Beim Handel mit gebrauchten Waren ist die Differenzbesteuerung nach § 25a UstG von Bedeutung. Sowohl das OLG Hamburg (Beschl. v. 26.2.2020 – 3 W 14/20) als auch das LG Hamburg (Urt. v. 24.9.2020 – 416 HKO 93/20) entschieden nun, dass ein klarer und deutlicher Hinweis erforderlich sei, wenn ein Angebot der Differenzbesteuerung unterliegt und es sich nicht ausschließlich an Verbraucher richtet.
Die Differenzbesteuerung ist in § 25a UstG (Umsatzsteuergesetz) geregelt. Bei der regulären Umsatzsteuer wird der Steuersatz, 19% oder 7%, auf den Netto-Verkaufspreis gerechnet. Bei der Differenzbesteuerung hingegen unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer. Die Anwendung der Differenzbesteuerung wird vom Verkäufer auf der Rechnung vermerkt und es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Vorsteuerabzug berechtigte Käufer können entsprechend keine Umsatzsteuer erstattet bekommen. Während es für Verbraucher letztendlich nur auf den Gesamtpreis ankommt, kann es für gewerbliche Kunden durchaus relevant und kaufentscheidend sein, ob eine Mehrwertsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden kann.
In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall bot die Antragsgegnerin Mobiltelefone an. In dem eBay-Angebot eines IPhones erfolgte unterhalb des Preises die Angabe „(inkl. MwSt.)“. In der Angebotsbeschreibung wurde unter der Überschrift „Im Lieferumfang enthalten“ angegeben: „Rechnung auf Ihren Namen / Differenzbesteuert nach § 25a“. Unmittelbar im Anschluss daran wurde ausgeführt: „Eine Rechnung auf Ihren Namen oder Firma. Es handelt sich um differenzbesteuerte Waren (§ 25a UStG, Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung). Die MwSt. ist im Preis zwar entsprechend der Regelungen zur Differenzbesteuerung enthalten, ein Umsatzsteuerausweis auf der Rechnung jedoch nicht möglich“. Das LG Hamburg wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Gegen diesen Beschluss legte die Antragsstellerin Beschwerde ein, die das OLG Hamburg zurückwies. Die Hinweise im Angebot seien für eine Aufklärung ausreichend.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass gewerbliche Käufer bei der Angabe „inkl. MwSt.“ bei einem Angebot, das der Differenzbesteuerung unterliegt, unzutreffend davon ausgehen könnten, dass die volle gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten sei und daher von ihm im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden könne. Eine solche Irreführung sei vorliegend jedoch nicht gegeben, da im Angebot ausreichend auf die Differenzbesteuerung hingewiesen werde.
Vor diesem Hintergrund ist gegenüber einem gewerblichen Käufer grundsätzlich ein Irreführungspotential gegeben, weil dieser angesichts der Angabe „inkl. MwSt.“ unzutreffend davon ausgehen könnte, dass die volle gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten sei und daher von ihm im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden könne. Vorliegend ist jedoch eine Irreführung der angesprochenen gewerblichen Käufer ausgeschlossen, weil im Rahmen des angegriffenen Angebots eine hinreichende Aufklärung über diese Gegebenheiten erfolgt. So ist in der (überschaubar gestalteten) Angebotsbeschreibung unter der Überschrift „Im Lieferumfang enthalten“ angegeben: „Rechnung auf Ihren Namen / Differenzbesteuert nach § 25a“. Unmittelbar im Anschluss daran wird hierzu ausgeführt: „Eine Rechnung auf Ihren Namen oder Firma. Es handelt sich um differenzbesteuerte Waren (§ 25a UStG, Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung).
Die Antragsstellerin hatte argumentiert, dass nicht sichergestellt sei, dass gewerbliche Käufer vor einem Kauf den entsprechenden Hinweis wahrnehmen. Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht. Vorliegend müsse der potentielle Käufer die Artikelbeschreibung abschließend lesen, um zu erfahren, was Gegenstand des Angebots ist. So sei sichergestellt, dass der Hinweis zur Differenzbesteuerung wahrgenommen wird.
Ein potentieller gewerblicher Käufer liest sich vor dem Erwerb eines derartigen höherpreisigen technischen Artikels auf der Plattform e. die Angaben zum Lieferumfang in der Angebotsbeschreibung durch. Dies gilt gerade dann, wenn er, wie hier, den in der Titelzeile und der Rubrik „Artikelmerkmale“ getätigten Angaben nicht abschließend entnehmen kann, was Gegenstand des Angebots ist. In der Titelzeile heißt es „APPLE IPHONE 8 - 64 GB 256 GB TOP HANDY OHNE VERTRAG FARBEN SMARTPHONE DE VERSAND“. Bei den Artikelmerkmalen wird sodann angegeben „Apple iPhone 8 64GB 256 GB“. Mithin erfolgt zunächst keine abschließende Angabe zur Speicherkapazität, es bleibt offen, von welchen Umständen es abhängt, ob man ein im Falle des Kaufs ein iPhone 8 mit einer Speicherkapazität von 64GB oder ein iPhone 8 mit einer Speicherkapazität von 256GB erhält. Der angesprochene Verkehr erhält erst beim Lesen der Artikelbeschreibung im Rahmen der Angaben zum Lieferumfang die Information, dass er frei wählen kann zwischen einem iPhone 8 64GB oder einem iPhone 8 256GB. Mithin ist sichergestellt, dass die Angaben zum Lieferumfang, welche, wie dargelegt, den Hinweis auf die Differenzbesteuerung enthalten, vor einem Erwerb des Artikels zur Kenntnis genommen werden. Einer unmittelbaren Verknüpfung des aufklärenden Hinweises mit der Angabe „inkl. MwSt“ oder aber der Anbringung des Hinweises an einer anderen Stelle des Angebots bedarf es jedenfalls bei einer solchen Konstellation nicht.
Im vom LG Hamburg entschiedenen Fall vertrieben ebenfalls beide Parteien Mobiltelefone und Zubehör. Auch hier erfolgte in demeBay-Angebot einer Apple Watch der Beklagten unterhalb des Preises die Angabe „inkl. MwSt.“. Erst in der Artikelbeschreibung wurde auf die Differenzbesteuerung durch folgenden Hinweis in Fettdruck hingewiesen: „Hinweis zur Mehrwertsteuer: […] Dieser Artikel wird nach § 25a UStG differenzbesteuert. Die Mehrwertsteuer ist daher nicht ausweisbar“. Auch in diesem Fall entschied das Gericht, dass eine mögliche Irreführungsgefahr gewerblicher Käufer durch den Hinweis im Angebot ausgeräumt werde.
Ein gewerblicher Käufer könnte aufgrund des Hinweises „inkl. MwSt.“ allein zu der fälschlichen Annahme geraten, dass er die volle Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen kann und der Kaufpreis für ihn geringer ist. Indes wird das Irreführungspotential für gewerbliche Käuferhier beseitigt durch den weiteren Hin - weis auf der Seite „Hinweis zur Mehrwertsteuer: […] Dieser Artikel wird nach § 25a UStG differenzbesteuert. Die Mehrwertsteuer ist daher nicht ausweisbar.“ Dieser ist durch einfaches Scrollen auf der Seite zu erreichen.
Die Klägerin argumentierte auch hier, dass der Kauf des Artikels möglich wäre, ohne den Hinweis wahrzunehmen. Wegen der Art des Artikels und der Ausgestaltung des Hinweises sei jedoch davon auszugehen, dass der entsprechende Hinweis in der Artikelbeschreibung wahrgenommen wird. Das Gericht verwies hierbei auch auf das oben genannte Urteil des OLG Hamburg.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nichts Anderes aus dem Umstand, dass der Artikel grundsätzlich auch durch die „Sofort-Kaufen“ Funktion erworben werden konnte, ohne zu dem Hinweis auf die Differenzbesteuerung zu gelangen. Schließlich handelt es sich um einen hochpreisigen Artikel, wo insbesondere bei gewerblichen - mithin professionellen - Käufern zu erwarten ist, dass die Artikelbeschreibung mit dem Hinweis gelesen wird (vgl. auch OLG HH 3 W 14/20 in Bezug auf ein iPhone). Dies gilt insbesondere, da zum einen der Käufer durch den Fettdruck des „Hinweises zur Mehrwertsteuer“ auf den Hinweis gestoßen wird und zum anderen die Artikelbeschreibung in der Titelzeile des Angebots mangels Angabe zum Armband der Smart - watch noch nicht hinreichend präzise ist, als dass hierauf Kaufentscheidungen - zumal von gewerblichen Käufern - getroffen werden/würden.
Das OLG Hamburg hatte bereits in einem anderen Verfahren einen deutlichen Hinweis gefordert, wenn ein Angebot der Differenzbesteuerung unterliegt und es sich nicht ausschließlich an Verbraucher richtet. Diese Hinweispflicht wird durch die nun ergangenen Entscheidungen konkretisiert. Sowohl das OLG Hamburg als auch das LG Hamburg sahen entsprechend hervorgehobene Hinweise innerhalb der Produktbeschreibung zur Aufklärung als ausreichend an. In beiden Fällen handelte es sich um höherpreisige Artikel, bei denen davon auszugehen sei, dass die Artikelbeschreibung gelesen werde. Bei nicht so kostspieligen Artikeln wäre damit möglicherweise anders zu entscheiden gewesen.
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