Für bestimmte Produkte muss eine Energieverbrauchskennzeichnung angegeben werden. Bereits in der Werbung für solche Produkte ist die Angabe der Energieeffizienzklasse und des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen erforderlich. Das LG Amberg (Urt. v. 10.2.2020 – 41 HK O 890/19) entschied nun, dass es sich bei diesen Vorgaben um Marktverhaltensregelungen handelt. Verstöße hiergegen können abgemahnt werden.
Die Beklagte warb in einem Prospekt für ein Leuchtmittel mit dem Hinweis auf einen Preisnachlass und einem Preis von 4,99 € statt 5,99 €. Dabei gab sie weder die Energieeffizienzklasse des Produkts noch die auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen an. Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieser Darstellung ab. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung jedoch nicht ab.
Das LG Amberg entschied, dass es sich bei den Vorschriften zur Energiekennzeichnung um Marktverhaltensregelungen handelt und Verstöße hiergegen abgemahnt werden können. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Werbung.
Anforderungen an die Kennzeichnung von Lampen enthält zum einen die delegierte VO (EU) Nr. 874/2012. Hier bestimmt Art. 4 Abs. 1 b) u.a., dass in jeglicher Werbung mit energiebezogenen Informationen oder mit Preisinformationen für ein bestimmtes Modell die Energieeffizienzklasse angegeben werden muss.
Seit dem 1.8.2017 gilt zudem die VO (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens zur Energieverbrauchskennzeichnung. Diese bestimmt in Art. 6 u.a.:
Weitere Pflichten der Lieferanten und Händler
Der Lieferanten und der Händler müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin; [...]
Das LG Amberg fasste zunächst die Kennzeichnungspflichten zusammen, die die Beklagte bei der Werbung hätte beachten müssen. Diesen habe sie nicht entsprochen.
Denn nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1369 war die Beklagte als Händlerin verpflichtet, in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hinzuweisen. Nach Art. 4 Absatz 1b) der Delegierte Verordnung (EU) Nummer 874/2012 hatte die Beklagte dafür zu sorgen, dass in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen für ein bestimmtes Modell bekannt gegebenen werden, die Energieeffizienzklasse angegeben wird. Diesen unionsrechtlichen Vorgaben entsprach die verfahrensgegenständliche Werbung der Beklagten nicht.
Bei den entsprechenden Vorschriften zur Energiekennzeichnung handle es sich um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG. Nach den Erwägungsgründen der Verordnung versetze die Energieverbrauchskennzeichnung die Kunden in die Lage, sachkundige Entscheidungen auf der Grundlage des Energieverbrauchs von energieverbrauchsrelevanten Produkten zu treffen.
Die Verbesserung der Effizienz der energieverbrauchsrelevanten Produkte durch sachkundige Entscheidungen der Kunden und die Harmonisierung der einschlägigen Anforderungen auf Unionsebene kommt auch Herstellern, der Industrie und der Wirtschaft in der Union insgesamt zugute. Erwägung 10 lautet auszugsweise: Die Bereitstellung korrekter, sachdienlicher und vergleichbarer Informationen über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten erleichtert dem Kunden die Entscheidung für Produkte, die während des Gebrauchs weniger Energie und andere wichtige Ressourcen verbrauchen. Damit handelt es sich eindeutig um Normen, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Zudem sei der Verstoß der Beklagten dazu geeignet, die Interessen von Verbrauchern i.S.v. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die Beklagte hatte erfolglos versucht zu argumentieren, dass es an dieser Spürbarkeit fehle, da wegen der Dimmbarkeit der Lampe die Energieeffizienzklasse für angesprochene Verbraucher kein Kaufentscheidungskriterium gewesen sei.
Der Verstoß der Beklagten gegen die unionsrechtlichen Vorgaben ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Soweit eine Marktverhaltensregelung einen konkreten Verbraucherschutz bezweckt, ist eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher bzw. von Verbrauchergruppen grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn der Verstoß geeignet ist, den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies ist im Regelfall zu bejahen (vergleiche Köhler/Bornkamm: UWG, 34. Aufl., § 3a UWG Rn. 1.103). So verhält es sich vorliegend. Ohne die Angabe der Energieeffizienzklasse und das Spektrum der zur Verfügung stehenden Energieeffizienzklassen war die Werbung geeignet, Verbraucher zu Kaufentscheidungen zu führen, die sie bei Kenntnis der erforderlichen Energieeffizienzangaben nicht getroffen hätten.
Die Pflicht nach Art. 6 VO (EU) Nr. 2017/1369, in visuell wahrnehmbarer Werbung für ein bestimmtes Modell neben der Energieeffizienzklasse auch das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen anzugeben, gilt bereits seit dem 1.8.2017. Das LG Amberg hat nun klargestellt, dass es sich bei dieser Vorgabe um eine Marktverhaltensregel handelt. Verstöße können abgemahnt werden.
Mit dieser Verordnung wurde die Europäische Kommission zugleich ermächtigt, neue delegierte Rechtsakte für die Energieverbrauchskennzeichnung bestimmter Elektrogeräte zu erlassen. Die entsprechenden Vorschriften für die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern, -waschmaschinen, -waschtrocknern, Kühlgeräten, Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion und elektronischen Displays werden ab dem 1.3.2021 gelten, die neuen Vorgaben für die Kennzeichnung von Lichtquellen ab dem 1.9.2021.
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