Anti-Abmahngesetz: Aktualisierter Gesetzentwurf und Abstimmung im Bundestag

Bereits morgen, am 10.9.2020, soll im Bundestag über den aktualisierten Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs abgestimmt werden. Erst heute hatte der Entwurf mit den von den Koalitionsfraktionen vorgenommenen Änderungen den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz passiert. Der aktualisierte Gesetzentwurf liegt uns nun vor. Wir haben ihn mit allen Änderungen für Sie zusammengefasst.

Anforderungen an die Klagebefugnis

Mit dem Gesetzentwurf werden die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wettbewerbern und Wirtschaftsverbänden erhöht und gleichzeitig die Möglichkeit zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vereinfacht.

Die Anspruchsberechtigung der Wirtschaftsverbände wird davon abhängig gemacht, dass sie auf einer Liste der so genannten qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Der ursprüngliche Entwurf sah eine Beschränkung auf im Vereinsregister eingetragene Wirtschaftsverbände vor. Dies hätte jedoch die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt. Zur Gleichbehandlung ausländischer Verbände soll es wie nach bestehender Rechtslage nur auf die Rechtsfähigkeit ankommen.

Hinzugekommen ist die zusätzliche Anforderung, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Verbände auch tatsächlich einen erheblichen Anteil der Unternehmen auf dem spezifischen Markt repräsentieren.

Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn der Verband mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat und seit mindestens einem Jahr seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrgenommen haben. Zudem muss es aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sowie der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung als gesichert erscheinen, dass der Verband seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Zudem dürfen den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, dürfen nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

§ 8b Abs. 2 UWG-E bestimmt Folgendes:

(2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,

2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,

3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert er-scheint, dass er

a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauer-haft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und

b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,

4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbands-vermögen gewährt werden und Personen, die für den Ver-band tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

Die Voraussetzungen der Eintragung und deren weitere Erfüllung werden vom Bundesamt für Justiz (BfJ) überprüft.

Mitbewerber müssen künftig nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG-E tatsächlich geschäftlich tätig sein und in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen.

Diese Voraussetzungen muss der Abmahner nachweisen.

Unzulässigkeit missbräuchlicher Abmahnungen

§ 8c Abs. 2 UWG-E nennt Fallgestaltungen, bei denen Ansprüche missbräuchlich geltend gemacht werden und regelt die Haftung des Abmahnenden in solchen Fällen. Diese Liste von Fallgruppen wurde noch einmal konkretisiert. Ihnen kommt jedoch nur Indizwirkung für einen Missbrauch zu. Erforderlich soll eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände sein.

(2) Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn

1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,

2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen ge-gen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Ver-stöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäfts-tätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,

3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,

4. offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,

5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,

6. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder

7. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.

Der Gegenanspruch des Abgemahnten im Falle missbräuchlicher Abmahnungen (§ 8c Abs. 3 UWG-E) wurde ebenso übernommen:

(3) Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“

Vorgaben an die Gestaltung der Abmahnung

§ 13 UWG-E enthält detaillierte Regelungen zu Abmahnungen und der Haftung bei unberechtigten Abmahnungen.

Abmahnungen müssen klar festgelegte Informationen enthalten. Die Gesetzesbegründung stellt hierzu fest:

Der Abgemahnte soll aus der Abmahnung ohne weiteres ersehen können, welches ganz konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wird und warum dieses zu einer Rechtsverletzung führt. Missbräuchliche Abmahnungen zeichnen sich dagegen häufig durch gleichlautende Schreiben aus, die keine Beschreibung der Umstände der im Einzelfall abgemahnten Rechtsverletzung enthalten.

§ 13 Abs. 2 UWG-E regelt inhaltliche Vorgaben an die Gestaltung:

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,

2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,

3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,

4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,

5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

Nur wenn die Abmahnung auch diese Voraussetzungen erfüllt, steht dem Abmahnenden der Anspruch zu.

Kein Aufwendungsersatz bei bestimmten Verstößen

In den jetzigen Gesetzentwurf übernommen wurde auch der Ausschluss des Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen für eine Abmahnung durch Mitbewerber, wenn es sich um Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten in Telemedien handelt, § 13 Abs. 4 UWG-E.

Auch Verstöße gegen die DSGVO werden für bestimmte Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine ausgenommen. Eine neu hingekommene Einschränkung begrenzt diese Ausnahme auf solche Unternehmen und Vereine , die in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

§ 13 Abs. 4 UWG-E bestimmt hierzu:

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder

2.sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

Zu solchen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten zählen z.B. Verstöße gegen die Impressumspflicht, Informationspflichten im Fernabsatz, die Pflicht zur Widerrufsbelehrung oder Vorschriften der PAngV und ausdrücklich auch Verstöße gegen die DSGVO. Hierauf muss der Abmahnende hinweisen. Abmahnen können Wettbewerber jedoch weiterhin, sie können nur keine Erstattung hierfür anfallender Kosten verlangen. Ebenso bleiben sie weiterhin dazu berechtigt, Klage zu erheben. Qualifizierte Wirtschaftsvereine z.B. bleiben weiterhin zum Ersatz berechtigt.

Gegenanspruch des Abgemahnten

Auch der Gegenanspruch des Abgemahnten in § 13 Abs. 5 UWG-E wurde übernommen, wenn die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht die formalen Anforderungen erfüllt. Auf ein missbräuchliches Motiv des Abmahnenden kommt es hierbei nicht an. Es ist ausreichend, dass kein Rechtsverstoß vorliegt oder die Abmahnung nicht den formalen Anforderungen genügt.

Abgemahnte haben in diesem Fall einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten gegen den Abmahnenden.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen An-spruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Neu hinzugekommen ist jedoch die Einschränkung, dass dieser Gegenanspruch auf die Höhe des Aufwendungsanspruchs beschränkt ist, die der Abmahnende geltend macht. Dies wird nach der Gesetzesbegründung mit dem Schutz der qualifizierten Wirtschaftsverbände und Einrichtungen gerechtfertigt:

In Absatz 5 wird der Gegenanspruch des Abgemahnten in einem neuen Satz 2 zum Schutz der qualifizierten Wirtschaftsverbände und qualifizierten Einrichtungen, die lediglich einen Anspruch auf eine Aufwendungspauschale besitzen, auf den Betrag gedeckelt, den der Abmahnende geltend gemacht hat.

Ob der beabsichtigte Zweck, auf diese Weise finanzielle Anreize für Abmahnungen zu reduzieren, durch diese Einschränkung noch erreicht wird, ist jedoch fraglich.

Vertragsstrafe

§ 13a Abs. 2 UWG-E schließt zudem die Vereinbarung einer Vertragsstrafe mit einem Mitbewerber aus, wenn der Mitbewerber erstmalig eine Unterlassungsverpflichtung fordert. Mit dem jetzigen Gesetzentwurf wird dieser Ausschluss jedoch auf Abgemahnte begrenzt, die in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen. Erfolgt die erstmalige Abmahnung des Verstoßes dagegen durch einen Wirtschaftsverband, eine qualifizierten Einrichtung, eine Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Gewerkschaft besteht auch weiterhin die Möglichkeit, zur Streitbeilegung unmittelbar die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung zu verlangen.

In einfach gelagerten Fällen soll die Vertragsstrafe bei Verstößen nach § 13a Abs. 3 UWG-E auf maximal 1000 € begrenzt werden. Auch hier ist eine Einschränkung hinzugekommen: Diese Begrenzung gilt nur für Abgemahnte , die in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen.

(3) Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt, wenn der Abgemahnte in der Re-gel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt

Fliegender Gerichtsstand

Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah in § 14 Abs. 2 UWG-E eine Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands vor. Er sollte nur in Fällen anwendbar sein, in denen der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Im jetzigen Gesetzentwurf wird der fliegende Gerichtsstand nur noch bei Verstößen eingeschränkt, die auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden:

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder

2.Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,

es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

Begrenzung des Streitwerts

Auch die vorgesehene Änderung des Gerichtskostengesetzes (GKG) und damit eine Verringerung des Streitwertes im Fall eines gerichtlichen Verfahrens im Anschluss an eine Abmahnung wurde übernommen. Hierfür wird der Auffangwertes von 1 000 Euro auf Zuwiderhandlungen, die angesichts ihrer Art, ihrer Schwere, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigen, erweitert.

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09.09.20