Gesamtbetrachtung (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 12) anstellt. So handelt es sich bei den verfolgten Rechtsverstößen um solche, die sich mit technischen Mitteln recht einfach ermitteln lassen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 15). Hinzu kommt hier noch, dass der Antragsteller eine strafbewehrte Vertragsstrafe forderte, obwohl ihm auch dies nach der neuen Gesetzeslage, § 13a Abs. 2 UWG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F., verwehrt war. Dass der Antragsgegner etwa in der Regel 100 oder mehr Mitarbeiter beschäftigte, war nach Lage der Dinge ersichtlich ausgeschlossen.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass die Rechtsänderung durch das Anti-Abmahngesetz noch nicht bei allen angekommen ist oder sich bewusst darüber hinweggesetzt und darauf spekuliert wird, dass einige sich nicht wehren. Auch das LG Düsseldorf hat bereits den ersten Versuch unternommen, um die neuen Regelungen zu unterlaufen. Nach einer Abmahnung ist dringend anwaltliche Beratung zu empfehlen – und zwar durch einen Anwalt, der auf Abmahnungen im E-Commerce spezialisiert ist.

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01.04.21