Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden auch Online-Händler erfasst. Hierfür ist u.a. die Angabe des Namens erforderlich. Das LG Bonn (Urt. v. 29.7.2020 – 1 O 417/19) entschied nun, dass hierfür auch die Angabe des Shopnamens genüge.
Der Beklagte betreibt einen Onlineshop, in dem vor allem Produkte aus Bambus angeboten werden. In § 7 seiner AGB verwendete er folgende Klausel: „Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von X anerkannt sind.“ Zudem war er nicht unter seinem privaten Namen in das Verpackungsregister eingetragen, sondern unter seiner Geschäftsbezeichnung.
Der Beklagte wurde wegen dieser Punkte von einem Wettbewerbsverband abgemahnt. Die geforderte Unterlassungserklärung gab er zunächst nicht ab, sondern erst nach Klageerhebung und nur hinsichtlich der verwendeten AGB-Klausel; der Erledigungserklärung des Klägers schloss sich der Beklagte jedoch nicht an.
Das LG Bonn entschied, dass die Klage nur teilweise begründet sei. Die verwendete AGB-Klausel sei unzulässig gewesen. Mit der Angabe des Shopnamens bei der Registrierung habe der Beklagte jedoch nicht gegen das VerpackG verstoßen.
Bei dem Aufrechnungsverbot habe es sich um eine unzulässige AGB gehandelt. Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Zu einer fast wortgleichen Klausel habe bereits der BGH entschieden.
Bei dieser Beurteilung orientiert sich die Kammer an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die Klausel, über die der BGH zu entscheiden hatte (vgl. NJW 2011, 1729) ist quasi wortgleich mit der hier verwendeten. In der genannten Entscheidung betraf der Vertrag einen Anspruch auf Architektenhonorar. Dabei hat sich der BGH in der Begründung auch explizit auf die synallagmatische Verknüpfung von Werklohnforderung und mangelfreier Leistungserbringung bezogen. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird ein Aufrechnungsverbot darüber hinaus auch dann abgelehnt, wenn es konnexe Forderungen betrifft, insbesondere etwa Schadensersatzansprüche nach § 281 BGB […].
So liege der Fall auch hier:
Denn bei einem Aufrechnungsverbot besteht eine Vergütungspflicht für Leistungen, obwohl Gegenansprüche aus gleichem Rechtsverhältnis bestehen. Dies kann bei Kaufverträgen ebenso auftreten wie bei Werkverträgen, wenn es um Minderungsbeträge oder Schadensersatzansprüche geht. Dass es zu Fällen von Nachbesserungsansprüchen nicht kommt oder wegen § 439 Abs. 4 BGB nicht kommen kann, wie der Beklagte meint, reicht daher allein nicht aus, da auch andere Ansprüche von Kunden denkbar sind. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen erhalten Kunden – gerade wenn es um Schäden an anderen Rechtsgütern oder Nebenpflichten aus dem Vertrag geht – nicht einfach ein Produkt als Ersatz und gelten in ihren Primärinteressen aus dem Kaufvertrag als befriedigt. Sie haben vielmehr monetäre Ansprüche, die Gegenstand einer Aufrechnung sein könnten.
Zunächst stellte das Gericht klar, dass es sich bei den Regelungen des Verpackungsgesetzes um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG handle. Es liege jedoch kein Verstoß vor.
Ein Anspruch nach § 3a UWG besteht nicht. Das VerpackG stellt dabei eine Marktverhaltensregel dar, da es Regelungen für Unternehmer bezüglich Pflichten aus dem Bereich Verpackung und Entsorgung aufstellt.
Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG liegt nicht vor.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG muss der Hersteller bei der Registrierung u.a. seinen Namen angeben. Diese Pflicht habe der Beklagte vorliegend durch die Angabe seiner Geschäftsbezeichnung erfüllt. Das Register hatte dem Beklagten dies bereits auf seine Nachfrage mitgeteilt. Das VerpackG definiere nicht näher, was mit diesem Begriff gemeint ist oder welche Angaben an dieser Stelle erfolgen müssen, ebenso wenig enthalte die Gesetzesbegründung eine Erläuterung. Der Begriff sei daher im Rahmen des VerpackungsG auszulegen.
Dabei ist insbesondere auf die Verwendung im konkreten Kontext durch relevante Verkehrskreis abzustellen. Die Mail der Zentralen Stelle Verpackungsregister an den Beklagten zeigt, dass dort die Bestimmung so ausgelegt wird, dass die Firmierung oder Geschäftsbezeichnung anzugeben ist. Dies ist die Firma laut Handelsregister, im Übrigen „die Geschäftsbezeichnung, unter der sie ihr Gewerbe betreiben“, also der Name des Kaufmanns, auch eine Etablissementsbezeichnung, wenn unter dieser Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Die Angabe des vollen Namens des Gewerbetreibenden sei dagegen nicht zwingend (vgl. Anlage B5).
Für eine solche Auslegung spreche auch das in den letzten Jahren und Jahrzehnten liberaler gewordene Firmenrecht, nach dem auch Einzelkaufleute oder Kleingewerbetreibende einen Phantasienamen nutzen können und nicht auf den bürgerlichen Namen angewiesen sind, so das Gericht. Wenn sie dann unter diesem Namen Bekanntheit erlangen, müssten sie den Namen auch im behördlichen Verkehr verwenden können.
Zwar könne bei Angabe des bürgerlichen Namens des Inhabers eine größere Rechtssicherheit erreicht werden, dies sei aber nach der Zielsetzung des § 9 und des gesamten VerpackG nicht geboten. Ziel der Registrierung sei es, der Zentralen Stelle eine bessere Überwachungsmöglichkeit zu geben und durch eine Veröffentlichung im Internet eine effektive Selbstkontrolle des Marktes zu ermöglichen.
Das Verpackungsgesetz enthält Vorschriften, die dem Abfallrecht angehören. Es konkretisiert die Produktverantwortung iS. des § 23 KrWG und dient in erster Linie der Abfallvermeidung. Seine wesentlichen Elemente sind die Pfand- und Rücknahmepflichten, mit denen die massenhaft anfallenden Verpackungsabfälle möglichst vermieden oder wenigstens gesondert erfasst und verwertet werden sollen sowie die Systembeteiligungspflicht (Erbs/Kohlhaas, VerpackG vor § 1 Rn. 1). Ziel der Registrierung ist, dass die Zentrale Stelle eine bessere Überwachungsgrundlage erhalten und durch die Veröffentlichung der wesentlichen Registrierungsdaten im Internet zugleich eine effektive Selbstkontrolle des Marktes ermöglicht werden soll (BR-Drs. a.a.o. S. 82).
Zwar sei einerseits eine genaue Angabe des Namens wichtig für Haftungsfragen, andererseits jedoch eine leichte Auffindbarkeit durch den Nutzer der Abfrage. Dem Haftungszweck des Registers sei jedoch durch die weiteren unter dem Shopnamen genannten Daten Genüge getan.
Gerade bei einer Suche durch einen Shopnutzer wird dem (potentiellen) Käufer, der sich informieren will, der Shopname geläufiger sein, da dieser prominent genannt wird, der Name des Kaufmanns/Inhabers sich i.d.R. aber erst im Impressum einer Seite findet, die ein durchschnittlicher Nutzer nicht gezielt zur Kenntnis nehmen wird. Zwar ist es für eine Klage nötig, dass der Name des Inhabers oder Kaufmannes bekannt ist, jedoch zeigen die vorgelegten Unterlagen über eine Suchabfrage (Anlage K6d), dass bei einem Treffer auch unter einem Shopnamen weitere Daten genannt werden, die eine erleichterte Identifizierung durch Adresse etc. ermöglich. Damit ist auch dem Zweck einer Haftung durch leichte Auffindbarkeit einer ladungsfähigen Adresse Genüge getan, selbst wenn ein Nutzer nur den Shopnamen kennt.
Der Beklagte gab im Register zudem nur seinen Shopnamen an. Auch dies sei nach Ansicht des LG Bonn zulässig.
Zuletzt war auch die Bezeichnung „X“ anstelle von „www.X.de“ zulässig. Mittlerweile ist es gängige Praxis, bei Webadressen nicht mehr den Zusatz“ www“ anzugehen, wie es zu Beginn der Internetnutzung üblich war. Denn dieser muss auch in einem Browser nicht mehr eingegeben werden, um zu einer Seite zu navigieren. Auch das Kürzel „.de“ ist nicht so charakteristisch für den Shopnamen, da allein durch die Verwendung des deutschen Wortes Bambus (englisch müsste es bamboo lauten) deutlich wird, dass es sich um eine Homepage aus dem deutschsprachigen Raum handelt.
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