OLG Stuttgart: Unzulässige Werbung mit „low carb“

Lebensmittel, die wenig Kohlenhydrate enthalten, werden häufig als „low carb“ beworben. Die Werbung mit solchen nährwertbezogenen Angaben ist durch die EU jedoch streng reglementiert. Das OLG Stuttgart (Urt. v. 12.12.2019 – 2 U 23/19) entschied, dass es sich bei der Angabe „low carb“ um eine unzulässige nährwertbezogene Angabe handelt.

Die Beklagte vertreibt auf Amazon u.a. Lebensmittel. Dort bot sie Nudeln unter der Bezeichnung „C Carb Spagetti Low Carb Nudeln 500 g“ an. Daneben erschien eine Abbildung der Produktverpackung mit der Angabe „- 60 % Carbohydrates“. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, forderte Unterlassung dieser Werbung. Er vertritt die Auffassung, dass der Begriff „Low Carb“ als Abkürzung für „Low Carbohydrates“ im Deutschen „mit wenig Kohlenhydraten“ bedeute. Die Angabe werde vom angesprochenen Verkehr dahin verstanden, dass ein geringer, nicht aber ein – gegenüber einem vergleichbaren Produkt – lediglich geringerer Kohlenhydratgehalt des Produktes versprochen werde. Das LG Stuttgart (Urt. v. 19.12.2018 – 42 O 17/18 KfH) hatte die auf Unterlassung sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte Erfolg.

Das OLG Stuttgart stellte fest, dass es sich bei der Bezeichnung „low carb“ um eine nährwertbezogene Angabe handle und diese gegen die HCVO verstoße.

Rechtlicher Hintergrund

Welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung für Lebensmittel verwendet werden dürfen, regelt die VO (EG) 1924/2006 (HCVO = Health-Claims-Verordnung). Für nährwertbezogene Angaben gilt Art. 8 Abs. 1 HCVO. Danach dürfen nähwertbezogene Angaben nur erfolgen, wenn sie im Anhang der Verordnung aufgeführt werden, das Produkt die dort genannten Anforderungen erfüllt und es den übrigen in der HCVO festgelegten Bedingungen entspricht.

Nährwertbezogene Angabe

Zunächst stellte das Gericht klar, dass es sich bei der Angabe „low carb“ um eine nährwertbezogene Angabe handle.

Bei der Angabe „Low Carb“ handelt es sich um eine nährwertbezogene Angabe. „Angabe” im Sinne der Verordnung ist jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt (Art. 2 II Nr. 1 HCVO). Dies trifft vorliegend zu. Insbesondere handelt es sich weder um eine Pflichtinformation noch um eine Angabe, die sich lediglich auf allgemeine – also nicht besondere – Eigenschaften von Lebensmitteln bezieht (hierzu Oertel LM 2016, 1).

„Mit wenig Kohlenhydraten“

Die Abkürzung „low carb“ werde in der deutschen Übersetzung als „mit wenig Kohlenhydraten“ verstanden. Eine solche Angabe sei im Anhang der HCVO jedoch nicht vorgesehen.

„Low Carb“ ist eine englischsprachige Bezeichnung, die eine Abkürzung für Carbohydrates enthält und in deutscher Übersetzung als „mit wenig Kohlenhydraten“ zu verstehen ist. Im Wortsinne enthält diese Angabe auch keinen vergleichenden Charakter. Einen solchen hätte sie nur, wenn es entsprechend der englischsprachigen Grammatik „lower carb“ hieße oder sie sprachlich in anderer Weise darauf hindeutete, dass der Anteil an Kohlenhydraten reduziert ist. Dann wäre die Bezeichnung dahingehend aufzufassen, dass der Anteil an Kohlenhydraten „geringer“ ist als bei anderen Produkten, wobei auch die Verwendung einer solchen Angabe nicht gemäß dem Anhang zur Health-Claims-Verordnung zulässig wäre (eingehend OLG Hamburg GRUR-RR 2014, 468 – LowCarb) und für sich genommen unklar wäre, mit welchem Produkt der Vergleich gezogen wird (was jedoch auch nach Art. 9 HCVO unerlässlich ist, vgl. hierzu OLG Hamburg GRUR-RR 2014, 468 – LowCarb).

Nicht nur Hinweis auf besondere Ernährungsform

Die Vorinstanz hatte entschieden, dass der Verkehr diese Bezeichnung nicht als nährwertbezogene Angabe verstehe, sondern als Hinweis auf eine besondere Ernährungsform, die auch kohlenhydratreduzierte Lebensmittel einschließe.

Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher versteht den Begriff „Low Carb“ nicht dahingehend, dass durch diesen ausschließlich Lebensmittel bezeichnet würden, die im Vergleich zu anderen Produkten einen geringeren Anteil an Kohlenhydraten aufweisen, sondern entsprechend dem Wortsinn dahingehend, dass es sich um Lebensmittel handele, die absolut gesehen einen geringen Anteil an Kohlenhydraten aufweisen. Damit aber wird mit diesem Begriff dem beworbenen Lebensmittel eine besondere Nährwerteigenschaft zugeschrieben […].

Eine entsprechende oder vergleichbare nährwertbezogene Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, finde sich nicht im Anhang der HCVO.

Kein traditioneller Begriff

Die Beklagte versuchte sich damit zu verteidigen, dass die Angabe „low carb“ traditionell verwendet werde und sie damit nicht unter den Begriff der nährwertbezogenen Angabe falle. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt.

Zwar heißt es im Erwägungsgrund 5 der Verordnung, dass allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben könnten, wie zum Beispiel „Digestif” oder „Hustenbonbon”, von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden sollten. Erwägungsgründe können aber den Inhalt eines Gemeinschaftsrechtsakts nur präzisieren, erlauben es jedoch nicht, von den Regelungen des Rechtsakts abzuweichen (EuGH NJW 2006, 351).

Nach Art. 1 Abs. 3 HCVO sind traditionelle Bezeichnungen nur als Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen zugelassen. Zudem befreie diese Vorschrift nur von einem Zulassungsverfahren, die übrigen Vorschriften der HCVO müssten erfüllt werden. Ebenso muss die traditionelle Verwendung des Begriffs nachgewiesen werden und die Verwendung setzt einen entsprechenden Antrag beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit voraus. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

Keine vergleichende Angabe

Eine Zulässigkeit ergebe sich auch nicht aus der Angabe „- 60 % Carbohydrates“ aus der zusätzlichen Angabe auf der Produktverpackung. Zwar seien nach Art. 9 HCVO vergleichende Angaben zulässig, wenn ein Vergleich nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie erfolgt. Die Angabe „- 60 % Carbohydrates“ sei aber nicht dazu geeignet, die weitere Angabe „Low Carb“ in ein anderes Verständnis zu rücken.

Angaben über den absoluten Nährstoffgehalt sind in der Regel nicht vergleichend iSv Art. 9 HCVO. Der Verbraucher wird in diesen Fällen allein durch den Hinweis auf einen hohen oder niedrigen Gehalt dieser Stoffe nicht schon zu einem Vergleich mit anderen Produkten veranlasst. Anders kann dies jedoch zu beurteilen sein, wenn im Rahmen der Aufmachung weitere Elemente hinzukommen (Holle/Hüttebräuker, Art. 9 HCVO Rn. 13). Dies ist hier jedoch nicht in ausreichender Weise der Fall. Alleine die Angabe, dass Kohlenhydrate um 60 % reduziert sind, ist nicht geeignet, den Verbraucher von der Vorstellung abzubringen, es handele sich bei dem mit „Low Carb“ bezeichneten Produkt – absolut betrachtet – um ein Produkt mit wenigen Kohlenhydraten.

Fazit

Die fehlerhafte Kennzeichnung von Lebensmitteln ist häufig ein Grund für Abmahnungen. Beim Handel mit Lebensmitteln müssen Sie nicht nur die Vorgaben aus der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) beachten, sondern auch die HCVO. Sie findet nicht nur bei gesundheitsbezogenen Angaben Anwendung, sondern gilt auch, wenn Sie ein Lebensmittel mit nährwertbezogenen Angaben wie z.B. „fettarm“, „zuckerfrei“ oder „hoher Proteingehalt“ bewerben.. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG, die bei Verstößen abgemahnt werden können.

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15.09.20