Seit dem 13.1.2018 sind gem. § 270a BGB Vereinbarungen über zusätzliche Gebühren für eine Zahlung per SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder Zahlungskarte unwirksam. Der BGH (Urt. v. 25.3.2021 – I ZR 203/19) entschied nun, dass die Erhebung eines Entgelts für die Nutzung der Zahlungsmöglichkeiten Sofortüberweisung und PayPal nicht gegen § 270a BGB verstoße. Die Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen werde nicht von § 270a BGB erfasst.
Worum ging es in dem Verfahren?
Die Beklagte, die FlixMobility GmbH, die unter anderem Fernbusreisen anbietet, stellte auf ihrer Internetseite die Zahlungsarten EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal zur Verfügung. Für letztere beiden erhob sie ein zusätzliches Entgelt. Hierin sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen § 270a BGB und nahm das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf
Nachdem das LG München entschieden hatte, dass diese Regelung auch in Bezug auf die Zahlungsarten PayPal und Sofortüberweisung gelte, kam die Berufung nun zu einem anderen Ergebnis. Das OLG München entschied, dass die Erhebung eines Entgelts für die Nutzung der Zahlungsmöglichkeiten Sofortüberweisung und PayPal nicht gegen § 270a BGB verstoße. Diese beiden Zahlungsarten würden nicht von § 270a BGB erfasst werden. Sie fielen weder unter den Wortlaut der Vorschrift noch seien sie nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes mit den vom Verbot erfassten Zahlungsarten gleichzusetzen.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat die Revision der Klägerin nun zurückgewiesen. Die Beklagte habe dadurch, dass sie für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt verlangt hat, nicht gegen § 270a BGB verstoßen. Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor, der BGH hat jedoch bereits eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Entgelt nicht für Zahlung, sondern für Zahlungsauslösedienst
Der BGH stellte klar, dass das erhobene Entgelt nicht für die Nutzung der in § 270a BGB genannten Zahlungsarten erhoben werde, sondern jeweils für die Einschaltung eines Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt, und folgte damit der Vorinstanz.
Bei Wahl des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung“ kommt es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Dabei handelt es sich um eine SEPA-Überweisung im Sinne von § 270a Satz 1 BGB, auch wenn diese Überweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ ausgelöst wird. Das von der Beklagte bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ geforderte Entgelt wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So überprüft er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, so dass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.
Entgelt für die Einschaltung eines Dritten
Entsprechendes gelte für PayPal. Auch hier falle das Entgelt für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters an.
Auch bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „PayPal“ kann es zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift im Sinne von § 270a Satz 1 BGB oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang im Sinne von § 270a Satz 2 BGB kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Auch in diesem Fall verlangt die Beklagte von ihren Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber kein Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters „PayPal“, der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt.
Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen stehe das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB nicht entgegen.
PayPal untersagt Aufschläge
Bei PayPal muss zudem berücksichtigt werden, dass die Nutzungsbedingungen für Händler das Verbot vorsehen, Aufschläge oder sonstige Gebühren zu verlangen.
Als Händler dürfen Sie Ihren Kunden für die Nutzung der PayPal-Dienste keine Aufschläge oder “Servicegebühren”, höhere Versandkosten im Vergleich zu anderen Zahlungsmethoden oder sonstige Gebühren berechnen. Die Berechnung von Aufschlägen ist eine verbotene Aktivität.
Die Nutzungsbedingungen sehen in solchen Fällen weitreichende Maßnahmen vor, die PayPal ergreifen kann.
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D.h., wir dürfen ab sofort alle Gebühren wieder schön an den Kunden weiterreichen oder muß es gar extra formuliert werden in “zusätzliche Leistungen” oder “kostenpflichtige Zahlungsauslösedienst”?
Wobei dann wieder gefragt werden würde (und sicherlich auch geklagt), was diese Leistungen beinhalten.
Davon mal abgesehen: Viele Kunden wissen gar nicht, wie sie gerade eingekauft haben oder wie sie bezahlt haben. Sie wissen nur, es war z.B. per Bank, daß da aber PayPal dazwischen stand, ist denen – aus welchen Gründen auch immer – gar nicht mehr aufgefallen (ich bekomme das Geld nur per PayPal, und da hin geht es dann auch wieder zurück).
Und die meisten wissen auch gar nicht, daß solche Zahlungsdienstleister eine enorme Gebühr verlangen, weil es die AGBs (PayPal akt. 60 Seiten!!!) einen verbieten, den Kunden das zu erzählen oder gar in Rechnung zu stellen… klar, die verdienen sonst nichts mehr.
Selbst wenn der Betrag mittels PayPal storniert wird, verdient PP 35 Cent und das sollten sich die ganzen Verbraucherschützer mal auf der Zunge zergehen lassen oder sich mal wirklich den Käuferschutz anschauen, wie der Betrug hier leicht gemacht wird.
Mein Meinung: Wenn der Kunde eine andere Zahlungsart haben möchte (und gerne seine noch sensibleren Daten freigeben möchte), dann soll er gefälligst dafür auch zahlen müssen. Er kann ja gerne eine Banküberweisung ausfüllen, aber da haben die dt. Banken und Sparkassen leider alles verpennt, denn PP ist verdammt einfach und das wissen die auch.
Ich als Händler möchte die Kosten 1:1 weiterleiten dürfen, dann habe ich nichts dagegen.
Dankeschön für diesen sehr wertvollen Beitrag!
Freudige Grüße
Nils
PayPal verbietet in seinen AGBs den Händlern, Gebühren für die PayPal-Transaktionen zu verlangen. Wie passt das dann mit dem Urteil zusammen? Der Beklagte hat ja eigentlich gegen die PayPal-Richtlinien verstoßen und bekommt vom Gericht Recht, dass sein Verstoß ok ist?
Gilt diese Entscheidung für Angebote an private oder gewerbliche Verbraucher?
und wie sieht es dann mit anderen Zahlungsdienstleistern aus, wie z.B. Billpay oder Klarna? Ist doch im Prinzip das gleiche Geschäftsgebaren wie bei Paypal.
So wie ich das verstanden habe, ist es jetzt durch eine Hintertüre möglich die Kosten wieder an den Kunden weiter zu geben.
@Nils: Mir ist es einmal passiert, dass im Kaufabschluss bei der Wahl von z.B. Vorkasse ein Rabatt von X% gewährt wurde. Der Shopbetreiber hat alle Preise demnach um die Gebühren von PayPal o.ä. erhöht und gewährt dem Kunden bei der Wahl eines günstigeren Zahlungsmittels einen Rabatt.
Diese Art der Kostenweitergabe ist soweit mir rechtlich bekannt erlaubt.
Mit den bekannten Nachteilen der höheren Artikelpreisen bei Preisvergleichen mit Mitbewerbern.
Die Erziehung der Kunden erfolgt leider immer nur über den Geldbeutel. Vielen sind die Gebühren von Zahlungsdienstleister nicht bekannt, da man z.B. bei PayPal als Käufer nichts bezahlt. Leider siegt auch die Bequemlichkeit vieler Kunden. Diese bezahlen lieber etwas mehr und können dann aber mit PayPal bezahlen oder bekommen das Produkt mit “Prime” zugesandt.
Gruß
Michael
Hallo Michael,
%-bei Vorkasse habe ich auch, aber es interessiert einige Leute nicht. Die denken ganz anders: Schnell bezahlt (egal ob lieferbar oder nicht, das wird gerne ignoriert, denn die setzen eine mögliche Zahlung auch als Verfügbarkeit voraus…) = schnell geliefert.
Und, dann gibt es noch die Klientel, die nur auf den Käuferschutz setzt (der eigentlich nur eingeschränkt funktioniert, zum Teil auch gar nicht – wer wissen möchte, wie es geht, sucht im Netz danach, erschreckend… aber auch selbst erlebt Ware & Geld sind futsch) und gar nicht mehr wissen, daß wir alle nach dem BGB handeln müßen und nach nichts anderem. Schöne neue Welt, die mir ein wenig Angst macht, da die Leute nicht mehr lesen.
Klar, es war nie einfacher zu bestellen & zu zahlen, als mit PP (ich hätte auch keine Lust, jedes Mal die eigene Adresse einzugeben…) – gute Nacht Deutschland, PP zeigt wie die Zukunft von morgen aussieht.
Preise erhöhen kann ich leider nicht, dann kaufen die Leute sofort woanders. Genauso, wenn ich PP streichen würde, ca. 80% zahlen damit und das wissen die ganz genau.
@Pet
Ja, es steht drin, aber wenn das Gesetz es zuläßt, soll der Kunde dafür zahlen und ich schalte es sofort wieder frei (die zahlen sogar freiwillig mehr, unglaublich aber wahr) – sollen sie mich ruhig rauswerfen, mir egal, aber ich lasse mich nicht erpressen.
Immerhin wird den Kunden ein falsches Versprechen an die Hand gelegt – wenn sie es offen kommunizieren würden, würde ich nichts sagen, aber so…
Ok, transparent sind sie, Preise stehen auf der Seite und die 60 Seiten AGBs sind auch zugänglich… ;-))
Ist doch wie mit den Verbraucherschützern auch, wenn die jedes Mal betonen, daß Händler die keine Rechnung anbieten nicht seriös sind! Die können sich gerne mal zu mir hinsetzen und für jeden Schaden aufkommen, wenn die nicht bezahlte Rechnung vor Gericht landet…
Ich hab’s: Ich wäre bestimmt eine Ausnahme… ;-))
Ich bin gespannt, wann PP (oder im Schutze der Wettbewerbs-/Verbraucherverbände) das Urteil angegangen wird. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Wenn schon ein offener und fairer Handel, dann bitte auch richtig.
Es gibt ja z.B. auch die Echtzeitüberweisung, aber (soweit ich weiß) keinen Anbieter, der es mal für die Shopsysteme anbietet (vermutlich läßt sich kein Geld damit machen) und paydirekt ist leider viel zu komplex… sehr schade.
In diesem Sinne.
Grüße
Nils
Wenn ich diesen Artikel aus dem Jahr 2021 lese, macht er für mich jetzt, im Jahr 2022, sehr viel Sinn. Grüße!