Update 17.12.2020: Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2020 am 16.12.2020 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen.
Am 1.9.2020 hat die Bundesregierung den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) beschlossen, der zahlreiche Neuerungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorsieht. Relevante Änderungen ergeben sich insbesondere für den grenzüberschreitenden Online-Handel.
Rechtlicher Hintergrund
In Hinblick auf die zunehmende Bedeutung des Cross-Border-Handels und des jährlichen Mehrwertsteuerverlusts der Mitgliedstaaten von ca. 5 Mrd. € bei Online-Umsätzen, hat der Europäische Rat bereits am 5.12.2017 das sog. E-Commerce-Paket beschlossen. Als Teil dieses Pakets wurde die Richtlinie (EU) 2017/2455 in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen verabschiedet.
Diese wurde nun durch den nationalen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG) umgesetzt. Ursprünglich hätten die umsatzsteuerrechtlichen Neuregelungen bereits zum 1.1.2021 in Kraft treten sollen. Auf Vorschlag der Europäischen Kommission hat der Rat jedoch infolge der Corona-Pandemie eine Verschiebung des Inkrafttretens zum 1.7.2021 beschlossen. Dieser Zeitpunkt ist in der deutschen Umsetzung ebenfalls berücksichtigt. Das Gesetzgebungsverfahren ist zwar noch nicht vollständig abgeschlossen, größere Änderungen sind jedoch nicht zu erwarten.
Bisherige Rechtslage
Im Falle des grenzüberschreitenden Handels innerhalb der EU gilt bisher gem. § 3 Abs. 6 UStG, dass Online-Händler die Umsatzsteuer in dem Mitgliedstaat abzuführen haben, aus dem die Waren an Verbraucher versendet werden.
Dies gilt nach der sog. Versandhandelsregelung gem. § 3 c Abs. 3 UStG jedoch nur, wenn die länderspezifischen Lieferschwellen zwischen 35.000 – 100.000 € nicht überschritten werden. Im Falle der Überschreitung einer Lieferschwelle muss sich ein Unternehmer im jeweiligen Empfängerland der Warensendungen steuerrechtlich registrieren und dort die Umsatzsteuer abführen.
Beispiel: Ein deutscher Online-Händler versendet jährlich an österreichische Verbraucher Waren im Wert von 50.000 € ( netto). Die Lieferschwelle für den Versand nach Österreich beträgt jedoch 35.000 €. Demzufolge muss sich der Händler in Österreich steuerrechtlich registrieren und die dortige Umsatzsteuer in Höhe von 20 % abführen.
Online-Händler müssen also die länderspezifische Lieferschwellen berücksichtigen. Bei Überschreitung der Lieferschwellen sind umsatzsteuerrechtliche Registrierungen sowie die Zahlung des (ggf. höheren) Umsatzsteuersatzes im jeweiligen Bestimmungsland erforderlich.
Was ändert sich für Online-Händler?
Voraussichtlich ab dem 1.7.2021 entfällt die bisherige Lieferschwellenregelung und wird durch die sog. Fernverkaufsregelung ersetzt. Diese regelt gem. § 3c Abs. 1 – 3 UStG-E, dass Online-Händler die Umsatzsteuer an dem Ort, an dem sich ein Gegenstand bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Verbraucher befindet, zu entrichten haben. Dies gilt jedoch nur, wenn Online-Händler eine Lieferschwelle in Höhe von 10.000 € pro Kalenderjahr innerhalb der gesamten EU überschreiten oder gem. § 3a Abs. 4 UStG-E auf die Lieferschwellen-Regelung verzichtet haben. Wird die Schwelle von 10.000 € einmal überschritten, müssen sich Online-Händler in jedem Mitgliedstaat, in den anschließend Lieferungen erfolgen, registrieren lassen und dort die Umsatzsteuer abführen. Bei der Ermittlung des Schwellenwertes werden hingegen nicht nur die Nettowerte für Waren errechnet, sondern zusätzlich erbrachte Dienstleistungen auf elektronischem Wege addiert. Darunter fallen beispielsweise kostenpflichtige Webinare, Downloads von eBooks oder Fotos. Online-Händler, die sowohl Waren als auch elektronische Dienstleistungen verkaufen, müssen die Nettowerte der Waren und Dienstleistungen somit zusammenrechnen. Sollte die Lieferschwelle von 10.000 € hingegen nicht erreicht worden sein, ist die Umsatzsteuer wie bisher im Ursprungsland abzuführen.
OSS-Verfahren
Infolge der niedrigen Schwellenwerte für innergemeinschaftliche Lieferungen entsteht für Händler ein erhöhter Registrierungsaufwand im EU-Ausland. Es besteht jedoch die Möglichkeit, das sog. One-Stop-Shop Verfahren (kurz: OSS-Verfahren) zu nutzen. Das Verfahren ermöglicht es Online-Händlern, sich nicht mehr kostenpflichtig in mehreren Mitgliedstaaten registrieren zu müssen. Stattdessen können sie sich beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern anmelden und die anfallenden, ausländischen Umsatzsteuern zentral abführen. Eine Nutzung des OSS-Verfahrens erfolgt auf freiwilliger Basis. Sollte das OSS-Verfahren nicht genutzt werden, entstehen durch die Regelungen neue Registrierungsverpflichtungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten.
Online-Händler, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU anbieten, können bereits am sog. Mini-One-Stop-Shop Verfahren (kurz: MOSS-Verfahren) teilnehmen und ausländische Umsatzsteuern direkt beim Bundeszentralamt für Steuern abführen. Das bisherige MOSS-Verfahren wird jedoch durch das OSS-Verfahren ersetzt.
Für wen gelten die neuen Regelungen?
Von den neuen Regelungen sind zunächst Online-Händler betroffen, die grenzüberschreitend innerhalb der EU Waren oder elektronische Dienstleistungen verkaufen. Weiterhin berühren die Neuregelungen gem. § 3a Abs. 5 UStG nur den B2C-Handel. Der B2B-Verkehr bleibt bislang außen vor.
Was gilt bisher für Online-Marktplätze?
Bereits seit dem 1.1.2019 wurde mit § 25e UstG eine Regelung eingeführt, mit der bei der Nutzung elektronischer Marktplätze Umsatzsteuerhinterziehungen verhindert werden sollen. Danach haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde. Ziel dieser Regelung ist es, die Betreiber neben ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen unter bestimmten Voraussetzungen auch für die aus diesen Aktivitäten entstandene und nicht an den Fiskus abgeführte Umsatzsteuer in die Verantwortung zu nehmen. Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes kann dieser Haftung grundsätzlich entgehen, wenn er eine entsprechende Erfassungsbescheinigung der Online-Händler nach § 22f UstG vorlegt.
Was ändert sich für Online-Marktplätze?
Die Regelungen zur Marktplatzhaftung gelten weiterhin, werden durch den Entwurf des JStG jedoch noch verschärft. § 3 Abs. 3a UstG-E sieht vor, dass Online-Marktplätzte unter bestimmten Voraussetzungen Steuerschuldner für Lieferungen der Online-Händler werden, indem ein Reihengeschäft fingiert wird. Nach dieser Fiktion werden Unternehmer, die Lieferungen von Gegenständen durch die Nutzung ihrer elektronischen Schnittstelle unterstützen, so behandelt, als hätten sie selbst Gegenstände erhalten und geliefert. Eine elektronische Schnittstelle ist dabei anch § 3 Abs. 3a S. 3 UmStG-E ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches.
Erfasst werden dabei gem. § 3 Abs. 3a S. 1 UstG-E Lieferungen von Waren eines nicht in der EU ansässigen Online-Händlers, dessen Versendung von Waren innerhalb der EU beginnt und endet. Dies gilt z.B. für in China ansässige Unternehmer, die Waren aus Warenlagern innerhalb der EU an Verbraucher in der EU versenden. Außerdem werden nach § 3 Abs. 3a S. 2 UstG-E Fernverkäufe eingeführter Waren mit einem Sachwert bis zu 150 € aus Drittländern erfasst. Hierunter fallen beispielsweise Warensendungen von Unternehmern aus China mit einem Wert bis zu 150 € an Verbraucher innerhalb der EU. In diesen Fällen findet die Regelung der Erfassungsbescheinigung nach § 22 f Abs. 1 S. 2 UstG keine Anwendung.
Betreiber von Marktplätzen können gem. § 18j UStG-E künftig auch für Umsätze, die dieser Lieferfiktion unterliegen, das OSS-Verfahren in Anspruch nehmen.
Verfahren für Einfuhren aus Drittländern bis 150 €
Für Sendungen aus Drittländern mit einem Höchstwert von 150 €, die die direkt an einen Erwerber in der Union versandt werden, sieht § 21a UstG-E ein besonderes Verfahren zur Erhebung der Umsatzsteuer vor. Danach kann der Online-Händler die Anmeldung durch den Zusteller vornehmen lassen. Die aktuell geltende Steuerbefreiung für Kleinbetragssendungen bis 22 € nach § 1a EUStBV entfällt.
Umsetzung im Online-Shop
Die einheitliche Lieferschwelle i.H.v. 10.000 € für die gesamte EU hat natürlich Auswirkungen auf den Online-Shop – die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze innerhalb der EU erschweren die Preiskalkulation. Drei Lösungsmöglichkeiten kommen bei Überschreiten in Betracht:
1.Anpassung der Brutto-Preise
Zunächst könnten die in Deutschland verlangten Brutto-Preise erhöht und an die anderen europäischen Umsatzsteuersätze angeglichen werden. Die Angabe der Mehrwertsteuer in konkreter Höhe ist nicht erforderlich. Die Preisangabenverordnung (PAngV) erfordert nur den Hinweis, dass die Umsatzsteuer enthalten ist. Die rechtlichen Vorgaben wären damit erfüllt. Auf diese Weise könnten Verluste durch höhere Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten abgefangen werden. Eine Erhöhung der Preise bringt allerdings immer Wettbewerbsnachteile mit sich.
2. Beibehaltung der Bruttopreise
Die zweite Möglichkeit besteht darin, die deutschen Bruttopreise beizubehalten. Auch hier wären die Anforderungen nach der Preisangabenverordnung erfüllt. Die Angabe der Mehrwertsteuer in konkreter Höhe ist nicht erforderlich. Die rechtlichen Vorgaben wären damit erfüllt. Je nach Mitgliedstaat und dem dort geltenden Steuersatz liegen der Berechnung in diesem Fall jedoch niedrigere Nettopreise zugrunde und die Marge wird geringer.
3. Einrichtung von Ländershops
Die dritte Möglichkeit besteht in der Einrichtung von Ländershops. Diese Möglichkeit bringt jedoch einen höheren Aufwand mit sich, die Kunden bekämen jedoch den für sie angepassten Preis angezeigt.
Die Europäische Kommission rechnet jedenfalls mit einem Preisrückgang aufgrund des intensiveren Wettbewerbs und weniger Verwaltungsaufwand.
Hinweis: Bei der Angleichung bzw. der Beibehaltung der Brutto-Preise könnte es sich möglicherweise um einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Geoblocking-VO (VO [EU]) 2018/302) handeln. Danach müssen EU-Kunden in der Lage sein, unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats des
Anbieters erwerben zu können, einschließlich der Nettopreise. Zwar würden die Kunden dieselben Bruttopreis angezeigt bekommen, die zugrundeliegenden Nettopreise wären jedoch möglicherweise je nach Mitgliedstaat des Kunden unterschiedlich.
Fazit
Mit dem JStG 2020 (Entwurf) werden die EU-Regelungen in der MwStSystRL zum E-Commerce-Paket umgesetzt. Das Ziel des Gesetzesentwurfs, bestehende Besteuerungslücken im E-Commerce zu schließen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Die EU-weite Schwelle von 10.000 € wird jedoch schnell überschritten sein. Auch wenn durch das OSS-Verfahren die Registrierung und Abfuhr der Umsatzsteuern im EU-Ausland vereinfacht werden soll, indem die Meldepflichten in den jeweiligen Mitgliedstaaten entfallen, kann von einer Entlastung der Online-Händler keine Rede sein.
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Amazon wird sich auch über diese Regelung freuen, denn viele kleine Händler können diese Regelung einfach nicht umsetzen. Unser Shop-System gibt bei den Preisen z.B. “inklusive 19% MwSt” mit dem entsprechenden Betrag an. Das lässt sich weder länderspezifisch anpassen noch verallgemeinern, d.h. nicht ohne die Zahl 19 anzeigen.
Zum Glück verkaufe ich Gebrauchtwaren und rechne differenzbesteuert ab und weise keine MwSt auf den Rechnungen aus, damit bin ich nicht betroffen, gehe ich mal schwer davon aus
Hallo Michael,
endlich mal ein “Leidensgenosse”…..der wie ich, auch nicht genau weiß ob er betroffen ist oder nicht. Ich wende auch die Differenzbesteuerung an und denke auch, daß das unmöglich auch uns betreffen kann….aber wenn selbst der größte Marktplatzbetreiber keine genaueren Auskünfte geben kann, dann Gute Nacht :-(((
Hast du denn mittlerweile etwas Neues zu diesem Thema erfahren ?
LG
Tanja
Hi, hier wird geschrieben, dass die Regelung nicht bei Gebrauchtwaren gilt (insbesondere nicht bei Differenzbesteuerung), Punkt 6 im Artikel: https://www.counselor.de/fernverkaufsregelung-umsatzsteuer.php
Mal wieder trifft es hauptsächlich die kleineren Händler. Das sind sicher keine Zufälle mehr. Es soll immer komplizierter und unrentabler für kleinere (Online-)Händler werden, dasselbe kann man auch bei stationären Händlern/Betrieben beobachten.
Kleine Familienbetriebe z.B eine Bäckerei behandeln meist ihre Angestellten gut, stellen qualitativ hochwertige Waren her etc. Was wird gefördert? Massenbetriebe mit schlechten Arbeitsbedingungen, Ekel-Zuständen etc. Genauso verhält es sich im Bereich Landwirtschaft.
Man kann nur hoffen, dass bis zum 31.07.2021 der Europäische Rat mit all seinen menschen- und umweltfeindlichen Verordnungen abgeschafft wurde.
Da würde dann ein Plugin Sinn machen, was dem Shopbetreiber bei 10k Umsatz Bescheid sagt dass man sich um die OSS kümmern muss.
ich bin am durchdrehen! wie soll ich das als one-man show alles machen können! unfassbar…statt man es einfacher machen würde nein macht man es komplizierter! macht doch einen einheitlichen mwst satz in der eu und gut ist es….
“Diese regelt gem. § 3c Abs. 1 – 3 UStG-E, dass Online-Händler die Umsatzsteuer an dem Ort, an dem sich ein Gegenstand bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Verbraucher befindet, zu entrichten haben.”
Heisst dann dass sich der Besteller das Land mit der gringsten USt. aussuchen kann als Lieferadresse.
Und somit dann auch wenigr Sterun bezahlt.
Sollte es daher nicht nach der Rechnungsadresse gehen welche ja auch letztendlich für die Buchhaltung und Steuerbemessung relevant ist?!
Nachdem wir die Lieferschwelle von 10.000€ überschritten haben, müssen wir auf jede Rechnung die MwSt. des Ziellandes schreiben? Wenn also einmal ein Kunde z.B. aus Estland bestellt müssen wir ihm eine Rechnung mit dem estlandischen Steuersatz schreiben und auch sonstige estländische Vorschriften zur Rechnungslegung beachten? Ist das richtig?
Ich verstehe den obigen Artikel sogar so das wenn du durch regelmäßige Verkäufe nach z.B. Österreich über die 10.000,-€ kommst du für ALLE europäischen Ländern die jeweilige Umsatzsteuer ausweisen und abführen musst!
Das war mir vor diesem Artikel nicht bewusst…
Die Änderungen und das OSS hören sich für viele Händler erst einmal gut an. Jedoch stecken viele Probleme im Detail. Für die Nutzung von mehreren Lägern in der EU und/oder Amazon Pan-EU wird es deutlich mehr Aufwand geben. Bei Lagernutzung im EU Ausland fällt die Registrierung nicht weg, innerg. Verbringend muss weiterhin gemeldet werden. Was hinzu kommt ist, dass Lieferungen in ein EU Ausland aus zwei Lägern eine über das OSS und die andere Lokal gemeldet werden muss. Fazit, der Aufwand kann um ein vielfaches größer werden.
Ich denke mittelfristig werden die meisten Shopsysteme, Wawis und auch Buchhaltungsprogramme das alles recht gut automatisieren können. Ist nur die Frage ob das rechtzeitig umgesetzt wird – gerade bei Programmen mit der Zielgruppe kleine und mittlere Unternehmen die ja da am ehesten betroffen sind, weil sie derzeit noch unter der Lieferschwelle sind.
Ich nutze z.B. Sage Buchhalter, da kann ich nicht mal einen Steuersatz größer als 19% in den Stammdaten anlegen.
Man kann nur hoffen, dass bis zum 31.07.2021 der Europäische Rat mit all seinen menschen- und umweltfeindlichen Verordnungen abgeschafft wurde.
@Online-Händler – Oh doch, das ist Zufall oder auch keiner, je nachdem, wie man das betrachtet. Die Gesetzgestalter sind meist so weit von der Lebenswirklichkeit “des kleinen Mannes oder auch der kleinen Frau” und oft auch noch vom Internet entfernt, das sie das in deren aktueller Welt alles gar nicht nachvollziehen können (Sehr unterschiedliche Menschen in sehr unterschiedlichen Welten). Was hilft: Einfach sehr viel lernen, damit man mithalten kann. Mit viel Freude statt Stress, letzteres hilft am wenisten 🙂 …