Seit dem 13.1.2018 sind gem. § 270a BGB Vereinbarungen über zusätzliche Gebühren für eine Zahlung per SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder Zahlungskarte unwirksam. Der BGH (Urt. v. 25.3.2021 – I ZR 203/19) entschied nun, dass die Erhebung eines Entgelts für die Nutzung der Zahlungsmöglichkeiten Sofortüberweisung und PayPal nicht gegen § 270a BGB verstoße. Die Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen werde nicht von § 270a BGB erfasst.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Beklagte, die FlixMobility GmbH, die unter anderem Fernbusreisen anbietet, stellte auf ihrer Internetseite die Zahlungsarten EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal zur Verfügung. Für letztere beiden erhob sie ein zusätzliches Entgelt. Hierin sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen § 270a BGB und nahm das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Nachdem das LG München entschieden hatte, dass diese Regelung auch in Bezug auf die Zahlungsarten PayPal und Sofortüberweisung gelte, kam die Berufung nun zu einem anderen Ergebnis. Das OLG München entschied, dass die Erhebung eines Entgelts für die Nutzung der Zahlungsmöglichkeiten Sofortüberweisung und PayPal nicht gegen § 270a BGB verstoße. Diese beiden Zahlungsarten würden nicht von § 270a BGB erfasst werden. Sie fielen weder unter den Wortlaut der Vorschrift noch seien sie nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes mit den vom Verbot erfassten Zahlungsarten gleichzusetzen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Revision der Klägerin nun zurückgewiesen. Die Beklagte habe dadurch, dass sie für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt verlangt hat, nicht gegen § 270a BGB verstoßen. Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor, der BGH hat jedoch bereits eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Entgelt nicht für Zahlung, sondern für Zahlungsauslösedienst

Der BGH stellte klar, dass das erhobene Entgelt nicht für die Nutzung der in § 270a BGB genannten Zahlungsarten erhoben werde, sondern jeweils für die Einschaltung eines Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt, und folgte damit der Vorinstanz.

Bei Wahl des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung“ kommt es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Dabei handelt es sich um eine SEPA-Überweisung im Sinne von § 270a Satz 1 BGB, auch wenn diese Überweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ ausgelöst wird. Das von der Beklagte bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ geforderte Entgelt wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So überprüft er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, so dass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.

Entgelt für die Einschaltung eines Dritten

Entsprechendes gelte für PayPal. Auch hier falle das Entgelt für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters an.

Auch bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „PayPal“ kann es zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift im Sinne von § 270a Satz 1 BGB oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang im Sinne von § 270a Satz 2 BGB kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Auch in diesem Fall verlangt die Beklagte von ihren Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber kein Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters „PayPal“, der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt.

Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen stehe das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB nicht entgegen.

PayPal untersagt Aufschläge

Bei PayPal muss zudem berücksichtigt werden, dass die Nutzungsbedingungen für Händler das Verbot vorsehen, Aufschläge oder sonstige Gebühren zu verlangen.

Als Händler dürfen Sie Ihren Kunden für die Nutzung der PayPal-Dienste keine Aufschläge oder “Servicegebühren”, höhere Versandkosten im Vergleich zu anderen Zahlungsmethoden oder sonstige Gebühren berechnen. Die Berechnung von Aufschlägen ist eine verbotene Aktivität.

Die Nutzungsbedingungen sehen in solchen Fällen weitreichende Maßnahmen vor, die PayPal ergreifen kann.

BCFC/Shutterstock.com

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